Nr. 33. IIS Veror-mmgs-Blatt der Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. Carlsruhe, den 5. Mai 1877. Inhalt. Allgemeine Verfügungen: Gepäcktransport. — Verpflichtung des Eisenbahnpersonalö auf das Zollinteresse. Sonstige Bekanntmachungen: Nr. 27658. 8. Rundreisevcrkehr. — Nr. 26905. 8. Mineralwassertarif von Böhmen nach Straßburg. — Nr. 26919. 8. Rheinischer Verbandsvcrkehr. — Nr. 26920. 8. Pfälzisch-Bayerischer Eisenspccialtarif. — Nr. 26921. 8. Süddeutscher Vcrbandsverkehr- — Nr. 26922. 8. Badisch-Bayerischer Güterverkehr. — Nr. 26925. 8. Lothringisch-Bayerischer Eisenspecialtarif. — Nr. 27025. 8. Italienisch-Schweizerisch-Südbadischer Verkehr. — Nr. 27125. 8. Westdeutscher Verbandsvcrkehr. — Nr. 27543. 8. Süddeutscher Verbandsverkehr. — Nr. 27625. 8. Interner Güterverkehr. — Nr. 27626. 8. Niederländisch-Badisch-Württembergischer Güterverkehr. — Nr. 27637. 8. Mitteldeutscher Verbandsgüterverkehr. — Nr. 27035. 8. Gleichnamige Eisenbahnstationen. — Nr. 27064. 8. Benützung fremder Güterwagen. — Nr- 26607. 8. Berichtigungen, Aendcrungen und Ergänzungen in den Telegraphcntarifen. — Nr. 26981. 8. Annahme und Beförderung der Telegramme. — Nr. 27034. 8. Mittheilungen über auswärtige Bahnverwaltungen. — Nr. 27065. 6.O. Ausschreibcn erledigter Stellen. Allgemeine Verfügungen. Nr. 26726. L. Gepäcktransport betreffend. Mit dem 15. Mai d. I. treten an Stelle der bisherigen internen Vorschriften über den Gebrauch der Gepäck- und Kartenverzeichnisse folgende neue Bestimmungen: 1. Jede Station hat ein Bescheinigungsbuch zu führen, in welches die zu einem höheren Werthe oder auf rechtzeitige Lieferung versicherten Gepäckstücke und Expreßgüter, andere durch den Gepäckschaffner zu befördernde versicherte Gegenstände oder Gegenstände mit angegebenem Werthe (Dienstgelder), sowie einzuschreibende Dienstsendungen ohne Werthangabe (Briefe, Schriftenpackete, Planrollen rc. wichtigeren Inhalts) eingetragen werden müssen und worin von dem übernehmenden Schaffner Empfangsbescheinigung zu ertheilen ist. Impressen hiezu werden von dem Material- und Drucksachenbureau geliefert. Jeder Eintrag hat gemäß der Rubrikenüberschrift in der Bezeichnung des Zuges, mit welchem die Abfertigung erfolgt, der Bestimmungsstation, der zu einem Gepäcktalon, einer Transportkarte oder einer Eilfrachtkarte gehörigen Gegenstände, der versicherten Summe oder des angegebenen Werthes und der Stückzahl zu bestehen. Die Bezeichnung der Beförderungsgegenstände hat — unbeschadet der Deutlichkeit — möglichst abgekürzt zu geschehen; bei versicherten Gepäckstücken genügt die Angabe der Ge- SS 114 päcknummern. Bei einzuschreibenden Dienstsendungen ohne Werthangabe ist die Werthrubrik mit einem Querstrich auszufüllen. 2. Die eingetragenen Sendungen sind dem Gepäckschaffner am Gepäckwagen besonders zu übergeben, wobei er sich von deren Vorhandensein nnd guter Beschaffenheit zu überzeugen und daraufhin Empfangsbescheinigung zu ertheilen hat. Er haftet für dieselben bis zur nachgewiesenen Ablieferung auf der Abstoßstation. 3. Zum Nachweis der ordnungsmäßigen Ablieferung hat der Gepäckschaffner jeden Zuges einen Gepäckabgabenachweis zu führen, wozu ihm ein Formular von der Ausgangsstation des Zuges zu behändigen ist. Auf Seitenbahnen ist täglich nur ein Formular für sämmtliche von einem und demselben Personal zu bedienenden Züge zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber haben die Bahnämter für jeden Seitencurs besonders zu treffen. In diesen Nachweis hat der Gepäckschafsner vor Antritt der Diensttour am Kopfe Nummer und Tag des Zuges, bezw. auf Seitenbahnen der Züge, die Strecke, welche der Zug zu durchfahren hat, und seinen Namen vorzumerken. Die gegen Empfangsbescheinigung übernommenen Gegenstände hat er nach Maßgabe des Vordruckes unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 enthaltenen Bestimmungen alsbald nach der Uebernahme einzutragen und sich bei der Uebergabe von dem übernehmenden Beamten Empfangsbescheinigung ertheilen zu lassen. Letztere ist in der Weise zu bewirken, daß der Beamte neben jeden Eintrag seinen vollständig ausgeschriebenen Namen in die hiezu vorgesehene Rubrik setzt. 4. Die Einträge in das Bescheinigungsbuch sind mit Dinte, die Einträge in den Gepäckabgabenachweis sowie die Empfangsbescheinigungen sind mit Blaustift zu bewirken. 5. Eingetragene Beförderungsgegenstände von Stationen der Hauptbahn nach Stationen einer Seitenbahn oder umgekehrt sind bei der Anschlußstation gleichzeitig mit den nach dieser Station selbst bestimmten Gegenständen zu übernehmen und wie bei derselben eingelieferte Gegenstände weiter zu behandeln. Der übernehmende Beamte ist dafür verantwortlich, daß die Weitersendung mit dem nächstanschließenden Zuge der Seitenbahn bezw. der Hauptbahn erfolgt. 6. Der Gepäckabgabenachweis geht bis zur Endstation des Zuges mit. Findet unterwegs Personalwechsel statt, so hat der zugehende Schaffner die eingetragenen, nach weitergelegenen Stationen bestimmten Sendungen von dem austretenden Schaffner auf Grund des Abgabenachweises zu übernehmen. Mit unbeanstandeter Uebernahme des Nachweises geht die Verantwortlichkeit für alle eingetragenen, noch unbescheinigten Sendungen auf den zugehenden Schaffner über. 7. Ergeben sich bei der Uebernahme Anstände in Bezug auf Beschaffenheit oder Stückzahl der eingetragenen Gegenstände, so muß, wenn die Beanstandung von Seiten des Schaffners erfolgt, im Bescheinigungsbuche, wenn solche aber von dem Beamten erhoben wird, im Gepäckabgabenachweis hievon Vormerkung gemacht und der bezügliche Eintrag von dem Be- amten und dem Schaffner unterschriftlich anerkannt werden. Wenn sich bei der Uebergabe von Schaffner zu Schaffner (Ziffer 6) Anstände ergeben, so ist das gleiche Verfahren mit der Maßgabe einzuhalten, daß beide Schaffner den bezüglichen Eintrag unterschriftlich anzuerkennen haben, zugleich muß aber dem Stationsbeamten Anzeige gemacht werden, welch Letzterer, soferne es sich um fehlende Gegenstände handelt, die erforderlichen Reclamations- schreiben unverweilt zn erlassen hat. Während der Fahrt entdeckte Verluste oder Beschädigungen sind vom Gepäckschaffner zunächst dem Zugmeister und von diesem dem Vorsteher der nächsten Station behufs Feststellung des Thatbestandes zur Anzeige zu bringen. 8. Bei der Endstation des Zuges bezw. auf Seitenbahnen bei der Endstation des Schaffner- curses liefert der Gepäckschaffner den Nachweis ab. Der Stationsvorsteher (Fahrdienstbeamte) unterwirft den Nachweis einer genauen Durchsicht, ob alle Einträge nach Vorschrift vollzogen und die Bescheinigungen ordnungsgemäß ertheilt sind, bestätigt, daß dies geschehen, durch seine Namensunterschrift und sendet denselben jeweils am folgenden Tage an die Hauptcontrole II. ein. Ergeben sich bei der Durchsicht Unregelmäßigkeiten, so sind die zur Klarlegung des Sachverhaltes nöthigen Schritte unverweilt einzuleiten, zu welchem Behufe der Nachweis bis zur Beendigung der anzustellenden Erhebungen zurückbehalten werden kann, wovon dann die Hauptcontrole II. mittelst kurzer Fehlanzeige in Kenntniß zu setzen ist. 9. Ist dem Gepäckschaffner nach Maßgabe der Vorschriften über die Beförderung von Eilund Frachtgütern die Besorgung des Eilgüterdienstes aus einer gewissen Bahnstrecke in Vertretung eines Güterpackers übertragen, so hat er neben dem Gepäckabgabenachweis auch noch den Abgabenachweis für übergebene Frachtkarten zu führen. Ueber solche Frachtkarten ist vom Gepäckschaffner in bisheriger Weise Empfangsbescheinigung zu ertheilen. 10. Eine Einschrift unversicherter Gepäckstücke findet im Bereiche der Badischen Bahnen nicht mehr statt, solche Gepäckstücke werden vielmehr lediglich auf Grund der zugehörigen Talons übergeben und übernommen. Ebensowenig werden die Transportkarten zu nicht versicherten sonstigen Beförderungsgegenständen, sowie die Frachtkarten zu unversicherten Eilgütern, welche zur doppelten Taxe abgefertigt sind, im Bescheinigungsbuch oder Gepäckabgabenachweis eingetragen. 11. Gepäckstücke rc. nach fremden Bahnen hat der Gepäckschaffner in der Regel auf der Uebergangsstation an den Badischen Stationsbeamten zu übergeben, und dieser fertigt die Uebergabspapiere für die Anschlußbahn nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschriften aus. Wird der Gepäckdienst auf der Uebergangsstation durch einen Beamten der Nachbar- bahn besorgt, so hat der Gepäckschaffner auch die nicht versicherten Gepäckstücke rc. nach der fremden Bahn im Gepäckabgabenachweis vvrzumerken und sich Empfangsbescheinigung ertheilen zu lassen. 116 SS Wenn in umgekehrter Richtung entweder der Badische Stationsbeamte oder, sofernc ein Beamter der Nachbarbahn den Badischen Gcpäckdienst besorgt, der Schaffner den Empfang der von der fremden auf die Badische Bahn übergehenden unversicherten Beförderungsgegenstände bescheinigt hat, so sind diese Gegenstände gleichwohl nicht in das Bescheinigungsbuch bezw. den Gepäckabgabenachweis einzutragen, sondern nach Vorschrift in Ziffer 10 weiter zu behandeln. Geht ein Gepäckschaffner unmittelbar auf eine fremde Bahn über, so sind die für die ganze Route bis zur Endstation des direkten Schaffner- curses angelegten Gepäckverzeichnisse in bisheriger Weise auch fernerhin zu führen und müssen demnach sämmtliche nach der Nachbarbahn und über dieselbe hinaus bestimmten Gepäckstücke und sonstige Beförderungsgegenstände, sie mögen versichert sein oder nicht, ohne Ausnahme in diese Verzeichnisse eingetragen werden. Die Einträge sind vom Gepäckschaffner zu bewirken. 12. Werden bei der Uebernahme nicht eingetragener Gepäckstücke oder sonstiger Beförderungsgegenstände Mängel oder Beschädigungen bemerkt, so hat sich der Uebernehmende von dem Uebergebendeu auf der Rückseite des zugehörigen Talons oder der Transportkarte hierüber Anrrkenntniß ertheilen zu lassen. Im klebrigen finden die Vorschriften unter Ziffer 7 auch auf nicht eingetragene Beförderungögegenstände jeder Art Anwendung, welche überhaupt mit der gleichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit behandelt werden müssen, wie die eingetragenen. Der erste Bedarf an neuen Impressen geht den Dienststellen unverlangt zu, künftiger Bedarf ist im Wege regelmäßiger Jmpressenbestellung in Anforderung zu bringen. Die nach dem 14. Mai entbehrlichen Gepäck- und Kartenverzeichnisse sind an das Material- und Drucksachenbureau einzuscnden. Karlsruhe, den 27. April 1877. Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisen bahnen. W. Eiscnlohr. Nr. 27044. Ov. Die Verpflichtung des Eisenbahnpersonals auf das Zollinteresse betreffend. Mit der Generalverfügung vom 31. März 1869 Nr. 14307 ist die Anordnung getroffen worden, daß den darin specicll aufgeführten Beamten und Bediensteten bei ihrem Diensteintritt eine Belehrung über die Wahrung der Zollinteressen zu ertheilen sei, welche in nachstehender Form in den Diensteinweisungsprotocollen Aufnahme zu finden hätte: „Die Bediensteten der Großh. Verkehrsanstalten haben bei Ausübung ihres Dienstes auch die Interessen der Großh. Zollverwaltung nach Kräften mit zu überwachen, Unterschleife oder sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes zur Kenntniß kommen, möglichst zu verhindern und jedenfalls der betreffenden 117 SS. Zollbehörde sofort zur Anzeige zu bringen, endlich auch insbesondere bei der Uebernahme und Abgabe von zollpflichtigen, verschlossenen Gütern genau nach den Hierwegen ertheilten Vorschriften zu verfahren." Es hat sich nun die Nothwendigkeit gezeigt, diese Bestimmung auf das ganze, der diesseitigen Verwaltung unterstehende Personal auszudehnen und werden deßhalb sämmtliche Bezirks- und Localstellen beauftragt, für die Folge jedem reu eintretcnden Beamten, Bediensteten oder ständigen Arbeiter obige Belehrung über die Wahrung der Zollintercsseu zu ertheilen und, daß dies geschehen, durch wörtliche Aufnahme obiger Formel in die Diensteinweisungsprotocolle zu beurkunden. Carlsruhe, den 29. April 1877. Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. W. Eisenlohr. Sonstige Bekanntmachungen. Personentransport. Nc. 27688. 8. Mit dem 10. Mai d. I. gelangen Rundreiscbillete für die Tour Winterthur-Etzweilen-Stcck- born-Constanz-Radolszell-Singen-Etzweilen-Wintcrthur zur Einführung. Eremplare des bezüglichen Tarifes und Mustcrbillete werden den betreffenden Stationen zur Jnstruirung des Personals zugehen. Gütertransport. Nr 26908. 8. Für den mit Verfügung Nr. 18240.8. im Verordnungs-Blatt Nr. 24 zur Einführung gekommenen Spezialtarif für die Beförderung von Mineralwasser aus Böhmen nach Straßburg tritt mit Wirkung vom 1- Mai l. I- in der Jnstradirung eine Acnderung in der Weise ei», daß dieselbe in den ungeraden Monaten Mai, Juli re. über Mühlacker-Kehl, und nur noch in den geraden Monaten Juni, August re. über Mühlacker-Marau-Lauterburg stattzufinden hat. Die betreffenden Uebergangsstationen haben genau hieraus zu achten. Nr. 26919. 8. Im Rheinischen BerbandSgüterverkehr ist vereinbart worden, daß die Frachtbricfvorschriften: Basel Badischer Bahnhof, Basel Centralbahuhof und Basel Elsäßischer Bahnhof nicht als Routen Vorschriften gelten sollen. Es sind demnach die dahin bestimmten Sendungen nach dem Jnstradirungstableau abwechselnd über Weißenburg bezw. Lauterburg und über Mannheim zu instradiren, so lauge die Route selbst nicht näher bezeichnet ist. In der Justradirungstabelle ist hievon Vormerkung zu nehme». Nr. 26920. 8 Die in den IV. Nachtrag zum Pfälzisch- Bayerischen Eisenspezialtarifc vom 1. April 1876 aufge- nommcne Pfälzische Station Eisenberg-Hettenleidelheim ist angewiesen worden, nach Ingolstadt in Wagenladungen von 10000 Kilogr. zur Aufgabe kommende grobe Eisen- waaren unter Berechnung von 2,09 pro 100 Kilogr. bei Verladung in gedeckt gebauten Wagen und 1,85 bei Verladung in offenen Wage» fortan direct dahin abzu- fcrtigen. Die Jnstradirung erfolgt via Marau-Mühlacker-Nörd- lingeu. ><. Nr. 26921. 8. Im Süddeutschen Verbandsvcrkehre wird vom 1. Mai l. I. ab der Artikel „Zwiebeln, eßbare" in jedem Gewicht nach Classe II. und bei Aufgabe von mindestens 5000 Kilogramm nach Classe 8. tarifirt. Nr. 26922. 8. Nach einer Mittheilung der Gcneral- dircctivn der Königlick Bayerischen Staatsbahnen sind im Laufe der Monate Februar und März zu wiederholten Malen nach Obcrndorf-Schweiufurt adressirte Sendungen nach der weiter gelegenen Station Schweinsurt abgefertigt worden. Die Dienststellen werden aus die diesseitige im Verordnungs-Blatt Nr. 99 vom vorigen Jahre erschienene diesbezügliche Verfügung Nr. 62693. 8. mit dem Anfügen 118 wiederholt aufmerksam gemacht, daß künftige zur diesseitigen Kenntniß gelangende Außerachtlassungen der darin enthaltenen Bestimmungen mit Strafe werden geahndet werden. Nr. 26928. 8. Zu dem mit diesseitiger Verfügung Nr. 64727. 8. (Verordnungs-Blatt Nr. 102 von 1876) zur Einführung gelangten Spezialtarif für die Beförderung von Eifenfabrikaten zwischen Stationen der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen einerseis nnd Stationen der Bayerischen Staatsbahn, Böhmischen Westbahn und Buschtehrader Bahn anderseits vom 1. November 1876 ist ein vom 5. Mai 1877 ab giltiger Nachtrag I. erschienen, welcher Frachtsätze für die neuaufgenommene» Luxemburgischen Stationen Col- mar-Berg, Dommeldingen, Esch und Luxemburg sowie neue Jnstradirungsvorschriften enthält. Die betreffenden diesseitigen Uebergangsstationen, welchen die zum Dienstgebräuche nöthigen Exemplare dieses Nachtrages alsbald zugehen werden, haben die richtige Jnstradirung genau zu überwachen und allcnfallsige Abweichungen zur Anzeige zu bringen. ^ Nr. 27028. 8. Im Jtalienisch-Schweizcrisch-Südba- dischen Güterverkehr ist fortan der Artikel „Soda" in Classe II. 6. zu tarifiren. Das Waarenverzeichnitz des betreffenden Tarifes vom 1. November 1871 ist hiernach zu ergänzen. ^ Nr. 27128. 8. Zu den Westdeutschen Verbandsgüter- tarisen vom 1. September 1872 bezw. 1. Oktober 1872 sind mit Giltigkeit vom 1. Mai d. I. die Nachträge Nr. 61 bezw. 73 ausgegeben worden. Dieselben enthalten andcrweite Vorschriften bezüglich der Frachtberechnung von „leeren gebrauchten, zum Transport von Flüssigkeiten eingerichteten Fässern". ^ Nr. 27843. 8. Zum Süddeutschen Verbandsgütertarife vom I.Juli 1870 ist der 57. Nachtrag erschienen, welcher am 1. Mai l. I. in Kraft tritt. Derselbe enthält : 1. Vorschriften bezüglich der monatlich wechselnden Jnstradirung des Süddeutschen VerbandSgüterverkchrs sowie des VichverkehrS nach Elsaß-Lothringischen Stationen vi» Mühlacker-Maxau-Lauterburg und vi» Mühlackcr-Kehl; 2. und 3. die Aufnahme der Station Neutra derOester- reichischen StaatSeisenbahnen und der diesseitigen Station Mühlburg in den Süddeutschen Getreideverkehr; 4. Tarifirung des Artikels „Sägemehl". 5. Frachtsätze für Holztransporte, welche im Verordnungsblatt bereits bekannt gegeben worden sind. Die nöthige Anzahl Exemplare dieses Nachtrags, dessen Abgabe an das Publikum kostenfrei zu erfolgen hat, wird den Dienststellen alsbald zugehe». Die Uebergangsstationen haben auf die pünktliche Aus- lührung der sub 1. gegebenen Jnstradirungsvorschriften genau zu achten und allenfalls vorkommende Unregelmäßigkeiten zur Anzeige zu bringen. Nr. 27626. 8. Vom 1. Mai l. I. an wird der Artikel „Sand" zu den Frachtsätzen und den Transportbestimmungen des seit 20. Februar l. I. eingeführten Ausnahmetarifs für die Beförderung von Steinen behandelt, wovon in den Exemplaren gedachten Tarifs Vormerkung zu machen ist. Nr. 27626. 8. Im Niederländisch-Badisch-Württem- bergischcn Güterverkehr via. Vcnlo-Bingerbrück tritt vom 1. Mai 1877 ab an Stelle der Station Amsterdam der Niederländischen Staatsbahn die gleichnamige Station der Holländischen Bahn. Die Leitung der Transporte im Verkehr mit dieser Station erfolgt via Venlo-Utrecht-Hilversum. In dem bezüglichen Tarife ist hievon Vormerkung zu nehmen. Nr. 27637. 8. Zu den im Mitteldeutschen Verband bestehenden Gütertarifen sind mit Giltigkeits vom 10. Mai l. I. nachbezeichnete Nachträge aüsgegeben worden: a. der 44. Nachtrag zum Mitteldeutschen Haupttarif; b. der 24. Nachtrag zum Berlin-Stettin-Badisch-Würt- tembergischen Gütertarif; e. der 30. Nachtrag zum Badisch-Mitteldeutschen Gütertarif. Inhaltlich dieser Nachträge kommt der prozentuale Frachtzuschlag für den Artikel „Malz" im gesammtcn Verbands - verkehr und für die Artikel „Eisen, Stahl, Blech und Drahtstifte" im Verkehr bestimmter Stationen in Wegfall. Ferner tritt im Badisch - Mitteldeutschen Verkehr eine anderweite Bestimmung bezüglich der Frachtbcrechnung für Spiritus- und Branntwcinsendungen in Kraft. Verzeichniß gleichnamiger Eisenbahnstationen. Nr. 27035. 8. Im Verzeichniß der Stationen mit gleichlautender oder ähnlicher Namensbezeichnung ist auf Seite 41 nachzutragen: Lomnic, Kaiser Franz Joseph-Bahn, * Lomnic (Lomnitz) bei Gitschin in Böhmen. Materialsache. Nr- 27064. 8. Die mit diesseitiger Verfügung Nr. 71334. 8. vom v. I. (Verordnungs-Blatt Seite 447) angeordnete Beschränkung in der Benützung der Güterwagen der Warschau-Wiener und Warschau- Bromberger Eisenbahn wird auf Veranlassung der Eigenthumsverwaltung hiermit wieder aufgehoben. Telegraphenwesen. Nr. 26607. 8. In dem Verzeichniß der Deutschen Telegraphenstationen sind nachstehende Berichtigungen, Aenderungcn und Ergänzungen vorzunehmen: Stationsname Landesname rc. Tar- quadrat Aenderungen rc. rc. Adelsheim. ^.-(kVD.) _ ist „(k^.)" zu streichen. Adelsheim Bahnhof . . . kV Baden 2539 neu einzutragen. Bralin. . . kV — — ,,D.-(k'.)" statt „kV" zu setzen. Burkhardtsdorf . . . . . . kV — — deßgleichen. Dresden, Postamt 6 . . . 8. — — unter „Dresden" nachzutragen.' Dresden, Börse . . . . . . I-. — — deßgleichen. Dresden, Neustadt . . — — ist zu streichen. Ettlingen. I..-(kVIV.) — — ist „(kVL,.)" zu streichen. Ettlingen Bahnhof . . . . . kV Baden 2716 neu einzutragen. Finkenwalde .... . rvx ./2 — — ,,D.-(kVN./2)" zu setzen. Grenzhausen. Preußen, Hessen-Nassau 2234 neu cinzutragen. Großkreuz. . . kV — „I-.-sk'.)« statt „kV" zu setzen. Groß-Pankow . . . . . . D. Preußen, Brandenburg 1467 neu einzutragen. Grünau. — — „I-.-(kV)" statt „kV" zu sehen. Grünhainichen . . . . kVD. Sachsen 2190 neu cinzutragen. Hammer, Kreis Caminin . . . I.. Preußen, Pommern 1295 Hausberge. Preußen, Westphalen 1697 „ „ Hönningen. — — ,8.-(b'.)" statt „5." zu setzen. Hohcnfichte .... . kVI,. Sachsen 2190 neu einzutragen. Maltsch. . . kV — — »I^-(kV)" statt „kV" zu setzen. Marienberg, Sachsen . . . . 8 — — „l^." in ,,L,.-(kV8.)" zu ändern. Müllheim, Baden . . . I..-(kV8.) — — ist „(kV8.)" zu streichen. Müllheim Bahnhof . . . . . kV Baden 3013 neu einzutragen. Olbernhau. . . I,. — — „D." in ,,D.-(kVI..)" zu ändern. Pockau-Lengefeld . . . kVI.. Sachsen 2190 neu einzutragen Raudten. — — ,8.-(kV)" statt „kV" zu sehen. Reichenau, Baden . . . I,..(kVIV.) — — ist „(k'D.)" zu streichen. Reichenau Bahnhof. . . . . kV Baden 3078 neu cinzutragen. Reitzenhain. Sachsen 2250 l, v Riegel. 8.-(kVI,.) ist „(kVIV.)" zu streichen. 120 SS Stationsnamc Landesname rc. Tar- quadrat Aenderungen rc. rc. Riegel Bahnhof .... . kV Baden 2954 neu einzutragen. Roisdorf. . kV — — „T.-(kV)" statt „kV" zu sehen. Salzkotten. . kV — — deßgleichen. Schluchsee. . L. Baden 3015 neu einzutragen. Siegmar. . kV — — „I-.-(kV)" statt „kV" zu sehen. Sinzig. . kV — — deßgleichen. Tauberfeld. . kV Bayern - neu einzutragen. Taucha. . kV — — „D.-lA)« statt „kV" zu setzen. Triftern. . I.. Bayern 2910 neu einzutragen. Visselhövede. . kV — — ,,T.-(kVL.)" statt „kV" zu setzen. Wartha. — — „kV" in „L,.-(kV)" abzuändern. iDehrden. . kV Preußen, Westphalen 1879 neu einzutragen. > Wiek auf Rügen .... . i>. Preußen, Pommern 990 V „ Wildburgstetten. . kv Bayern - V „ > Wörth am Main * . . . . . D. „*" zu streichen und „kV" statt „I>." zu setzen. Zöblitz. „I.." in ,,I>.-(kVIV.)" zu ändern. Nr. 26961. L Es ist wahrgenommen worden, daß die Verfügung Nr. 57042. L. (Verordnungs-Blatt für 1876 Seite 375), laut welcher die für besondere Telegramme vereinbarten, vom Absender vor der Adresse niederzuschreibenden abgekürzten Bezeichnungen „O", „R.k." „6.R." rc. von Amtswegen in Klammern gesetzt und diese mittelegraphirt werden sollen, von einem Theil der Bahntelegraphenstationen nicht gehörig beachtet wird. Indem wir uns deßhalb veranlaßt sehen, ans die gedachte Verfügung zur künftigen genauen Beachtung hinzuweisen, wird im Weiteren bemerkt, daß die bezügliche Vorschrift nunmehr auch auf Telegramme nach dem Auslande auszudehnen ist, und daß für die den besonderen Telegrammen beizufügendcn „Dienstlichen Zusätze" die obenerwähnten abgekürzten Bezeichnungen allgemein in Anwendung zu kommen haben. reichischen Nordwestbahn ist eine Erpofitur dcS dortigen K- K- Hauptzollamtes mit den Befugnissen zur zollamtlichen Abfertigung im Eisenbahnverkehr eingerichtet worden. Ernennung eines Stationsassistenten für Station Heidelberg Main-Neckar-Bahn. Nr. 27065. 6l.v. Im Nachtrage zum Ausschreiben Nr- 21425. 6.V. vom l. I (Verordnungs-Blatt Nr. 27) wird bemerkt, daß der auf Station Heidelberg der Main- Neckar-Eisenbahn anzustellcnde Stationsassistent auch den gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß mit 216 jährlich oder freie Wohnung zu erhalten und mit den Bahnhofaufsehern sich in den Stationsdienst zu theilen, auch vorkommenden Falls den Stationsvorsteher zu vertreten habe. Mittheilungen. Nr. 27034. L. Auf dem Bahnhofe Aussig der Oester-