Rr. 3«. sss erordnungs-Blatt der Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. Carlsruhe, den 18. September 1877 . Inhalt. Allgemeine Beringungen: Abänderung der Telegraphen-Ordnung. Sonstige Bekanntmachungen: Nr. 56458. 8. Das Mitsühren von Kochapparaten seitens des Fahrpcrsonals. — Nr. 56679- 8. Congreß Deutscher Weinzüchter in Freiburg i. Br. — Nr. 56678. 8. Pferdeausfuhr. — Nr. 56960. 8. Taxfreie Beförderung von Liebesgaben für verwundete und erkrankte russische Krieger. — Nr. 56538. 8. Einfuhr von Trauben in die Schweiz. — Nr. 56560. 8. Mitteldeutscher Verbandsgütervcrkehr. — Nr. 56568. 8. Gctreideverkehr nach Elsaß-Lothringen. — Nr. 56962. 8. Güterverkehr zwischen Basel und den Mittel- und West- schweizerischen Stationen. — Nr. 56969. 8. Getreideverkehr von der Donau. — Nr. 56971. 8. Süddeutscher Getreide- Verkehr. — Nr. 56877. 8. Rückbeladung der Wagen der Prag-Durer Eisenbahn. — Nr. 57010. 8. Wagenbeistellung zum Getreide- und Mehltransport aus Oesterreich-Ungarn nach Süddeutschland. — Nr. 57064. 8. Güterwagen der Galizischen Carl-Ludwigsbahn. Allgemeine Verfügungen. Nr. 56710. 8. Abänderung der Telegraphen-Ordnung betreffend. Nachstehende Verordnung wird den diesseitigen Dienststellen zur Nachachtung bekannt gegeben. Carlsruhe, den 15. September 1877. Generaldirection der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen. W. «isenlohr. Verordnung- betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872, und der Verordnung vom 24. Januar 1876, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Januar 1872. I. Aufgabe von Telegrammen. Im Deutschen Reichs-Post- und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den Bahnposten und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. Ferner können an größeren Verkehrsorten sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen-Betriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt und kann die Benützung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Localbriefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 2 . Weiterbeförderung. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefes, oder durch Eilboten, oder durch Post- und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiterbeförderung mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als ein Taxwort geltenden Vermerk (?. II.) ausgedrückt werden. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. Wenn die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer Telegraphenanstalt hinaus als uueingeschriebeuer Brief stattfindet, ist nur das Porto für einen gewöhnlichen Brief zu entrichten. 3. Erstattung von Gebühren für Antworts-Telegramme. Die »Erstattung der nicht zur Verwendung gekommenen Gebühren, welche für vorausbezahlte Antworts-Telegramme hinterlegt waren, kann nur an den Ausgeber des Ursprungs-Telegramms und auf Verfügung des General-Telegraphenamts bezw. im innern Verkehr des Bahntelegraphen auf Verfügung diesseitiger Generaldirection erfolgen. Telegramm-Bestellung. Die Telegramme werden bei der Ausnahme bezw,. gleich nach der Ankunft bei der Adreß- Anstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für: Staats-Telegramme, - . , dringende Telegramme, .. Telegramme mit bezahlte^ HntM;^-: ^