g Nr. 7. 1898/99. 1. Februar. Mittheilungen des Geſammtvorſtandes des Badiſchen Landesvereins vom Rothen Kreuz. Beilage der Blätter des Badiſchen Frauenvereins. Geſchäftsſtelle: Erſcheint nach Bedarf. Karlsruhe, Gartenſtraße 47. Telephonnummer 136. „Das Nothe Kreuz“, offizielle Vereinszeitſchrift, herausgegeben von Stabsarzt Dr. Pannwitz in Charlottenburg Kneſebeckſtraße 29. J. Von der Redaktion der Vereinszeitſchrift„Das Rothe Kreuz“ iſt uns folgende Zuſchrift zugegangen: „Um das offizielle Vereinsorgan immer mehr mit den Inter— eſſen der Vereine zu verknüpfen, es möglichſt zum Mittelpunkt des Gedankenaustauſches der Vorſtände und Mitglieder zu machen und immer weitere Kreiſe für die Vereinsbeſtrebungen unter dem Rothen Kreuz zu gewinnen, beabſichtigen wir, den am 1. Januar beginnenden Jahrgang möglichſt vielſeitig und vornehm auszugeſtalten und dabei der verſchiedenſten Geſchmacksrichtung eines großen Leſerkreiſes Rechnung zu tragen. Das letztere insbeſondere iſt deshalb uner⸗ läßlich, weil es nur auf dem Wege gleichzeitigen Angebots leichter Lektüre und der Behandlung alltäglicher Bedürfniſſe gelingen wird, auch den ernſteren Ideen und Anregungen der Vereinsarbeit bei dem Publikum Eingang zu verſchaffen und ſo mehr als bisher wirklich thätige Vereinsmitglieder zu den Arbeiten des Rothen Kreuzes heranzuziehen. Ein Mittel zu einer derartigen fruchtbaren Ausgeſtaltung der Vereinszeitſchrift erblicken wir auch in der Wiedergabe bildlicher Darſtellungen aus dem Bereiche der Rothen-Kreuz⸗Beſtrebungen, ſei es, daß es ſich um Abbildungen von Anſtalten aller Art, Photographien von Uebungen, Kurſen und dergl., ſei es um Porträts hervorragend an der Vereinsarbeit betheiligter Frauen und Männer handelt. Wir hoffen, daß derartige bildliche Darſtellungen, bei geeigneter Auswahl, die redaktionelle Schilderung der bezüglichen Vereins⸗ thätigkeit beleben und wirkſam unterſtützen und jüngeren Vereinen aus den Erfahrungen und Einrichtungen älterer zweckmäßige Anregung geben werden. 2 7 FF 4 77¹ — ————Ck¶ ů———j̃—ð᷑—ꝛͤ ñ 68 Dem ſehr geehrten Vorſtande wären wir zu beſonderem Dank verpflichtet, wenn es ſich ermöglichen ließe, bei den Zweigvereinen das Intereſſe für die Vereinszeitſchrift und ihren Ausbau entſprechend anzuregen und insbeſondere auch die Vorſtände dazu zu veranlaſſen, daß ſie auf die publiziſtiſche Verwerthung geeigneten Nachrichten— materials aus dem Vereinsleben Bedacht nehmen und gegebenen Falles Photographien uns behufs Anfertigung von Clichés für den Druck zur leihweiſen Verfügung ſtellen möchten.“ Indem wir vorſtehendes Schreiben den Vereinen unter dem Rothen Kreuz im Lande zur Kenntniß bringen, empfehlen wir denſelben, die Beſtrebungen der genannten Redaktion nach Möglichkeit durch Beiträge zu unterſtützen. Das Blatt erſcheint am 1. und 15. jeden Monats und kann durch alle Poſtanſtalten und Buchhandlungen zum Preiſe von 1 Mark 50 Pf. für das Vierteljahr bezogen werden. Dem„Rothen Kreuz“ ſind die Veröffentlichungen des Centralcomités der Deutſchen Vereine vom Rothen Kreuz als„Vereinsamtliche Mit— theilungen“ beigegeben. Karlsruhe im Januar 1899. Der Geſammtvorſtand des Badiſchen Landesvereins vom Rothen Krenz. An die Vereine. Wir bringen zur Kenntniß der Vereine, bei welchen Sanitätskolonnen beſtehen, daß Formulare zu den Stammrollen(§ 5 der proviſoriſchen Inſtruktion für die freiwilligen Sanitätskolonnen), ſowie Legitimations⸗ karten für die Kolonnenmitglieder behufs Perſonalausweiſes bei Hilfe— leiſtungen im Frieden(§S 12 der genannten Inſtruktion) von uns empfangen werden können. Wir bemerken hierzu, daß ein Bogen der Stammrolle zur Aufnahme der Perſonalien von 10 Kolonnenmitgliedern eingerichtet iſt. Auch können von uns weitere Exemplare der proviſoriſchen Inſtruk— tion über die Dienſtverhältniſſe der freiwilligen Sanitätskolonnen zum Preiſe von 20 Pfennige für das Exemplar bezogen werden. Karlsruhe den 20. Januar 1899. Der Geſammtvorſtand des Badiſchen Landesvereins vom Rothen Kreuz. II. Badiſche Nothe Kreuz⸗Geldlotterie. Durch Allerhöchſte Staatsminiſterialentſchließung vom 13. No⸗ vember 1898 iſt dem Badiſchen Landesverein vom Rothen Kreuz die Genehmigung zur Veranſtaltung einer Geldlotterie ertheilt worden, durch welche die Mittel zur Förderung der Vorbereitungen der freiwilligen Krankenpflege für den Kriegsfall gewonnen werden ſollen. nk en 1d n, n⸗ en n n le ze n n 8⸗ n le t. k⸗ m 0⸗ le n 69 Die zur Unterſtützung des Militärſanitätsdienſtes im Kriege berufenen Vereine vom Rothen Kreuz haben bei Ausbruch eines Krieges eine große Zahl von Aufgaben zu übernehmen, zu deren Durchführung die Heranbildung zahlreicher Krankenpfleger und Pflegerinnen, Krankenträger ꝛc., ſowie die Beſchaffung von Ausrüſtungsgegenſtänden ꝛc. nothwendig wird. Nur wenn hierzu ſchon im Frieden die Vorbereitungen in ein⸗ gehender Weiſe getroffen werden, kann die gewünſchte Hilfe im Ernſtfall rechtzeitig und in ausreichendem Maße geleiſtet werden. Dieſe vor⸗ ſorglich zu treffenden Maßnahmen werden auch in Friedenszeiten bei Unglücksfällen und Nothſtänden den betheiligten Gemeinden und Bezirken von großem Werthe und direktem Vortheil ſein. Jeder Loosnehmer hat daher neben der Ausſicht auf einen Geld⸗ gewinnn Gelegenheit ſeine Nächſtenliebe und Opferwilligkeit zu bethätigen. Alle dem Rothen Kreuz im Lande dienenden Vereine werden freundlichſt gebeten, das Unternehmen durch Mithilfe bei dem Loosabſatz zu unterſtützen. Mit der Ausgabe der Looſe wird Anfangs Januar 1899 begonnen werden. Der Geſammtbetrag der Geldgewinne iſt 48 000 Mark, darunter der erſte Gewinn mit 20000 Mark die Geſammtzahl der Gewinne beträgt 1 460. Die Ziehung iſt auf 23. März 1899 feſtgeſetzt. Der Preis des Looſes beträgt zufolge Weiſung von maßgebender Stelle 2 Mark, 11 Looſe koſten 20 Mark. Den Geſammtbetrieb beſorgt im Auftrag der Lotteriekommiſſion Herr Franz Pecher, Hoflieferant in Karlsruhe, Kaiſerſtraße 78. Karlsruhe, den 1. Januar 1899. Der Geſammtvorſtand des Badiſchen Landesvereins vom Rothen Krenz. Der amtlithe Kriegsſanitätsdienſt. I. Leitung und Eintheilung. 1. Den geſammten Sanitätsdienſt auf dem Kriegsſchauplatze leitet als Organ der oberſten Heeresleitung der Chef des Feldſanitäts⸗ weſens. 2. Im Kriege ſind für das Heer und den geſammten Sanitäts⸗ dienſt drei Bereiche zu unterſcheiden. Es ſind dies: A. der Bereich der operirenden Armee(Feldarmee), B. der Bereich der Etappeninſpektionen, C. der Bereich der Beſatzungsarmee. Die Grenze zwiſchen Kund B wechſelt mit den Kriegsereigniſſen und wird jedesmal von den oberſten Kommandobehörden beſtimmt. Die Grenze zwiſchen B und C bildet die Landesgrenze. 3. Bei den Kommandobehörden der Feldarmee ſind als Organe für den Sanitätsdienſt, welche gleichzeitig dem Chef des Feldſanitätsweſens unterſtellt ſind, vorhanden: —0 ** K =πά ⏑ννσW 4 * 77¹ * — bei jedem Armeeoberkommando: ein Armeegeneralarzt; bei jedem Generalkommando: ein Korpsgeneralarzt und in der Regel: ein konſultirender Chirurg(anerkannt chirurgiſche Autorität); bei jeder Infanterie⸗ oder Reſervediviſion: ein Diviſionsarzt; bei jeder Etappeninſpektion: ein Etappengeneralarzt und Feldlazarethdirektoren je nach Zahl der Armeekorps, aus denen die Armee beſteht. 4. Bei der Beſatzungsarmee ſind vorhanden: der Chef des Militärmedizinalweſens oder als deſſen Vertreter ein Generalarzt für die Leitung des Militärmedizinalweſens bei der Beſatzungsarmee; bei jedem ſtellvertretenden Generalkommando: ein ſtellvertretender Generalarzt(ſtellvertretendes Sanitätsamt), chirurgiſche Konſulenten und in größeren Städten nach jedesmaliger Beſtimmung: ein Reſervelazarethdirektor. II. A. Bereich der Feldarmee. 1. Bei den Truppen ſind vorhanden: a. an Sanitätsperſonal: Truppenärzte, Lazarethgehilfen und Hilfskrankenträger, b. an Sanitätsmaterial: Truppenmedizinwagen oder Medizinkarren, Sanitätskaſten, Ban⸗ dagetorniſter, Lazarethgehilfentaſchen, Verbandzeuge für Lazareth⸗ gehilfen, Krankentragen mit je zwei Tragegurten, Kranken⸗ decken, Verbandpäckchen für jeden Offizier, Sanitätsoffizier, Beamten und Mann, Beſtecke mit gemiſchten Inſtrumenten, Labeflaſchen für Lazarethgehilfen. 2. Mit Hilfe dieſes Sanitätsperſonals und Materials können an Sanitätseinrichtungen gebildet werden: a. bei länger dauernder Ortsunterkunft: 6. Krankenſtuben für nicht lazarethbedürftige Leichtkranke; 6. Ortslazarethe, ſofern ſich am Orte Militärlazarethe oder Zivil⸗ heilanſtalten nicht oder nicht in ausreichendem Maße befinden; b. beim Gefechte: Truppenverbandplätze auf dem Gefechtsfelde zur Sammlung der Verwundeten, Anlegung der erſten Verbände und Ausführung unaufſchiebbarer Operationen. Als Regel gilt, daß die eine Hälfte der Truppenärzte und Lazarethgehilfen auf den Truppen⸗ verbandplätzen Dienſt thut, die andere Hälfte unmittelbar bei der Truppe verbleibt. 7⁴ g. Bei eintretenden Verluſten beginnt die Thätigkeit der Sanitäts⸗ detachements, beſonderer Sanitätsformationen, deren es in der Regel drei bei jedem Armeekorps, eines bei jeder Reſervediviſion gibt. Die Befehle über ihre Bewegung und Verwendung erhalten ſie vom Divi ſionskommandeur oder vom Diviſionsarzt. Sie haben die Aufgabe mit den Aerzten und dem Hilfsperſonal und Material den Hauptverband— platz anzulegen und durch ihre Krankenträger unter dem Befehle des Detachementskommandeurs die Verwundeten aufzuſuchen, ſie vermittelſt des Transportmaterials(Krankentragen, Krankenwagen) der ärztlichen Hilfe auf dem Verbandplatze zuzuführen und ſie ſpäter in die Feld⸗ lazarethe zu ſchaffen. 4. Die Feldlazarethe ſind vorzugsweiſe dazu beſtimmt, die von den Verbandplätzen oder unmittelbar von den Truppen kommenden Ver⸗ wundeten in möglichſter Nähe des Schlachtfeldes in Lazarethpflege zu nehmen. Sind ſie hierzu nicht mehr erforderlich, ſo dienen ſie auch zur Aufnahme und Behandlung Kranker. Jedes Armeekorps hat 12 Feld⸗ lazarethe für je 200 Verwundete oder Kranke. Jede Reſervediviſion hat in der Regel vier Feldlazarethe. An der Spitze jedes Feldlazareths ſteht ein Chefarzt. Damit das Feldlazareth ſeinen Truppen wieder folgen kann, hat der Chefarzt darauf Bedacht zu nehmen, die Ablöſung ſeines Feldlazareths— entweder auf einmal oder in zwei Zügen— zu ermöglichen. Wenn die Einrichtungen und Kranken des Feldlaza⸗ reths vom Kriegslazarethperſonal übernommen und erſetzt worden ſind, ſo folgt das Lazareth ſeinem Armeekorps. II. B. Bereich der Etappeninſpektionen. 1. Der Sanitätsdienſt im Etappenbereich umfaßt hauptſächlich: den Krankendienſt in den Etappenlazarethen; den Krankendienſt in den ſtehenden Kriegslazarethen; die Krankenvertheilung; den Nachſchub von Sanitätsmaterial. 2. In den Etappenlazarethen ſollen die Kranken von durchrückenden Truppentheilen und Krankentransporten, ſowie die Kranken der der Etappeninſpektion unterſtellten Truppentheile Aufnahme finden, wenn eine ſofortige Lazarethpflege nothwendig iſt. 3. Die ſtehenden Kriegslazarethe werden behufs Ablöſung und zum Erſatze von Feldlazarethen errichtet. Sie ſetzen bezüglich des Kranken⸗ dienſtes die Thätigkeit der Feldlazarethe, da dieſe baldmöglichſt ihrem vorrückenden oder fechtenden Armeekorps folgen müſſen, fort und ſtellen vorzugsweiſe den ſtändigen Theil der Krankenpflege im Felde dar. 4. Das Streben, ſowohl die Feld⸗, ſtehenden Kriegs⸗ und Etappen⸗ lazarethe baldmöglichſt für Zugang von der Feldarmee wieder frei zu machen, als auch ein Anhäufen von Kranken und Verwundeten zu vermeiden, und dieſen eine erwünſchtere Pflege in den vom Kriegsſchau⸗ platz entfernteren, mit allen Bedarfsmitteln verſehenen Lazarethen zu ermöglichen, bedingt eine fortwährende Ueberführung der Kranken aus 72 den Feld⸗, ſtehenden Kriegs⸗ und Etappenlazarethen in die im Inlande errichteten Reſervelazarethe. Die Krankenvertheilung wird durch den Chef des Feldſanitätsweſens eingeleitet und geregelt. Für die Ausübung der Krankenvertheilung ſind die Krankentransport⸗ kommiſſionen eingeſetzt, deren eine bei jeder Etappeninſpektion vorhanden iſt. Dieſe ſorgen für Alles, was im Bereiche der Etappeninſpektion bei dem Zugang und der Weiterbeförderung der Verwundeten und Kranken erforderlich iſt. Jede Transportkommiſſion ſteht unter Leitung eines Oberſtabsarztes als Chefarzt und iſt in drei getrennten Abtheilungen verwendbar. 5. Der Verwundeten⸗ und Krankentransport geſchieht auf Eiſen⸗ bahnen, Land und Waſſerſtraßen, auf erſteren mittelſt der Sanitäts⸗ und Krankenzüge. a. Die Sanitätszüge zerfallen in: Lazarethzüge; dieſe dienen zur ausſchließlichen Beförderung ſolcher Verwundeten und Kranken, welche nur in liegender Stellung trans⸗ portirt werden dürfen. Sie bilden geſchloſſene Formationen; es ſind Eiſenbahnzüge, die nach Art der Lazarethe eingerichtet, mit ſtändigem Perſonal und Material verſehen und aus hierzu bereits im Frieden im Voraus vorbereiteten Wagen zuſammengeſtellt ſind. Für jeden Lazarethzug iſt ein Chefarzt beſtimmt, der den Dienſt leitet. b. Hilfslazarethzüge, das ſind Züge aus Güterwagen oder Perſonen⸗ wagen 4. Klaſſe, welche(aus nicht vorbereiteten Eiſenbahngüterwagen zuſammengeſtellt) von der Krankentransportkommiſſion mit beſonderen Transport⸗ und Lagerungsvorrichtungen ſowie mit ärztlichem und Pflegeperſonal verſehen ſind. Die Leitung des Dienſtes auf dem Hilfslazarethzuge liegt dem älteſten Arzte ob. Die Krankenzüge werden für den Transport von ſolchen Ver⸗ wundeten und Kranken, deren Zuſtand das Fahren im Sitzen geſtattet, auf dem Kriegsſchauplatze je nach Bedarf aus den zur Stelle vorhandenen bedeckten Wagen jeder Art zuſammengeſtellt und mit der nöthigen Ausſtattung für eine größere Menge Leichtverwundeter und ⸗Kranken verſehen. In der Regel wird den Krankenzügen ein beſonderes ärztliches Perſonal nicht mitgegeben; die ärztliche Hilfe⸗ leiſtung erfolgt erforderlichenfalls auf den Etappenſtationen(ſiehe Nr. 6). 6. Erfriſchungs⸗, Verpflegungs⸗, Verband⸗ und Uebernachtungsſtellen dienen dazu, die auf dem Transporte befindlichen Verwundeten und Kranken zu laben, zu verpflegen, nach Bedarf mit einem neuen Verbande zu verſehen und ihnen nach längerer Fahrt ein Nachtlager und Gelegenheit zur körperlichen Reinigung zu geben. Hierzu können auch die Verpflegungsſtationen beſtimmt werden. 7. Leichtkrankenſammelſtellen werden ſeitens der Etappenbehörden für ſolche Leichtverwundete und Kranke, auch Geneſende, eingerichtet, welche zwar einer ärztlichen, aber nicht einer Lazarethbehandlung bedürfen vorausſichtlich in kurzer Friſt dem Dienſte wiedergegeben werden önnen. N 7 Æ⏑ Æ νυιπν 22 7* nde den rrt⸗ den bei ken ies jen E nd m en en N⸗ en en 1d m n le er + in e e it 2 73 In dieſen finden diejenigen Rekonvaleszenten keine Aufnahme, welche einer ärztlichen Behandlung nicht mehr bedürfen und von den Truppen zur Bildung von Rekonvalescentendetachements verwandt werden. 8. Zum Nachſchub von Sanitätsmaterial dienen: a. Die Lazarethreſervedepots. b. Die Güterdepots der Sammelſtationen. 4. Die Lazarethreſervedepots— eines bei jeder Etappeninſpektion— haben die Aufgabe, den Bedarf und die Beſtände der Truppen, der Sanitätsdetachements, Feld⸗, ſtehenden Kriegs⸗ und Etappen⸗ lazarethe ſowie der Krankentransportkommiſſion an Material für die Krankenpflege zu ergänzen. Zur Heranſchaffung des Erſatzes von Sanitätsmaterial an die Feld⸗ und andern Lazarethe iſt, falls keine Eiſenbahnverbindung vorhanden und die Benutzung der Feldpoſt nicht angängig iſt, dem Lazarethreſervedepot eine Trainkolonne beizugeben. 6. Die Güterdepots der Sammelſtationen ergänzen die Beſtände der Lazarethreſervedepots. II. C. Bereich der Beſatzungsarmee. 1. Der Sanitätsdienſt bei der Beſatzungsarmee umfaßt außer dem truppenärztlichen und garniſonärztlichen Dienſte hauptſächlich den Dienſt in den Reſerve⸗ und Feſtungslazarethen. 2. Reſervelazarethe heißen— mit Ausnahme der Lazarethe in Feſtungen— alle diejenigen Lazarethe der Militärverwaltung, welche im Befehlsbereich der ſtellvertretenden. Generalkommandos entweder ſchon vom Frieden her beſtehen— Garniſonlazarethe— oder für den Krieg neu angelegt werden und dazu beſtimmt ſind, die von der Feld⸗ und Beſatzungsarmee ihnen zugehenden Verwundeten und Kranken aufzunehmen. 3. Feſtungslazarethe heißen die bei eintretender Mobilmachung in Feſtungen beſtehenden oder neu einzurichtenden Lazarethe der Militär⸗ verwaltung. 4. Oer Sanitätsdienſt bei den Truppen und militäriſchen Inſtituten wird durch Aerzte und Lazarethgehilfen, deren Zahl die betreffenden Etats ergeben, nach den im Frieden geltenden oder beſonderen Beſtimmungen verſehen. 5. Bei den Gouvernements bezw. Kommandanturen von Feſtungen und größeren Garniſonen befinden ſich Garniſonsärzte in Gemäßheit des Friedensetats. 6. Aus den Reſervelazarethen können nach dem Ermeſſen des betreffenden Chefarztes oder der Lazarethkommiſſion Kranke und Ver⸗ wundete an Vereinslazarethe und in Privatpflege gegeben werden. 74 Aus dem Vereinsleben. Karlsruhe. Nach einer Mittheilung des Centralcomités der Deutſchen Vereine vom Rothen Kreuz betragen die in Deutſchland geſammelten Geldbeträge für die Geſell⸗ ſchaften vom Rothen Kreuz in Spanien und Amerika 43 643 M. 42 Pf., darunter ein Beitrag Seiner Majeſtät des Kaiſers von 10 000 M., Ihrer Majeſtät der Kaiſerin von 1000 M., Ihrer Majeſtät der Kaiſerin Friedrich von 500 M. und des Centralcomités der Deutſchen Vereine vom Rothen Kreuz 10000 M. Bei dem Badiſchen Landesverein vom Rothen Kreuz ſind auf den Aufruf zur Sammlung 384 M. 10 Pf. eingegangen und an das Centralcomité in Berlin abgeliefert worden. Berlin. Dem Berliner Verein vom Rothen Kreuz, der ſeit dem vorigen Jahre freiwillige unentgeltliche Kurſe zur Erlernung des geſammten Dienſtes der freiwilligen Krankenpflege eingerichtet hat, iſt die Befugniß ertheilt worden, denjenigen Herren, welche die Prüfung als freiwillige Kriegskrankenpfleger abgelegt haben, eine Legitimation aus⸗ zuſtellen und eine weiße Armbinde mit dem Rothen Kreuz und der Unterſchrift„Berliner Verein vom Rothen Kreuz“ einzuhändigen. Bei plötzlichen Unglücksfällen werden ſie durch die Armbinde bei Ausübung ihrer Samariterthätigkeit legitimirt. Der Territorialdelegirte der freiwilligen Krankenpflege für Berlin, Polizeipräſident von Windheim, hat die Schutz⸗ mannſchaft angewieſen, die mit der Armbinde ausgeſtatteten Herren im Bedarfsfalle zur Hilfeleiſtung bei Unglücksfällen zuzulaſſen. Berlin. In der am 13. Dezember v. J. ſtattgehabten Sitzung des Centralcomités der Deutſchen Vereine vom Rothen Kreuz in Berlin wurden aus den Ergebniſſen der nächſten drei Serien der genehmigten Lotterie dem Vaterländiſchen Frauenverein der Betrag von 100 000 M. in drei Jahresraten, ferner dem Verband Deutſcher Kranken⸗ pflegeanſtalten vom Rothen Kreuz in Kaſſel 200 000 M. mit der gleichen Modalität zur Bildung eines Penſionsfonds für Schweſtern, dem Heſſiſchen Landesverein vom Rothen Kreuz 30,000 M. als Beihilfe an deſſen Zweigverein zu Mainz zu den Baukoſten eines zur Unterbringung und Ausbildung dön Pflegerinnen beſtimmten Hoſpitals bewilligt. Anzeigen. Von dem offiziell empfohlenen Leitfaden des Oberarztes DPr. L. Weinbuch, Erſte Hilfe bei Uufällen und plützlichen Erkrankungen GVerlag von Seitz& Schauer, München) erſchien die zweite Auflage. Um die Anſchaffung gebundener Exemplare bei billigerem Preiſe zu ermöglichen, wird die neue Auflage in ſolidem Kartonband einzeln für 1.20 Mk, bei Mindeſtbezug von 5 Exemplaren à 1 Mk., 20 Exemplare für 18 Mk. geliefert. Kartonnirte Probe-Exemplare ſtehen für 1 Mk. zur Verfügung. Dieſe Preiſe gelten auch, falls die Beſtellung durch eine Buchhandlung erfolgt, worauf wir hiermit beſonders hinweiſen. Herausgegeben vom Geſammtvorſtande des Badiſchen Landesvereins vom Rothen Kreuz. Verantwortlich für die Redaktion: Oberſt z. D. Stiefbold. Druck der G. Braun'ſchen Hofbuchdruckerei in Karlsruhe.