Rr. 23. 77 Verordnungs-Blatt der Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. Carlsrmhe, den 23. März L877. Inhalt. Allgemeine Verfügungen : Die Erhebung von Straßenbeleuchtungsbeiträgen. — Unterbrechung der Bahnstrecke Denzlingen-Waldkirch durch Hochwasser. Sonstige Bekanntmachungen: Nr. 17608. 8. Mitteldeutsch-Schweizerischer Personenverkehr. — Nr. 16864. 8. Frachtermäßigung für Ausstellungsgegenstände. — Nr. 17215. 8. Niederländisch-Mittelrheinischcr Güterverkehr. — Nr. 17839. 8. Rheinischer Verbandsverkehr. — Nr. 17356. 8. Directer Güterverkehr mit der Schweizerischen Centralbahnstation Basel. — Nr. 17358. 8. Süddeutsch-Französischer Güterverkehr. — Nr. 17756. 8. Rindentransporte aus Oberungarn nach Mannheim und Heidelberg. — Nr. 17836. 8. Badisch-Elsaß-Lothringischer Güterverkehr. — Nr. 17870. 8. StcintranSporte von Thayingen nach Winterthur. — Nr. 17922. 8. Mitteldeutscher Verbands- güterverkehr. — Nr. 17923. 8. Badisch-Pfälzischer Güterverkehr. — Nr. 17933. 8. Mitteldeutscher Verbandsgütcr- verkehr. — Nr. 18106. 8. Rheinischer Berbandsgüterverkehr. — Nr. 18113. 8. Ungarisch-Oesterreichisch-Süddeutscher Getreideverkehr. — Nr. 17202. 8. Verwendung der Güterwagen der OelS-Gnesener Eisenbahn. Allgemeine Verfügungen. Nr. 17135. k. Die Erhebung von Straßenbeleuchtungsbeiträgen betreffend. Das Grvßh. Ministerium der Finanzen hat mit Erlaß vom 17. Februar l. I. Nr. 1151 bestimmt, daß fortan die Rückerhebung der Straßenbeleuchtungskostcnbeiträge von den Bewohnern jener ärarischen Gebäude, für welche der Micthzins auf Grund des Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1874 (die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend) in 10 bezw. 7'/z und 5 °/o des Gehaltes der betreffenden Diener besteht, oder von jenen Dienern, welche signaturmäßig freie Dienstwohnung haben, nicht stattzufinden hat. Von allen anderen Bewohnern ärarischer Gebäude in Gemeinden, welche die Straßenbeleuchtungskosten umlegen, ist dagegen der ortsübliche, dem Miether zur Last fallende Zuschlag zu dem Micthzins bezw. derjenige Zuschlag, welcher durch den bezüglichen Mietvertrag vereinbart oder durch besondere Verfügung der Aufsichtsbehörde festgesetzt ist, zu erheben. Nach gleicher Entschließung hat die hiernach getroffene Anordnung fortan gleichmäßig auf die Nückerhebung der Umlagen für die Abfuhr des Düngers, des Straßenkehrichts und der Haushaltungsabfälle von den Bewohnern ärarischer Gebäude Seitens der Staatscassen Anwendung zu finden. 78 23 Hievon erhalten die diesseitigen Dienststellen und Beamten mit dem Anfügen Nachricht, daß die im §. 9 des diesseitigen Reglements über die Benützung der Dienstwohnungen enthaltenen Vorschriften, insoweit sie der obigen Bestimmung entgegensichen, gleichzeitig außer Kraft treten. Karlsruhe, den 16. März 1877. Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. W. Gisenlohr. Nr. 17462. 1Z. Unterbrechung der Bahnstrecke Denzlingen-Waldkirch durch Hochwasser betr. Nachdem die mit Verfügung vom 16. Februar l. I. Nr. 10246. 6. (Verordnungs-Blatt Seite 41) bekannt gegebene Verkehrsstörung auf der Strecke Denzlingen-Waldkirch nunmehr gehoben ist, wird der regelmäßige Verkehr am 18. März l. I. wieder ausgenommen werden. Karlsruhe, den 17. März 1877. Generaldirection der Guvßherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. W. Eisenlohr. Sonstige Bekanntmachungen. Personenverkehr. Nr. 17608. 8. Zum Mitteldeutsch-Schweizerischen Personentarif vom 1- Dezember v. I. ist der vom 1. April d. I. an giliige 1. Nachtrag zur Ausgabe gelangt. Derselbe enthält veränderte Billeipreise für den Verkehr der. Station Zürich. Exemplare des Nachtrags werden den betreffenden Stationen zugehen. Gütertransport. Nr. 16864. 8. Für die am 18. — 20. Mai d. I. in Frankfurt a. M. stattfindende Mastviehausstellung wird auf der diesseitigen Bahn eine Transportbegünstigung in der Weise gewährt, daß für den Hintransport der Ausstellungsgegenstände die volle Tare bezahlt werden muß, der Rücktransport auf derselben Route dagegen frachtfrei erfolgt, wenn er innerhalb 8 Tagen nach Schluß der Ausstellung beginnt und wenn durch eine Bescheinigung des Ausstel- lungsausschusses nachgewiesen wird, daß das Vieh ausgestellt war und unverkauft geblieben ist. Die Nummern der Scheine, niit welchen der Hintranspvrt bewirkt wurde, sind auf den Papieren für den Rücktransport zu vermerken. Obige Ermäßigung erstreckt sich auch auf den direkten Verkehr mit der Elsäßischen und der Pfälzischen Bahn, soweit solcher nach den bestehenden Tarifen überhaupt statt- finben kann. Bei Transporten, welche die Badische Bahn blos tran- sttiren, ist die Eingangs erwähnte Bescheinigung dem Aufgeber zu belassen, bei nach Badischen Stationen bestimmten Sendungen dagegen ist dieselbe dem Trausportschein beizuheftcn. Hi.Nr. 17215. 8. Im Niederländisch-Mittelrheinischen Gütertarif via Emmerich-Gießen-Frankfurt a. M. wird bis auf Weiteres Eis zu den Sätzen des Ausnahmetarifs I. befördert. In dem bezüglichen Tarife vom 1. Januar 186S ist hievon Vormerkung zu nehmen. ^Nr. 17339. 8. Im Rheinischen Verbandsgüterverkehr wird mit Giltigkeit vom 1. Mai d. I. ein Nachtrag VIII. zum Hessisch-Badischen Tarif vom 1. Januar 1876 zur Einführung gebracht. Derselbe enthält: 1. Neue Frachtsätze für Basel mit fämmtlichcn linksrheinischen Stationen der Hessischen Ludwigöbahn- 2. Anderweite Frachtsätze für die Stationen Albdruck, Fahrnau, Lörrach, bei Rhcinfelden, Säckingen, Schopf- Heim, Waldshut und Zell i. W. 2S. 79 3. Ausnahme der Station „Carlsruhe Mühlburger Thor" in den directen Güterverkehr. 4. Berichtigung von Frachtsätzen für die Station Freibnrg. Den Verbandsstationen werden Exemplare des Nachtrags zum Dienstgebrauch, den Güterexpeditionen am Sitze der Bahnämter weitere Exemplare zum Verkauf an das Publikum gegen eine Gebühr von 10 Pf. pro Exemplar k. H- zugehen. ^Nr. 17356. L. Mit dem 1. April l. I. wird der II. Nachtrag zum Tarif für die Beförderung von Gütern zwischen der Schweizerischen Centralbahnstation Basel und diesseitigen Stationen vom 1. August 1875 in Kraft treten-- Derselbe enthält eine Bestimmung wegen anderweiter Frachtberechnung für die Artikel: Knochenschrot (gestampfte Knochen), entkeimte Knochen und phosphorsaurer Kalk zum Düngen (pkosxbsts äs oksux sn xouärs pour onZrsis). ^ Nr. 17358. L. Im Süddeutsch - Französischen Ver-' bandsverkehr ist mit Giltigkeit vom 1. März l. I- ab eine theilweise veränderte Jnstradirung der Güter von und nach Frankreich vereinbart worden. Behufs richtiger Einhaltung der nunmehr für die verschiedenen Verkehrslinien im Süddeutsch-Französischen Versande maßgebenden Routen, sowie des monatlich eintrctenden Wechsels unter den betreffenden Routen ist eine Jnstra- dirungsnachweisung ausgestellt worden, welche den betreffenden UebergangSstationen in einigen Exemplaren k. H. zugesendet werden wird. Die diesseitigen UebergangSstationen haben die pünktliche Einhaltung der vorgeschriebenen Jnstradirungen zu überwachen und über etwa verkommende Unrichtigkeiten ^ Anzeige zu erstatten. Hierbei wird noch insbesondere in; Erinnerung gebracht, daß die vorschriftsgemäße Abstem-; pelung der Frachtbriefe, sowie der direct durchlaufenden! Frachtkarten, sowohl beim Eingänge wie beim Ausgange,; von keiner Uebergangsstation unterlassen werden darf. ^Nr. 17756. L. Für Rindcntransporte aus Oberungarn nach Heidelberg und Mannheim ist bezüglich der Strecke Steinbruch-Heidelberg ein directer Frachtsatz von 272,25 »A. und bezüglich der Strecke Steinbruch-Mann- heim ein solcher von 277,25 pro verwendeten Wagen von 10,000 Kilogramm Tragkraft vereinbart worden. Diese Taren haben vom 15. April l. I. ab Geltung. Die zur Deckung der Transporte bestimmten, von Heidelberg und Mannheim nach den Aufgabestationen abzusendenden eigenen Wagendecken der betreffenden Empfänger sind frachtfrei zu befördern. Die Jnstradirung der Rindentransporte und der Wagendeckensendungen hat nach den für den Verkehr mit Wien bestehenden Routenvorschrifte.n zu erfolgen. Ueber die Transporte ist eine besondere Nachweisung zur Süddeutschen Güterrechnung zu führen. Nr. 17836. L. In das Verzeichniß der Specialtarifgüter des Badisch-Elsaß-Lothringischen Gütertarifes, Seite XVII., wird zu „Dünger und Düngemittel" auch der Artikel z,Knochen, zerkleinerte sowie ungereinigte", eingereiht. Die Tarifexemplare sind hiernach zu ergänzen. ^ Nr. 17870. L. Mit dem 1. April l. I. wird ein Ausnahmetarif für die Beförderung von Steinen zwischen Thayingcn und der Schweizerischen Nationalbahnstation Winterthur über Singen-Etzweilen in Kraft treten. Eremplare desselben werden den betreffenden Dienststellen alsbald zugehen. Nr. 17922. L. Zum Mitteldeutschen Verbandsgütertarif ist mit Giltigkeit vom 1. April l. I. der 42. Nachtrag zur Ausgabe gelangt. Inhaltlich desselben wird der Artikel „Retorten von Thon" aus Classe II. respective nach Claffe H.. respec- tive 6. versetzt. ^Nr. 17923- L. In dem mit Verfügung Nr. 13983.8. (VerordnungS-Blatt Nr. 19 vom l. I.) eingeführten Ausnahmetarif für Roheisen ab Ludwigshafen nach Badischen Stationen ist Station Seck ach in der Abtheilung „vis Mannheim oder vis. Maxau" zu streichen und in jene „vis Mannheim" zu übertragen. Nr. 17933. 8. Für die verschiedenen Mitteldeutschen Verbände ist eine Dienstanweisung und zwar unter Nr. 95 für den Mitteldeutschen Eisenbahnverband, Nr. 59 für den Ostmitteldeutschen Verband, Nr- 33 für den Badisch-Mitteldeutschen Verband, Nr. 41 für den Mitteldeutsch-Elsaß-Lothringischen Verband, dir. 34 für den Mitteldeutsch-Schlesischen Verband, Nr. 29 für den Schlesisch-Mitteldeutsch-Elsaß-Lothringischen Verband ausgegeben worden, in welcher Bestimmungen über steuer- amtliche Behandlung der nach Baden, der Pfalz und 80 28 Elsaß-Lothringen bestimmten Sprit- und Branntweinsendungen vorgesehen sind. >. Nr. 18106. L. Im Rheinischen Verbandsgütertarif zwischen Stationen der Hessischen Ludwigsbahn und Badischen Bahn vom 1. Januar 1876 (Nachtrag VIII sind die Taren des Spezialtarifs und Ausnahmetarifs I. sür Heidelberg zur Gleichstellung mit den bezüglichen Tarifsätzen sür Heidelberg M. N. B., wie folgt, zu ändern. Alzey. Spezial- taris 4,0 statt 4,1 Ausnahmetarif I. — statt — Bingen. 4,9 „ 5,0 — Budenheim .... 4,3 4,7 43 „ 46 Rüdesheim-Dromeröheim 4,6 „ 4,7 — Gundershcim.... 3,7 „ 3,8 — Hohensülzen .... 3,5 „ 3,6 — V Ingelheim. 4,5 „ 5,0 45 » 49 Mainz. 4,0 „ 4,4 40 .. 43 Mainz-Gartenfeld . . 4,1 „ 4,4 41 , 43 Mombach. 4,1 4.5 41 44 Osthofen. 3,4 „ 3,5 — V Diese Aenderungen treten sofort in Kraft und ist in den Tarifcremplaren hievon Vormerkung zu nehmen. , il'/ ' ^ Nr. 18113. L. Mit Wirkung vom 1. Mai l. I. und bis auf Weiteres treten im Süddeutschen Verbände für die Getreideverkehre 1. von der Theiß-Eisenbahn, der Ungarischen Staatsbahn, der Oesterreichischen Staatsbahn und von der Station Wien Wcstbahnhof, 2. von der Oesterreichischen Südbahn, der MohacS- Fünskirchner, der Ungarischen Fünfkirchcn-Barcser und der Battaszek - DombovLr - Zakänyer (Donau- Drau) Eisenbahn, 3. von der Ungarischen Westbahn nach den diesseitigen Binnenstationen Erhöhungen der betreffenden Frachtsätze ein. Der 56. Nachtrag zum Süddeutschen Verbaudstarifc, in welchem die für die snd 1. bezeichneten Verkehre cin- tretenden Tarzuschläge ausgedrückt sind, wird den Dienststellen in der zum Dienstgebräuche und zur unentgeltlichen Abgabe an das Publikum »öthigen Anzahl Exemplare k. H. zugehen. ^ In den sub 2 und 3 bezeichneten Verkehren, für welche die bezüglichen Tarifnachträge noch nicht fertiggestellt sind, treten bei den nachverzeichnetcn Stationen, soweit sür selben dirccte Frachtsätze bestehen, die bcigesehten Erhöhun- Bühl 0,08, Carlsruhe und Durlach 0,03, Freiburg 0,19, i Hausach 0,20, Heidelberg 0,02, Lahr 0,15, Lörrach 0,08, Maxau 0,04, Osfenburg 0,12, Rastatt 0,06, Schopfheim 0,09, Singen 0,04, Waldshut 0,03, Zell i. W- ^ 0,11 Mark pro 100 Kilogramm. Anfragen des Publikums sind bis zur Ausgabe der bezüglichen Tarisnachträge hiernach zu beantworten. Materialsache. Nr. 17202. k. Die Direktion der Oels-Gnese- ner Eisenbahngescllschaft hat sich zur Vermeidung von Wagenmangel veranlaßt gesehen, die im §. 2. des Vereins- wagenrcgulativs ausgesprochene Gestattung der Weiterscn- dung des Wagens mit neuem Frachtbriefe über die ursprüngliche Adresse- bezw. Bestimmungsstation hinaus für ihre Wagen bis auf Weiteres aufzuheben und sollen diese Wagen daher nach erfolgter Entladung ohne Aufenthalt nach der Heimath zurückgeleitet werden. Ist Ladung nach der Eigenthumsbahn oder nach Stationen der Heimathroute vorhanden, so versteht cs sich, daß die Rücksendung des Wagens mit Ladung bewirkt werden muß. Die Güterexpeditionen haben sich vorkommenden Falls hiernach zu richten. I !>