XXIV. 135 Beror-nungs - Blatt der Direktion der Großherzoglichen Posten und Eisenbahnen. Carlsruhe, den 28. August 18L7. Nro. 13,489. Die Classensteuerfassionirung für das Jahr 1848 betreffend. Sämmtliche Postbeamte und Postbedienstete, welche neben ihrem fixen Gehalte noch wandelbares Diensteinkommen beziehen oder ausschließlich auf letzteres hingewiesen sind, werden behufs der Aufstellung des Clafsensteuerhebregisters für das Rechnungsjahr 1848, d. i. für die Zeit vom 1. November 1847 bis letzten Octobep 1848 aufgefordert, den Jahresbetrag dieser Bezüge in die betreffenden Rubriken der denselben zukommenden Impressen cinzutragen und diese mit Datum und Unterschrift versehen, binnen 14 Tagen anher vorzulegen. Die Portoantheile nebst der Zeitungsprovision ^sHd nach dem wirkli chen Erj age der letztverflossenen 4 Öuartalien, die Emolumente und sonstigen Bezüge aber nach dem durchschnittlichen Ertrage der letzten drei Jahre, ohne Abzug der darauf haftenden Lasten, darin aufzunehmen. Diäten des Subalternpersonals find der Claffensteuer nicht unterworfen, dagegen ist das Monturgeld desselben nach Maßgabe der diesseitigen Verfügung vom 15. März 1845 Nro. 3,413 (Verordnungsblatt Nro. V) classenftcuerpflichtig. Die Aufstellung einer Fassion hat für alle Postbeamte und Postbedienstete, welche nur Besoldungen oder fixe Gehalte beziehen, zu unterbleiben, indem deren Betrag genau bekannt ist. Von der Claffensteuer befreit sind diejenigen contractmäßig angestellten Postbeamten, welche nur Tantiemen beziehen, in dem Falle, wenn sie bereits für ihren persönlichen Verdienst aus dem Betriebe einer Wirthschaft oder eines anderen Gewerbes Ge- werbsteuer entrichten; es haben jedoch diejenigen Postbeamten, welche auf diese Befreiung Anspruch machen wollen, binnen vierzehn Tagen ein Zeugniß des betreffenden Steuererhebers, daß sie wirklich Gewerbsteuer bezahlen, vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihrem Diensteinkommen zur Claffensteuer beigezogen werden. 136 Die Vorlage dieses Zeugnisses ist selbst in dem Falle erforderlich, wenn auch ein solches im verflossenen Jahre beigebracht worden sein sollte. Bei denjenigen Großherzogl. Postanstalten, bei welchen Subalternbeamte mit wandelbarem Einkommen angestellt sind, hat der Vorstand deren Fassionen zu prüfen und mit Attestation versehen, anher vorzulegen. Für das bei der Großherzogl. Eisenbahn angestellte Personal haben die Eisenbahn- ämter, und zwar jedes für diejenigen, welche aus seiner Caffe den Gehalt beziehen, die Claffensteuerregister vom 1. November 1847 bis letzten October 1848, sowie die Abgangs- und Nachtragsregister für das verflossene Steuerjahr, nämlich für die Zeit vom 1. November 1846 bis letzten October 1847 selbst aufzustellen und der betreffenden Kreissteuerrevision in den im Regierungsblatte vom 8. März 1842 Nro. X vorgeschriebenen Terminen vorzulegen. Carlsruhe, den 20. August 1847. Direktion der Großherzoglichen Posten und Eisenbahnen. v. Mollenbec. vckt. Frep. Nro. 13,637. Die Anwendung der Tarife für den Gütertransport auf der Eisenbahn betreffend. In Folge hohen Erlasses Großherzogl. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 27. v. M. Nro. 2,996 werden hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung irrigerweise zu wenig oder zu viel erhobener Gütertransporttaren, Versicherungsgebühren, Nachnahmen, Nachnahmeprovisionen und Waaggebühren, folgende Vorschriften erlassen: k». Insofern der von dem Waarenaufgeber oder Empfänger zu wenig erhobene Ge- sammtbetrag vorgenannter Taren und Gebühren die Summe von fünfzehn Kreuzer nicht übersteigt, ist von der Nacherhebung Umgang zu nehmen. b. Ebenso findet ein Rückersatz von zu viel erhobenen Beträgen bis zu fünfzehn Kreuzer einschließlich in der Regel nicht statt. c. Geht die Rückforderung von zu viel erhobenen Beträgen aber von dem Waaren- versender ro8p. von dem Empfänger aus, so hat die Rückzahlung ohne alle Beschränkung hinsichtlich des Betrages stattzufinden. . ck. Fällt dem Gütererpeditor bei Posten, welche ihres geringen Betrages wegen nicht nacherhoben oder rückerstattet werden, wiederholt Nachläßigkeit zur Last, so 137 wird gegen denselben im dienstpolizeilichen Wege mit Verwarnungen und nötigenfalls mit Geldstrafen bis zu fünfzehn Gulden eingeschritten werden. Sämmtliche Großherzogl. Eisenbahnämter rosp. Post- und Eisenbahnämter, wie auch die Rechnungsrcvision haben sich hiernach zu achten. Carlsruhe, den 21. August 1847. Direction der Großherzoglichen Posten und Eisenbahnen. v. Mollenbec. vät. Mainhard. Bekanntmachung. Die Vorbildung der Schüler des Postcurses an der polytechnischen Schule in der Mathematik betreffend. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben durch allerhöchste Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. d. M. Nro. 1,632, nach dem übereinstimmenden Anträge des diesseitigen Ministeriums und des Ministeriums des Innern, allerhöchst zu bestimmen geruht, daß Diejenigen, welche sich zum Eintritt in den Curs für die Bildung der Post- und Eisenbahnbeamten melven und die erste mathematische Classe der polytechnischen Schule nicht absolvirt haben, den Besitz der nothwendigen mathematischen Kenntnisse, so wie sie an genannter Claffe erlangt werden, durch eine Prüfung nachzuweisen haben. Dein allerhöchsten Aufträge zufolge wird vorstehende Verordnung zur Nachricht der Betreffenden hiemit bekannt gemacht. Carlsruhe, den 10. August 1847. Ministerium des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. v. Dusch. rill. Barbiche. l>lro. 13,330. Vorstehende, im Regierungsblatte Nro. XXXlll erschienene höchste Verordnung wird hiemit sammtlichen Gioßherzogl. Postanstalten zur Kenntniß gebracht. Earlsruhe, den 18. August 1847. Direction der Großherzoglichen Posten und Eisenbahnen. v. Mollenbec. vät. Frey. t38 Dienstnachrichten. Widerrufliche Anstellungen. Der durch die freiwillige Resignation der Posterpeditorin Blandina Scheyrer in Renchen erledigte Post- und Eisenbahnerpeditionsdienst daselbst, ist dem dasigen Bürgel- Heinrich Büchele von Endingen; die durch die freiwillige Resignation des Posthalters Joseph Schäfer erledigte Relaisposthalterei in Muggensturm, dem Gastwirth Melchior Jüngling daselbst; sowie der durch den Tod des Posthalters Johann Wiese in Gerchsheim erledigte Posthaltereidienst daselbst, dessen Ehefrau Barbara Wiese, geb. Zorn, übertragen worden. Der beabschiedete Fourier Franz Benedict Molitor von Mühlfeld aus Philippsburg ist zum Erpeditionsgehülfen bei der Eisenbahn ernannt, und der Eisenbahnerpeditionsgehülfe Leopold Heuberger von Stetten a. k. M. auf sein Ansuchen des Dienstes entlassen worden.