201 Ni. xxxm. Verordnungs-Blatt der Direction der Großherzoglich Badischen Verkehrsanstalten. Karlsruhe, den 14. Juli 18Z6 Inhalt. Postwesen. Die Dienstentlassung des Postillons Kilian Späth von Lcinstetten, Königlich Württembcr- gischen Oberamts Sulz. — Die Postentfernung zwischen Werthetm und Bischossheim a./T. — Die Gewichtsbegrenzung der Fahrpostsendungen nach Oesterreich. — Die Abänderung mehrerer Postcurse im Seekreise. — Die Behandlung der Correspondenz nach der Türkei bei der Versendung über Triest. — Das Aufhören des unter dem Titel „Bergsträßer Bote" erschienenen Blattes. — Das Gewtchts-Marimum für Geldsendungen mittelst der Posten an Eisenbahn-Routen. Dienstnachricht. Nro. 13,087. Die Dienstentlassung des Postillons Kilian Späth von Leinstetten, Königlich Württembergischen Oberamts Sulz, betreffend. Der bei der Poststallmeisterei Carlsruhe in Diensten gestandene Postillon Kilian Späth von Leinstetten, Königlich Württembergischen Oberamts Sulz, ist wegen Betrunkenheit im Dienste aus dem Postdienste entlasten worden. Sämmtliche Großherzogliche Postanstalten werden hievon zur Verwarnung ihrer Postillons mit der Weisung in Kenntniß gesetzt, den Benannten, wenn er sich etwa melden sollte, in keinem Falle mehr als Postillon in Dienst zu nehmen. Carlsruhe, den 28. Juni 1856. Direction der Großherzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i' n a m. vät. Fischer. !Vw. 13,454 — 55. Die Postentfernung zwischen Wertheim und Bischofsheim a./T. betreffend. Gemäß Entschließung Großherzoglichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten 202 XXXIII. vom 20. Juni d. I. Nr. 2,^53 ist, nachdem zwischen Wertheim und Bischofs- heim a./T. die neue, durch das Tauberthal über Bronnbach führende Straße vollendet und dem öffentlichen Verkehr übergeben worden ist, die Postentfernung zwischen den beiden erstgenannten Orten bei einer Fußzahl von 90,740 nach Maaßgabe der Verordnung vom 9. Mai 1838 (Verordnungs-Blatt Seite 43) auf zwei und ein Achtel Posten festgesetzt worden. Sämmtliche Großherzogliche Postanstalten werden hievon mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, das Extrapost-Distanzenregulativ (Verordnungs-Blatt 1853 Seite 149) hiernach richtig zu stellen. Carlsruhe, den 3. Juli 1856. Direktion der Groß herzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vät. Fischer. Xro. 13,727. Die Gewichtsbegrenzung der Fahrpostsendungen nach Oesterreich betreffend. Durch eine Mittheilung des Post- und Baudepartements der schweizerischen Eidgenossenschaft, wornach jeweils von den Großherzoglichen Postanstalten Fahrpostsendungen nach Oesterreich von größerem als dem für das einzelne Stück zulässigen Gewichte mit der Fahrpost im Transit durch die Schweiz versendet werden, ist man veranlaßt, den Großherzoglichen Postanstalten die diesseitige Generalverfügung vom 21. Januar 1845 Nr. 838 (Verordnungs-Blatt Seite 5) und vom 19. Januar 1847 Nr. 870 (Verordnungs-Blatt Seite 5) mit dem Anfügen hiermit in Erinnerung zu bringen, daß solche selbstverständlich auch bei Sendungen in Anwendung zu kommen hat, welche im Transit durch die Schweiz nach Oesterreich gehen. Carlsruhe, den 7. Juli 1856. Direktion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vstt. Helminger. llro 13,843. Die Abänderung mehrerer Postcurse im Seekreise betreffend. Der Abgang des in der diesseitigen Verfügung vom 21. Mai v. I. Nr. 10,456 XXXkll. 203 (Verordnungs-Blatt Nr. XXl. Seite 146) unter Ziffer VI. aufgeführten Ettwagencurses aus Mößkirch wird vom l0. d. M. an, am Sonntag, Montag, Donnerstag und Freitag von 11'/, Uhr auf 9'/^ Uhr Vormittags vorgerückt. Carlsruhe, den 9. Juli 1856. Direktion der Großherzoglichen Verkchrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vckt. Helming er. lXrc>. 13,927. Die Behandlung der Correspondenz nach der Türkei bei der Versendung über Triest betreffend. Von dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten wurde anher mitgetheilt, daß die Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Posterpeditionen zu Mersina (Tarsus) in Karamanien und zu Sinope am schwarzen Meere vom 1. Juli d. I. an mit der Besorgung frankirter, unfrankirter und recomman- dirter Briefpostsendungen sich befassen und sonach von diesem Tage an die Beschränkung aufhört, daß Correspondenzen nach diesen Orten frankirt, dort aufgegebene aber unfrankirt abgesendet werden mußten, recommandirte aber gar nicht angenommen werden konnten. Die Correspondenzen nach und aus Jneboli unterliegen dagegen noch oben angedeuteter Beschränkung. Sämmtliche Großherzoglichc Bricfpostanstalten werden hievon unter Bezugnahme auf die Generalverfügung vom 3. März 1854 Nr. 4,838, Verordnungs-Blatt Seite 29, und 19. October 1855 Nr. 20,883, Verordnungs-Blatt Seite 270, zur Nachachtung mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, in dem Tarife für die aus Baden durch Oesterreich nach fremden Ländern gehende Correspondenz geeignete Vormerkung Hierwegen zu machen. Carlsruhe, den 10. Juli 1856. Direktion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vckt. Fischer. IVro. 14,029. Das Aufhören des unter dem Titel „Bergsträßer Bote" erschienenen Blattes betreffend. Sämmtliche Großherzogliche Postanfialten werden hiermit in Kenntniß gesetzt, daß 204 xxxm. der in Heidelberg gedruckte „Bergfträßer Bote" mit letztem Juni d. I. zu erscheinen aufgehört hat. Im Verzeichnisse über die im Großherzogthum erscheinenden Zeitschriften ist daher dieses Blatt zu streichen. Carlsruhe, den 11. Juli 1856. Direction der Großherzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vät. Fischer. iVro. 14,101. Das Gewichts-Mar'imum für Geldsendungen mittelst der Posten an Eisenbahn-Routen betreffend. In Folge einer Verständigung mit der Königlich Württembergischen und der Fürstlich Thurn und Taris'schen Postverwaltung ist beim gegenseitigen Postverkehr zwischen Baden, Württemberg und dem Fürstlich Thurn und Taris'schen Postbezirk das Gewichts-Marimum für Geldsendungen zwischen den an Eisenbahnen gelegenen Poststellen auf 200 Pfund für das einzelne Collo erhöht worden. Die Großherzoglichen Postanstalten werden hiervon — unter Bezugnahme auf §. 12, letzter Absatz, der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen, Verordnungs-Blatt von diesem Jahr Seite 111 — mit dem Aufträge in Kenniniß gesetzt, vom 15. Juli d. I. an, derartige aus baarem Gelde bestehende Fahrpoststücke bis zu obigem Gewichte nach solchen Pvstorten zur Beförderung anzunehmen. Wegen der Beschaffenheit solcher Geldkisten und Geldfäffer wird auf K. 10 vorgenannter Bestimmungen verwiesen. Carlsruhe, den 12. Juli 1856. Direction der Großherzoglichen Verkehrsanstalten. I. A. d. D. S t e i n a m. vckt. Fischer. Dienstnachricht. In Folge des freiwilligen Rücktritts des Poststallmeisters Ludwig Becker zu Pforzheim ist der Poststallmeistereidienst daselbst dem Gastwirts» Gottlieb Autenrieth allda übertragen worden.