I 2 IERIIIICHE LIrrERHUREREN aus und für Baden. Begründet von Dr. Rob. Volz. XIIII. Jahrgang. Karlsruhe 15. December 1889. Anmtliches. Abgabe von Arzneimitteln seitens Ssogen. homöopathischer Vereine an deren Mitglieder. Das Schöffengericht P. verurtheilte die Angeklagten Z. und D. wegen Uebertretung des§S. 367 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches zu Geldstrafen von je 30 Mark auf Grund der Feststellung, dass dieselben in ihrer Eigenschaft als Verwalter der Arzneiniederlage des homöopathischen Vereins Hahnemannia in P. Mitgliedern des Vereins Arzneimittel, welche auch in ihrer verdünnten Ge- stalt zu denjenigen gebören, deren Verbreitung nach Anlage B. der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 nicht freigegeben ist, abgegeben bezw. deren Wegnahme gestattet haben, indem das Gericht davon ausging, dass der durch die Angeklagten erfolgte Bezug von Arzneimitteln aus Centralapotheken zwar ein unmittelbares Eigenthumsrecht der Vereinsmitglieder an den Arzneimitteln begründe,§. 367, 3 des Strafgesetzbuches aber jedes Verbringen von dem Ver- kehr entzogenen Arzneimitteln aus einem Gewahrsam in den andern be- strafen wolle, ohne Rücksicht darauf, ob ein Eigenthumsübergang hierbei statt- finde oder nicht. Die gegen dieses Urtheil eingelegte Berufung wurde vom Landgericht K. verworfen aus folgenden Gründen: Die Strafbestimmung des S. 367, 3 des Strafgesetabuches verbietet ein Feilhalten, Verkaufen oder sonstiges Ueberlassen von Arzneimitteln an Andere, soweit der Handel damit nicht freigegeben ist, und gibt dadurch zu erkennen, dass diese Bestimmung die allgemeinste Auslegung erfahren soll. Der Zweck derselben ist eben auch der, zu verhüten, dass die fraglichen Arzneien anders als durch die mit staatlicher Concession versehenen und unter staatlicher Aufsicht stehenden Apotheken dem Publikum zugänglich gemacht werden. Während nun in der genannten Strafbestimmung unter„Feilhalten das Anbieéten zum Erwerb für Dritte, ohne Rücksicht darauf, ob der Ausliefernde sich im Besitz oder Eigenthum der Waare befindet, zu verstehen ist, während der„Verkaufé die entgeldliche Eigenthumsübertragung betrifft, so kann und will mit den Worten:„oder sonst an Andere überlässte offenbar auch die blosse Uebertragung des Gewahrsams getroffen werden, ohne Unterschied, wie 178 sie erfolgt. Es stimmt diese Auffassung auch mit der allgemeinen Fassung des Gesetzes und dem durch die Strafbestimmung verfolgten Zweck überein. Die Angeklagten haben nun aber als Verwalter der homöopathischen Arznei- mittelniederlagen zweifellos den ausschliesslichen Gewahrsam über die Arzneien; sie allein sind es, die den Gewahrsam auf die einzelnen Vereinsmitglieder über- tragen, sie„überlassen daher die Arzueimittel an Andere,« einerlei, ob diese Andere vorher zu ideellen Antheilen Eigenthümer an den betreffenden Arznei- mitteln schon gewesen sind oder nicht. Hiermit ist aber der Thatbestand der erwähnten Strafstimmung gegeben. Einen Unterschied macht es hierbei selbst- verständlich nicht, ob die Angeklagten die Mittel den Mitgliedern in die Handꝰ gelegt oder deren Wegnahme aus den Räumen durch sie selbst gestatten. Eine anderweite Auslegung der Bestimmung könnte dazu führen, dass durch Bildung von Vereinen im Sinne der Landrechtsätze 1831 ff., wie hier der Fall, oder von Genossenschaften, wie anderwärts solche gegründet wurden, die gesetzlichen Verbote einfach umgangen werden könnten. Was aber dem einzelnen Individuum verboten worden ist, kann dadurch nicht zu einer rechtmässigen Handlung werden, dass ein Verein beziehungsweise dessen ein- zelne Mitglieder die Handlung verübten. Auch das Verabfolgen derartiger, von dem Vorstand einer eingetragenen Genossenschaft namens der letzteren aus Apotheken bezogenen Stoffe seitens des Vorstandes an die Mitglieder der Genossenschaft ist pach einem Urtheil des Grossh. Oberlandesgerichts— als Revisionsgericht— vom 27. Mai d. J. I. U. S. gegen W. in K. in Uebereinstimmung mit den Vorderinstanzen als ein»Ueberlassen an Andere« im Sinne des S§. 367, 3 des Reichs-Strafge- setzbuches zu betrachten, da die Annahme einer rechtlichen Einheit der Ge- nossenschafter und der Genossenschaft und eines Miteigenthums der Ersteren an dem Eigenthum der letzteren nicht für richtig erachtet werden könne, vielmehr die Genossenschaft bezüglich des Eigenthums an den Genossenschafts- sachen ein von den Genossenschaftern vollständig getrenntes Rechtssubject sei. Die Rechtssubjectivität sei der Genossenschaft durch ausdrückliche Be- stimmung des Genossenschaftsgesetzes eingeräumt und die vollständige Trennung ihres Vermögens von demjenigen der Genossenschafter sei durch die Bestim- mungen des Genossenschaftsgesetzes unzweideutig ausgesprochen, mit welchen ein Miteigenthumsverhältniss unvereinbar sei. Die Rechte der Genossenschafter gegen einander und gegenüber der Genossenschaft und deren Vermögen Seien nach dem Gesetz nur Forderungsansprüche; letztere seien aber nur bei getrennten Personen denkbar. Wenn daher Arzneimittel in das Eigenthum der Genossenschaft übergehen und aus demselben an die Genossenschafter ver- abfolgt werden, so sei dies ein Ueberlassen an Andere als die Eigenthümer oder Miteigenthümer und daher nach&. 367, 3 des Strafgesetzbuches strafbar. Aus Wissenschaft und Praæis. Drei Pneumonieepidemien. (Schluss.) III. Die Epidemie in Gamshurst. Die Gemeinde Gamshurst, von Achern fünf Kilometer in nordwestlicher Richtung entfernt, liegt vollständig in der Ebene und hat 211 Wohnhäuser, 234 Haushaltungen und 1250 Einwohner, das Dorf verläuft von Süden nach Norden, ist 4 Kilometer lang, hat nur eine Strasse, an deren beiden Seiten die Häuser in bald grösseren, bald kleineren Entfernungen gebaut sind. Die wohlhabende Bevölkerung beschäftigt sich mit Ackerbau und Viehzucht. Unter den inneren Krankheiten spielt die Pneumonie eine grossé Rolle; kein anderes Dorf des Bezirkes hat eine gleichgrosse Pneumoniefrequenz. Nächst der Pneumonie ist unter den schwereren Krankheiten die häufigste der Typhus abdominalis, welcher sich fast alljährlich bald sporadisch, bald in kleineren Epidemien zeigt. Diphtherie, Gelenkrheumatismus und Tuberculose sind selten. Malaria, die früher häufiger war, ist durch die Correction der Acher fast gänzlich erloschen. Eine allgemeine Uebersicht über die Pneumonieepidemie in Gamshurst gibt Tabelle III.(Siehe Seite 180.) Die Pneumonieepidemie in Gamshurst begann am 6. Februar und endete am 26. April; sie dauerte somit 2½ Monate. Während dieser Zeit erkrankten von 1250 Einwohnern 37= 3,0 0%, darunter waren männliche 21⸗ 56,7 0%, weibliche 16 43,2%. Nach dem Alter erhalten wir: von 1— 10 Jahren 19 Pneumonien, 11— 20 5 35 5 5 21— 30 5 1 5 31 5 5 5 5 41— 50 5 8 5 5 51— 60 5 2 5 „ 61— 70 5 3 5 „ 3 5 Davon kommen auf den Februar 3, März 10, April 24. Zunächst fällt bei dieser Epidemie das Vorkommen mehrerer Erkrankungen an Pneumonie in denselben Häusern auf. In sechs verschiedenen Häusern haben wir mehrfache Pneumoniefälle und zwar in zwei Häusern je 3 und in vier Häusern je 2 Pneumonien. Im Haus Nr. 23 wurde am 23. Februar der Knabe Joseph Schell(2) be- fallen und elf Tage später seine Grossmutter(16). Auf Haus Nr. 177 kommen 3 Erkrankungen; zuerst Karoline Wagner(3) am 24. Februar, dann ihre Schwester Marie Anna(7) am 10. März und azu- letzt die sechsjährige Luise Lehmann am 13. März. Im Haus Nr. 173 erkrankte am 15. März der Knabe Alois Huber(9) und am 19. März sein Bruder Karl(10). Im Haus Nr. 55 traten 3 Fälle nacheinander auf. krankte die Mutter(15), am 8. April der Sohn Bernbard. Im Haus Nr. 127 wurde am 12. April Joseph Federle(30) ergriffen und am 14. April der Knabe Nikolaus Hauser(33). Im Haus Nr. 19 erkrankte am 12. April der Sohn Nikolaus Harter(32) und am 19. April dessen Mutter(36). Bei den mehrfachen Pneumonien in denselben Häusern beträgt der kürzeste Zwischenraum zwei und der längste fünfzehn Tage. Ferner wird von einer grösseren Anzahl der übrigen Patienten angegeben, dass sie Krankenbesuche bef den Nachbarn und bei Verwandten gemacht haben. Am 4. April er- 180 4 Tabelle III. Die Pneumonieepidemie in Gamshurst. 8 85 Sitz der 5 8 0 Nr. Name.— 8 Tag der Pneu- 85 Ausgang. VuI Erkrankung. 10 1% E 3 Jahr.] Nr. Tage. Allelne 1. Grossmann, Josepfn..9 54 6. Febr. R. 6 genesen.* een, eseßnßpß 23 13 5 5 3Wasver, Karolines 63 177 24. 4gestorben. 186 Mir:. 7genesen. Bühler, ISBa:?:„ L. 5 Iunlt 6. Koch, Joseph, Wittwe34 194 9.33 R. 7 Wagner, 5 gestorben. iinne, ise,,(in 13. 12 6genesen. 15, 155 7 1, 7 5 11.] Strassburger, Veronika. 65 176 22.„ 35 8 5 e ,, 33 3 R. 6 5 Ian 18. Brunner, August.2 130 31. R. 8 5 5 14.[Füller, Michael. 3½ 69 4. April 4gestorben. 15.Allgeier, Herm., Frau. 35 55 4.„ 28genesen. 4 16. Allgeier, Antonia, Wtw. 44 23 4.„ 7 5 17.] Bechtel, Theresia 3 335 5 5 18 Braun, Anton, Tochter 825 8 5 5 Bühler, Ignaz, h5s 1 5 10 2Lels, Joseph, 5 5 2 Schell, e,,, 65 49 6. 8 22˙ Federie, ieon, is3, 115 5 23.] Harter, Michael, R R. 8 5 24. Ohnmacht, Ignaz„„„. 5 25. Allgeier, Hermann. 8 55 8. 7 5 26.] Allgeier, Bernhard..1055 9. 6 5 atber, Bernherk 5 377 L. 9 5 5 28. Friedmann, Anton, Frau 35 52 9.„ R. 66 5 10 29.0„ Volz, Mathias.. 51 156 9.„ 123 15 30% Fecdlerle, Josepn 39 127 12. 7 5 be 31.„Kölmel, Karl. 26 27 12. 32. Harter, Nikolaus, Sohn. 18ig 3 5 33. Hauser, Nikolaus 35 5 34. Füller, Franziska 5 8216. ER 155 Trechtler, Wendelin, Frau 34 192 5 36. Harter, Näkolaus, Frau 15 5 37.„Jörger,; 5 ) Die mit* bezeichneten Fälle behandelte Herr Bezirksarzt Winter. ——- * * —————— 181 Die verwandschaftlichen Beziehungen der einzelnen Kranken veranschau- lichst folgende Zusammenstellung: Die Nummern 3 und 7, 9 und 10, 25 und 26 sind Geschwister, 5 5 2 ist zu 16 und 21 der Enkel, 5 5 4 g3 und 7 der Neffe, die Nummern 25 und 26 sind zu 15 Kinder, Nummer 32 ist zu 23 der Enkel, 5 36 der Sohn. Von besonderem Interesse ist die örtliche Verbreitung der Epidemie. Die einzelnen Fälle vertheilen sich auf der verschiedene Bezirke des Dorfes: 1. Die Gruppe im nördlichen Theile des Dorfes mit folgenden Nummern: Krankheitsnummer 3. 4. 5. 6. 8. 9. 10, 1I Hausnummer 137. 186. 178 194. 177. 177. 178. 173. 176. 190. 178. 192 2. Die Gruppe im südlichen Theile des Dorfes mit folgenden Nummern: Krankheitsnummer 1. 2. 12. 14. 15. 16. 18. 20. 21. 23. 24. 25. 26. 28. Hausnummer 54. 23. 33.69. 55. 23 29 34 49. 1 1 5 55 Krankheitsnummer 31. 32. 34. 36. Hausnummer 19,82 19. 3. Die Gruppe in der Mitte des Dorfes: Krankheitsnummer 13. 22. 27. 29. 30. 33. 37. Hausnummer 56.1 130. 113. 137. 156. 127. 127. 134. Ein Blick auf diese Gruppen zeigt, dass die einzelnen Fälle nicht nur örtlich, sondern grösstentheils auch zeitlich einander nahe liegen. Die Pneumonièepidemie in Gamshurst war eine gutartige. Von 367 Er- krankten starben nur 3 8,4%. Schwere Complicationen hatten nur Frau Allgeier(15) und der Knabe Ohnmacht(24). Bei der ersteren war die links- seitige Pneumonie mit Pleuritis und Pericarditis complicirt und der letztere bekam ein Empyem, welches ich am 6. September— 6 Monate nach der Er- krankung— durch den Schnitt operirte und in kurzer Zeit zur Heilung brachte. Auch auf diese Epidemie folgte eine pneumoniearme Zeit. Es wurden vom 24. April 1888 bis October 1889 nur 3 Pneumonien beobachtet. Im Spätjahr 1888 wurde Gamshurst, gleich den übrigen Orten des Be- zirkes, von einer grossen Masernepidemie heimgesucht. Während nun die Masern in allen andern Orten des Bezirkes auffallend gutartig verliefen, waren dieselben in Gamshurst sehr bösartig. Hauptsächlich in den Häusern, in welchen im Frühjahr croupöse Pneumonie vorgekommen, erkrankten die Kinder an schwerer catarrhalischer Pneumonie. In verschiedenen Pneumoniehäusern starben ein und mehrere Kinder an Bronchopneumonie. Ich habe noch bei keiner Masernepidemie so viele und so schwere catarrhalische Pneumonien gesehen. Dieses Vorkommniss war s0 auffallend, dass der Herr Bezirksarzt sich veranlasst sah, dasselbe in seinem Jahresbericht besonders zu erwähnen. Diese Thatsache liesse sich für die Ansicht von Naldoni), nach welcher die croupöse und die Bronchopneumonie pathogenetisch identisch sein sollen, ver- werthen. ) A. Naldoni contributo allo studio sulla contagiositäà della pneumonite e bronco- pneumonite. Gazetta degli ospitali 1888. 182 Alle 3 Epidemien haben Folgendes gemeinsam: 1. Dass sie in die Winter- und Frühjahrsmonate, also in die Zeit, in welcher Pneumonie hauptsächlich vorkommt, fallen. 2. Dass die grosse Mehrzahl der Erkrankungen örtlich und zeitlich zusammenfällt, dass in vielen Häusern mehrfache Pneumonien vorkommen und dass unter den Erkrankten viele Verwandte und solche Personen sich befinden, welche Kranke besucht oder verpflegt hatten, dass also zweifelsohne eine grosse Anzahl Pneumonien durch Contagion, d. h. durch directe Ueber- tragung der Krankheit von einem Kranken auf einen Gesunden, entstanden ist. 3. Dass schwere und leichte Fälle neben einander vorkommen. 4. Dass auf jede Epidemie eine pneumoniearme Zeit folgte. 0 Die Epidemien in Fautenbach und Gamshurst haben noch das gemeinsam, dass beide Orte Typhusorte sind und dass den Pneumonieepidemien vermehrte Fälle von Typhus vorausgingen. Das unzweifelhafte Vorkommen einer Contagion bei der epidemischen Form der croupösen Pneumonie veranlasste mich, auch bei den sporadischen Fällen hierauf genau zu achten, mit folgendem Resultat: In dem Dorfe Oberachern erkrankte am 19. Februar 1889 der 6jährige Knabe des August Hog. Das an einem leichten Luftröhrencatarrh leidende Schwesterchen, welches das Bett mit dem Bruder theilte, wurde am 24. Februar ebenfalls von Pneumonie ergriffen. In demselben Dorfe erkrankte am 14. März 1889 ein Kind des August Vogt an croupöser Pneumonie, am 17. März ein Knabe des Adolf Vogt und am 7. April der Sohn des Xaver Vogt. Die Kinder der nahe verwandten und nahe bei einander wohnenden Familien verkehrten täglich mit einander. In Sasbach erkrankte am 1. März 1889 die 79 Jahre alte Wittwe Graf und starb nach 3 Tagen, am 9. März bekam ein Enkel, welcher die Grossmutter während ihrer Krankheit besucht hatte, ebenfalls Pneumonie, und am 11. März wurde die mit der Wittwe Graf in gleichem Hause wohnende Wittwe Kropp befallen und starb am 6. Krankheitstag. Am 4. Mai wurde noch ein Kind aus der Nachbarschaft, welches viel in dem Graf- schen Hause verkehrte, befallen. In Obersasbach kam am 22. April 1889 Xaver Huber an Pneumonie in Behandlung. Die Krankheit war eine sehr schwere, auf beide Lungen localisirte. Am 7. Mai erkrankte der im gleichen Zimmer schlafende Schwiegervater an einer schweren, gleichfalls doppelseitigen Pneu- monie. In Grossweier wurde am 1. Januar 1889 der 6jährige Sobn des Xaver Schmitt befallen, am 3. Januar ergriff die Krankheit ein Kind in der Nach- barschaft und am 24. Februar Frau Xaver Schmitt. Der Knabe Schmitt war während seiner Krankheit im Bett seiner später erkrankten Mutter verpflegt worden. In dem oben genannten Oberachern erkrankte am 27. Mai ein Knabe des Joseph Hog an einer sehr schweren Pneumonie und am 18. August wurde J. Hog selbst von einer letal verlaufenden Pneumonie ergriffen. Im Mai des Jahres 1886 beobachtete ich in Ottenhöfen eine Hausepidemie. Zuerst erkrankte ein 8jähriges Mädchen; als dasselbe kaum das Bett verlassen konnte, kam die Reihe an die Mutter, nach 2 Tagen an den Vater, und während diese beiden noch krank darniederlagen, wurde die Wärterin befallen. Diese Hausepidemie war eine gutartige, alle Fälle endeten in Genesung. Aus meinen Beobachtungen und Erfahrungen über croupöse Pneumonie ziehe ich folgende Schlüsse: 1. Die croupöse Pneumonie ist eine infectiöse und contagiöse Krankheit; 183 die Contagiosität kommt nicht nur der epidemischen, sondern auch der spora- dischen Form zu. 2. Zwischen der epidemischen und sporadischen Form besteht überhaupt kein Unterschied; man trifft da wie dort die leichtesten und schwersten Fälle nebeneinander. 3. Das pneumonische Gift ist ein einheitliches. Die verschiedene Wirkung desselben ist zu erklären durch die verschiedene Virulenz des Krankheitsgiftes, durch die Quantität und Localisation des aufgenommenen Infectionsstoffes und durch die verschiedene Widerstandsfähigkeit des ergriffenen Organismus. Im Widerspruch mit der Annahme eines einheitlichen Pneumoniegiftes stehen die bacteriologischen Befunde der kürzlich von Mosler“) beschriebenen Hausepidemie. Diese Epidemie war eine äusserst bösartige. Von 4 Kranken starben 3. Die charakteristischen Pneumococcen konnten in keinem Falle gefunden werden. Die bacteriologische Untersuchung ergab die Anwesenheit einer einzigen, wohlcharakterisirten Bacterienart, welche in die Gruppe der Kaninchenseptikaemie, Hühnercholera etc. hineingehört. Mosler ist der Ansicht, dass die atypischen Formen der Pneumonie auf- zufassen sind als Localisationen anderer Erkrankungen in den Lungen. So wie die Pneumococcen, wenn sie in den Kreislauf kommen, je nach dem Ort ihrer Localisation Pleuritis, Pericarditis, Meningitis, Nephritis, nach Weichselbaum so- gar Ostitis erzeugen, so könne 2. B. der Typhusbacillus, wenn er in der Lunge sich ansiedelt, eine Lungenentzündung veranlassen, während von Anderen die secundären Pneumonien für Mischinfèctionen gehalten werden. Da die Contagion bei der Pneumonie unzweifelhaft häufig vorkommt, wird man Mosler beipflichten, wenn er die Forderung stellt, dass man nach den von Cornet für die Aufbewahrung und Entfernung der Sputa der Tuberculösen gegebenen Regeln auch mit dem Auswurf der Pneumoniekranken verfährt. Die Patienten sind zu veranlassen, das Ausspucken auf den Fussboden, die Wände oder in das Taschentuch zu vermeiden. Für den Auswurf sollen Spucknäpfe, welche etwas Wasser oder eine desinficirende Flüssigkeit enthalten, verwendet werden. Die Spucknäpfe müssen täglich mindestens einmal entleert und mit beissem Wasser gereinigt werden. In prophylactischer Beziehung dürfte es sich noch empfehlen, ganz junge Kinder und alte Leute, welche für das Pneumoniegift sehr empfänglich und durch eine eventuelle Erkrankung sehr gefährdet sind, von Pneumonikern möglichst fern zu halten. Rechtsprechung. Leipzig, 11. Dec.(Beichsgericht.) Die Vernehmung eines Arztes als Zeugen in Bezug auf den Zustand seines Patienten ist nach einem Urtheil des Reichs- gerichts, I. Strafsenats, nicht von der richterlichen Feststellung abhängig, ob der Arzt durch seine Bereitschaft zur Ablegung des Zeugnisses befugt oder unbefugt handle, vielmehr ist gesetzlich dem pflichtmässigen Ermessen des Arztes anheimgestellt, ob er das Zeugniss verweigern ) Ueber ansteckende Formen von Lungenentzündung. Deutsche Medicinische Wochen- schrift 1889 Nr. 13 und 14. 184 oder ablegen will.»Der Hinweis auf§. 300 des Strafgesetzbuchs 6( Aerzte werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Standes anvertraut sind, mit Geldstrafe... oder mit Gefängniss bestrafte) ist von vornherein verfehlt. Ob der Arzt befugt oder unbefugt ge- handelt hat, wenn er sich zeugenschaftlich vernehmen lässt, ist vom Stand- punkte des Prozessrichters gleichgiltig, da für diesen nur entscheidend ist, ob der Arzt von seinem Reécht der Zeugnissverweigerung Gebrauch gemacht hat oder nicht. Der hier massgebende§. 52 Nr. 3 St.-P.-O. erklärt den Arzt nur für berechtigt— nicht auch für verpflichtet—, über das ihm bei Ausübung des Berufs Anvertraute sein Zeugniss zu verweigern, stellt es also zunächt seinenss Pflichtgemässen Ermessen und seiner Discretion im einzelnen Falle anheim, ob er dem Richter die gewünschte Aufklärung geben zu dürfen glaubt oder nicht. Von einer Verletzung dieser Gesetzesstellen kann daher da, wo der Arzt sich veranlasst sieht, auf das Recht der Zeugnissverweigerung zu ver— zichten und sich mündlich oder schriftlich vernehmen zu lassen, keine Rede sein.«(Karlsruher Zeitung Nr. 341, Beilage.) Anzeigen. Saanatorium Baden-Baden flin Nervenleranlee, Neconvdlescenten, Morpfrnumsdiclitige eto. Näheres durch Prospecte. 81114.13 Dr. Max Schneider. Merven- und gemüthsleidende Damen finden Aufnahme in dem Familienpensionat von Dr. L. Acker, Mosbach(Baden). Empfehlungen seitens hervorragender ärztlicher Autoritäten. Prospecte auf Wunsch. 7918 Heilanstait für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Karlsruhe. 9016.1 De'. b,ο,j,z. RSenαhEẽ,imög. Die 8 Gemeinden des Winterhauchs, Strümpfelbrunn, Schollbrunn, Oberdielbach, Wald- katzenbach, Weisbach, Wagenschwend, Balsbach und Mülben mit einer Bevölkerung von 555 3 600 Seelen beabsichtigen, einen Arzt mit dem Wohnsitze in Strümpfelbrunn anzu- stellen. Als Wartgeld erhält derselbe jährlich 1 500/ und 150&.. Wohnungsgeld. Bewerber wollen sich unter Vorlage ihrer Papiere innerhalb 14 Tagen bei unter- zeichneter Stelle melden. Eberbach, 10. December 1889. Grossherzogliches Bezirksamt. Holtzmann. 92 Karlsruhe. Unter Redaction von Dr. Arnsperger.—Druck und Verlag von Malsch& Vogel. IIL. JAI Jahrea!