Nr. 3L 195 Verordnungs-Blatt ver Direktion ver Großherzoglich Badischen Verkehrs-Anstalten. Carlsruhe, den 24. Juli 1868 . Inhalt. Organisation. Die Errichtung einer Posterpebition in Neudenau. Postwesen. Der Vollzug der Postverträge vorn 23. November 1867. Eisenbahnwesen. Der dircctc Güterverkehr im Mitteldeutschen Eisenbahnverbande. — Der directe Badisch-Französische Güterverkehr. — Der Holländisch-Schweizerische Güterverkehr. Postcurs-Notiz. B e k a n tt t m a ch I! II q. Die Errichtung einer Postexpedition in Neudenau betreffend. Mit dem 1. August d. I. wird in dem Orte Neudenau, Amts Mosbach, eine Brief- und Fahrpostexpedition, welche dem Postamte Heidelberg zugetheilt ist, in's Leben treten. Carlsruhe, den 9. Juli- 1868. G r o ß h e r z o g l i ch c s Handelsministerium. A. A. d. Pr. Dietz. vät. Fesenbeckh. Nr. 31,367. Vorstehende, im Regierungsblatte Nr. XI^VII. erschienene Bekanntmachung wird sämmtlichen Dienststellen der diesseitigen Verwaltung mit der Weisung mitgetheilt, die in der Anlage X des Verordnungsblattes Nr. XX. vom Jahre 1854 enthaltene Bezirks- eintheilung der Großherzoglichen Postämter hiernach zu ergänzen. Wegen der für diese neue Poststelle in Anwendung kommenden Tarife rc. wird besondere Verfügung ergehen. Carlsruhe, den 11. Juli 1868. Direction der Großherzoglichen Verkehrs-Anstalten. I. A. d. D. Poppen. Landolt. 196 3L. Nr. 32,493. Den Vollzug der Postverträge vom 23. November 1867 betreffend. Zur Erzielung eines allseitigen richtigen Verständnisses der Postverträge ä. ä. Berlin, 23. November 1867, des dazu gehörigen Reglements und der Instruction, sowie der Verordnung über den Postverkehr im Innern des Großherzvgthums vom 23. Dezember 1867, und in der Absicht, die Zweifel zu beseitigen, welche über die Anwendbarkeit der für den Wechselverkehr vereinbarten Instruction auf den innern Postverkehr entstanden sind, wurde für zweckmäßig erachtet, an die Großherzoglichen Postanstalten noch eine weitere Instruction unter dem Titel: „Erläuterungen zu den Postverträgen ä. <1. Berlin, 23. November 1867, zum „zugehörigen Reglement und der Instruction, sowie zur Verordnung über den „Postverkehr im Innern des Großherzogthums vom 23. Dezember 1867" hinauszugeben. In Bezug der Anwendbarkeit der zu den Postverträgen ä. ci. Berlin, 23. November 1867 gehörigen Instruction auf den inneren Postverkehr wird dabei ausdrücklich bemerkt, daß dieselbe, soferne in den vorgedachten Erläuterungen nicht etwas Anderes bestimmt ist, auch für den Verkehr der Großherzoglichen Postanstalten unter sich volle Gültigkeit hat. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß in diese Erläuterungen auch einige Vorschriften über Abänderungen des bisherigen Expeditionsverfahrens, wie sich solche theils durch die neuen Bestimmungen für den Wechselverkehr, theils in Folge der steten Zunahme des Postverkehrs im Allgemeinen als Bedürfniß herausgestellt haben, ausgenommen worden sind. Indem wir erwarten, daß sich die Großherzoglichen Postanstalten mit diesen neuen Vorschriften sofort vertraut machen und sie pünktlich zum Vollzüge bringen werden, wird schließlich noch bemerkt, daß die zum Dienstgebräuche erforderlichen Exemplare der „Erläuterungen" den Großherzoglichen Post-Aemtern beziehungsweise Post- und Eisenbahn- Aemtern durch das Postcurs- und Taxbüreau zur Vertheilung zugehen werden und daß dabei nach Maßgabe unserer Verfügung vom 4. Januar d. I. Nr. 405 zu verfahren ist. Carlsruhe, deu 24. Juli 1868. Direction der Großherzoglichen Verkehrs-Anstalten. I. A. d- D- a r l s. Landolt. 197 3L. Nr. 32,156. Den directen Güterverkehr im Mitteldeutschen Eisenbahnverbande betr. In den directen Güterverkehr des Mitteldeutschen Eisenbahnverbandes sind vom 1. d. Mts. ab ausgenommen worden: 1. Die Station Haus ach für den Verkehr mit sämmtlichen Mitteldeutschen Ver- Landstationen. 2. Die Station Döbeln der Leipzig Dresdener Bahn für den Verkehr mit sämmtlichen Mitteldeutschen Verbandstationen, sowie für den Verkehr mit den Stationen der Pfälzischen rc. rc. Bahnen. Außerdem sind für den Transport von zum Export nach der Schweiz bestimmten Zucker ermäßigte Tarifsätze von Mitteldeutschen Stationen nach Basel in Kraft getreten. Ferner sind in der Tarifirung der Güter nachstehende Ermäßigungen eingetreten: The er, sowohl mineralischer als vegetabilischer in Quantitäten von mindestens 100 Centner wird aus Abtheilung xL in Abtheilung 8 versetzt. Nessel, roher (Drucknessel, roher Kattun) wird in Quantitäten unter 100 Centner in Classe II, in Quantitäten von mindestens 100 Centnern in Abtheilung xL transportirt. Das Waarenverzeichniß ist hiernach entsprechend abzuändern bezw. zu vervollständigen. Die für obige neuen Verkehre in Anwendung zu kommenden Tarifsätze bilden ein Nachtragheft zu dem vom 1. Dezember 1864 ab gütigen Mitteldeutschen Verbandsgütertarif. Die für den Dienstgebrauch erforderlichen Exemplare desselben, sowie eine entsprechende Anzahl Exemplare zur Abgabe an das Publikum gegen Entrichtung der Anschaffungskosten (ü 3 kr. per Exemplar) sind den Großherzoglichen Eisenbahnbezirksstellen durch das Tarifbüreau diesseitiger Stelle bereits zugegangen. Wegen der hierauf bezüglichen Vollzugsbestimmungen erfolgt besondere Verfügung. Carlsruhe, den 16. Juli 1868. Direktion der Großherzoglichen Verkehrs-Anstalten. I. A d. D. Poppen. Würth. Nr. 32,858. Den directen Badisch-Französischen Güterverkehr betreffend. In dem mit Verfügung vom 6. d. M. Nr. 30,449, Verordnungsblatt Nr. 30, vom 10. Juli ab in Vollzug gesetzten Badisch-Französischen Gütertarif sind in der Re- 198 34. ductions-Tabelle, Seite 38, 1000 kres. zu 466 fl. statt zu 466 fl. 40 kr. berechnet, und auf Seite 135 bei Special-Tarif Nr. 1 die Taxen als für 1000 Kilogramme statt für 100 Kilogramme, giltig angegeben, was zu berichtigen ist. Carlsruhe, den 21. Juli 1868. Direktion der Großherzoglichcn Verkehrs-Anstalten. I. A. d. D. Poppen. Bueb. Nr. 33,483/93. Den Holländisch-Schweizerischen Güterverkehr betreffend. Im Holländisch-Schweizerischen Güterverkehr via Rheinroute und viu Deutz-Gießen wird vom 1 k. M. an §. 8 der Transportbestimmungen wie folgt geändert: §. 8. Für Nachnahmen, so weit solche nach den Bestimmungen der Versandtbahnen zulässig sind, wird aus den Holländischen und Badischen Stationen eine Nachnahmeprovision von /2 "n Nachnahmebetrags und auf den Stationen der Schweizerischen Bahnen eine solche von 1 °/„ mit einem Minimum von 10 Cts. in Berechnung gebracht. In den beiden Tarifausgaben des Holländisch-Schweizerischen Güterverkehrs vom 15. und 20. Januar d. I. ist hiervon Vormerkung zu machen. Carlsruhe, den 23. Juli 1868. Direktion der Großhcrzoglichen Verkehrs-Anstalten. I. A. d. D. Poppe n. Bueb. P o st c u r s - N o r i z . Am 24. d. Mts. — dem Tage der Eröffnung der Königlich Württembergischen Oberneckarthalbahn bis Rottweil — hat die Personcnpost I Villingen - Rottweil aus Vil- lingen um 2 Uhr (anstatt wie bisher um 1 Uhr) Morgens abzugehen und in Rottweil um 5^ Uhr (anstatt wie bisher um 4^ Uhr) einzutreffen.