6 eſetz über die Errichtung einer Bürgerwehr im Großherzogthum Baden. Karlsruhe. Druck der Chr. Fr. Müller'ſchen Hofbuchdruckerei. 1848. Leopold, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir be⸗ ſchloſſen und verordnen, wie folgt: Allgemeine Beſtimmungen. In jeder Gemeinde des Großherzogthums sm eine Bür⸗ gerwehr. Art. 2. Der Bürgerwehr liegt die Vertheidigung des Landes, der Verfaſſung und der durch die Geſetze geſicherten wa und Frei⸗ heit gegen innern und äußern Feind ob. Art. 3. In jeder Gemeinde wird von dem Gemeinderathe eine Wehr⸗ mannliſte angefertigt und auf dem Gemeindehauſe zu Jedermanns Einſicht aufgelegt, in welche alle Diejenigen als Pflichtige einzu⸗ tragen find, welche das 2tſte Lebensjahr zurückgelegt haben, im Genuß der ſtaatsbürgerlichen Rechte ſind und nicht im Heere dienen. Dieſe Liſte wird alljährlich zwiſchen dem 1. und 31. Dezember er⸗ neuert. Mit Zuſtimmung des Befehlshabers der Bürgerwehr fann der Gemeinderath im Orte wohnende Deutſche, welche das 18te Lebensjahr zurückgelegt haben„auf ihr Anmelden in die wehr aufnehmen. a rt. 4. Ausgeheſen ſind Alle, welche zu einer peinlichen Strafe, 2 zu einer die öffentliche Achtung entziehenden bürgerlichen Strafe, namentlich wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Betrug, Fälſchung oder Zahlungsflüchtigkeit verurtheilt wurden; 3) welche ſich in der polizeilichen Verwahrungsanſtalt be⸗ funden haben; J) Entmündigte, Mundtodte. SA Die in Nro. 1 und 2 Genannten können auf ihr Verlangen in die Bürgerwehr aufgenommen werden, wenn das in Art. 7 be⸗ zeichnete Gericht ihre Zulaſſung ausſpricht. Art. 5. Den Eintritt in die Bürgerwehr können ablehnen: 1) na welche das 55ſte Lebensjahr zurückgelegt aben; 2) Diejenigen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit zum Dienſt untauglich ſind;— 3) die Mitglieder der verſammelten Stände; 4) die ordinirten Geiſtlichen; 5) die Bürgermeiſter; 6) Diejenigen, welhe durh Staatsgeſchäfte, höchſt drin⸗ gende: Berufs- oder andere perſönliche Verhältniſſe eine Abhaltung begründen können. Art. 6. Diejenigen Perſonen, welche gemäß des Art. 3 zum Dienſte verpflichtet wären, aber nach den Beſtimmungen des Art. 4 Nro. 1, 2, 4 davon ausgeſchloſſen ſind oder gemäß des Art. 68 ausge⸗ ſchloſſen werden oder nach Art. 5 Nro. 2 davon befreit werden, ingleichen Diejenigen, welche aus der Bürgerwehr ausgeſtoßen wer⸗ den, zahlen einen von dem Gemeinderathe nach ihren Vermögens⸗ verhältniſſen feſtzuſtellenden jährlichen Beitrag von 2 50ffl. zur Korpskaſſe, welcher zunächſt dazu verwendet werden ſoll, die Be⸗ waffnung der unbemittelten Wehrmänner beſtreiten zu helfen. Die im Art. 5 Nro. 6 bezeichneten Perſonen können zu dem gleichen Beitrage angehalten werden, wenn die Entſchuldigung nicht aus Gründen ihrer Erwerbs⸗ und Nahrungsverhältniſſe herge⸗ leitet iſt. Art. 7 Alle Beſchwerden über Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Bürgerwehr entſcheidet endgültig der Gemeinderath unter Zuzug des Bürgerwehrgerichts nach Stimmenmehrheit. Art. 8. Der Bürgermeiſter ruft die in die Liſte eingetragenen Pflich⸗ tigen behufs des Eintritts in die Bürgerwehr zu einer Verſamm⸗ lung auf. Wer dieſem Aufruf nicht Folge leiſtet, wird in eine Geld⸗ ſtrafe von zehn Gulden verfällt, und durch ſteigende Geldſtrafen oder auch durch Gefängnißſtrafe zum Eintritt in die Reihen an⸗ gehalten. Art. 9. Stellvertretung findet nicht ſtatt. HE, ana P piee y Art. 10. l Alle Mitglieder der Bürgerwehr ſchwören, nachdem ihnen gegenwärtiges Geſetz vorgeleſen ſein wird, folgenden von einem Kommiſſär der Staatsbehörde in Gegenwart des Befehlshabers abzunehmenden Eid: „Ich ſchwöre Treue dem Großherzog, Gehorſam dem „Geſetze, eifrige Mitwirkung zur Vertheidigung des „Landes, der Verfaſſung und der durch die Geſetze „geſicherten Rechte und Freiheit, gegen innern und „äußern Feind, ſo wahr mir Gott helfe!“ Art. 11. Die Koſten der Bewaffnung trägt der einzelne Wehrmann. Vermag er ſie aus eigenen Mitteln nicht zu beſtreiten, und kann die Anſchaffung nicht aus der Korpskaſſe beſtritten werden, ſo kann ſolche durch die Gemeinde geſchehen; eine Verbindlichkeit der Ge⸗ meinde tritt jedoch nur in ſo weit ein, als die Zahl der Wehr⸗ männer, welche ihre Ausrüſtung ſelbſt beſtreiten oder aus der Korpskaſſe erhalten, nicht den zwanzigſten Theil der Bevölkerung der Gemeinde ausmacht. Die Hälfte des, kraft dieſer Verbind⸗ lichkeit von der Gemeinde gemachten Aufwandes wird ihr auf Verlangen aus der Staatskaſſe erſetzt. Die Koſten der Bewaffnung der Kolonien ſind nach Analogie des§. 153 u. f. Der S pree aufzubringen. rt. 12. Alle Angelegenheiten der Bürgerwehr ſind tar⸗, ſportel⸗ und ſtempelfrei. Die Bureaukoſten der Bürgerwehr beſtreitet die Ge⸗ meindekaſſe. I. Bildung der Bürgerwehr. Art. 13. Die Bürgerwehr des Landes wird eingetheilt in Gemeinde⸗ wehrmannſchaften und Bezirkswehrmannſchaften. Die Bezirkswehrmannſchaft wird gebildet aus ſämmtlichen Gemeindewehrmannſchaften mmeg A rt. 14. Die Wehrmannſchaft eines jeden Amtsbezirks bildet minde⸗ ſtens ein Banner, ſoweit ſie die Zahl von 800 nicht überſteigt; überſteigt ſie dieſe Zahl, ſo nimmt ſie den Namen Heerſchaar an, und theilt fih in Banner von 400—600. Mann, ſoweit die Zahl reicht. Hat ein Bezirk nur ein Banner, ſo wird er dem nächſten Bezirk zur Bildung einer Heerſchaar zugetheilt. Art. 15 Die Wehrmannſchaft einer Gemeinde wird nach der Stärke der Kopfzahl eingetheilt in Rotten, Züge, Fähnlein und Banner. = 0 s Die Mannſchaft einer Gemeinde wird, ſoweit möglich, in ein Fähnlein vereinigt. Wenn eine Gemeinde nicht die hiezu nöthige Zahl liefert, ſo theilt ſie der Befehlshaber der Bezirkswehrmannſchaft einer oder mehrerer Nachbargemeinden in der Weiſe zu, daß jede Gemeinde⸗ 1 wehrmannſchaft, je nach der Stärke der Kopfzahl, in Rotten oder Zügen vereinigt bleibt. rt. 16. Die Eintheilung der verſchiedenen Fähnlein in Banner, die Beſtimmung der Sammelplätze für die. einzelnen Banner geſchieht durch den Befehlshaber der Bezirkswehrmannſchaft. Hauptſammelplatz der n ift die Amtsſtadt. rt. 17. i Eine Rotte beſteht aus höchſtens 30, ein Zug aus höchſtens 60, ein Fähnlein aus höchſtens 120 Mann, ausſchließlich der Führer und Spielleute. a tt. 18. Bei jeder Rotte befindet ſich 1 Rottmeiſter, und 2 bis 3 Obermänner. Der Zug erhält hiezu einen Zugsanführer(Leitmann), einen+ Zugmeiſter(Erſatzmann des Leitmanns), und einen Trommler t oder Horniſt. Für das Fähnlein kommen hiezu: 1 Hauptmann, 1 Ober⸗ leitmann, 1 Oberzugmeiſter, 1 Schreiber und 1 Wundarzt(wenn das Fähnlein einzeln beſteht, y ein ſolcher in der Gemeinde ift). rt. 19 Das Banner, welches aus mindeſtens 4 und höchſtens 6 Fähnlein beſteht, erhält einen Bannerführer(Major), 1 Beimann(Adjutant, Leitmann), 1 Fähndrich, 1 Bannerſchreiber, 1 Bannertrommler oder Horniſt, 1 Bannerarzt, 1 Gerichtswart(Rottmeiſter). Art. 20 Bei der Heerſchaar kommt zu den Führern der Banner hinzu: f 1 Oberſt, BA 2 1 Beimann(Adjutant), 1 Heerſchaarſchreiber. Art. 21 Die Eintheilung der Mannſchaft einer Gemeinde in Rotten, Züge, Fähnlein, Banner, geſchieht erſtmals durch den Gemeinde⸗ rath, in der Folge die Zutheilung neu Eintretender durch den Be⸗ fehlshaber. De SURES Veränderungen in der Eintheilung des Korps ſelbſt geſchehen durch den Bürgerwehrbefehlshaber gemeinſchaftlich mit dem Ge⸗ meinderath. Art. 22. Jedes Banner kann auf eigene Koſten ein Muſikkorps halten. Beſteht die Wehrmannſchaft einer Gemeinde aus mehreren Bannern, ſo wird nur ein Muſikkorps gehalten. Art. 23. Die Bürgerwehrmannſchaſt des ganzen Landes ſteht unter einem oberſten Befehlshaber mit dem dazu gehörigen Stabe. Die Koſten werden aus der Staatskaſſe beſtritten. Art. 24. In Städten kann ſich mit Zuſtimmung des Gemeinderaths ein Artilleriekorps bilden, welches in Friedenszeiten den Wehr⸗ manndienſt gemeinſchaftlich T i übrigen Wehrmännern leiſtet. rt. 25. Wenn in einer Gemeinde ſich wenigſtens 15 Wehrmänner befinden, welche eigene Pferde beſitzen„ſo können ſie mit Zuſtim⸗ mung des Gemeinderaths ein berittenes Korps auf eigene Koſten bilden. Art. 26. Die Artillerie und Reiterei werden organiſirt wie die des ſtehenden Heeres; die Wahl ihrer Anführer geſchieht wie bei allen Wehrmannſchaften. II. Beſtellung der Vorgeſetzten. Art. 27. í Die Wahl der Anführer geſchieht unter Leitung des Bürger⸗ meiſters des Wahlorts, mit Zuziehung des Rathſchreibers und zweier Mitglieder der Bürgerwehr als Urkundsperſonen, nach den Vorſchriften, welche für die Wahl der Gemeinderäthe gelten, in folgender Weiſe: 5 1) iſt die Wehrmannſchaft einer Gemeinde geringer als ein Fähnlein, ſo wählen ſämmtliche Wehrmänner die Führer; 2) beſteht die Wehrmannſchaft einer Gemeinde aus einem oder mehreren Fähnlein, ſo wählt jedes Fähnlein ſeine Anführer und Unteranführer. Iſt das Fähnlein aus der Wehrmannſchaft zweier oder mehrerer Gemeinden(Art. 14) zuſammengeſetzt, ſo geſchieht die Wahl der gemeinſchaftlichen Führer in der Gemeinde, welche die ſtärkſte Mannſchaft ſtellt; 3) die erwählten Anführer und Unteranführer der ver⸗ ſchiedenen Fähnlein wählen ſodann den Bannerführer (Bataillonsbefehlshaber); 4) der Heerſchaarbefehlshaber, bei welchem techniſche Kennt⸗ niſſe vorausgeſetzt werden, wird von den Offizieren der ihm untergeordneten Banner erwählt und vom Staats⸗ oberhaupte beſtätigt. Art. 28 Die Ernennung des oberſten Befehlshabers aller Bürger⸗ wehrmannſchaften des Landes und ſeines Stabes geſchieht durch das Staatsoberhaupt.: TE: Beſchwerden gegen das Wahlverfahren entſcheidet endgültig der Gemeinderath des Wahlorts unter Zuzug des Bürgerwehr⸗ gerichts nach Stimmenmehrheit. Der Bürgermeiſter, welcher die angegriffene Wahl geleitet hat, ingleichem die dabei anweſend geweſenen Urkundsperſonen nehmen an dieſer TNE und Entſcheidung nicht Theil. rt. 30. In jeder Gemeinde führt Derjenige, welcher die höchſte Stelle in der Wehrmannſchaft bekleidet, den Oberbefehl; bei der Vereinigung der Bürgerwehren mehrerer Gemeinden immer Derz jenige, welcher die höchſte bekleidet. rt. 31. Die Beimänner(Adjutanten) werden von dem betreffenden Befehlshaber aus der Zahl der Zugsanführer und Zugmeiſter, der Bannerſchreiber und Gerichtswart aus der Zahl der Unteranfüh⸗ rer, der Bannertrommler oder Horniſt aus der Zahl der Tromm⸗ ler und Horniſten ernannt. Art. 32. „Die Dienſtzeit ſämmtlicher Anführer und Unteranführer, ſowie der Unterſtabsleute dauert 6 Jahre. Wo von einer Stelle mehrere vorhanden ſind, tritt davon alle 3 Jahre die Hälfte aus und das Loos beſtimmt, wer erſt⸗ mals auszutreten habe. Im Falle der Erledigung einer Stelle durch Tod, Austritt oder Beförderung findet eine Erſatzwahl für die Dauer der Dienſt⸗ zeit des Abgegangenen ſtatt. Die Austretenden können wieder gewählt werden. Arts 33. Jeder Gewählte muß die Wahl annehmen. Nachſicht kann aus erheblichen Ablehnungsgründen die Wäh⸗ lerſchaft ertheilen. Die relative Stimmenmehrheit der Erſchienenen entſcheidet. S III. Dienſtkleidung und Ausrüſtung der Bürgerwehr. A ' Art. 34. Die Beſtimmung der Dienſtkleidung bleibt der Bürgerwehr einer jeden Gemeinde überlaſſen; ſie muß jedoch ſo beſchaffen ſein, daß ſie keine Veranlaſſung zur Verwechslung mit dem übrigen Heere gibt. Art. 35. i Die Beſtimmung der Dienſtzeichen der Bürgerwehr bleibt dem Oberbefehlshaber der Landesbürgerwehr überlaſſen. Sie ſoll ſo einfach als möglich ſein. Art. 36. Jedes Banner hat eine Fahne. Jedes Fähnlein führt ein im Gewehrlaufe getragenes, mit der Nummer des Fähnleins verſehenes Fahnzeichen. Kleinere Abtheilungen als ein Fähnlein können beim Dienſt in der Gemeinde Fahnzeichen 2i r Farben der Gemeinde führen. . rt. 37. Weſentlich nothwendige Bewaffnung iſt: 1) für den Offizier: ein Säbel; 2) für den Unteroffizier: die Musfete mit Bajonet und Patrontaſche, Seitengewehr; 3) für den Bürgerwehrmann: die Muskete mit Bajonet und Patrontaſche. Art. 38 Die Bürgerwehren einzelner Gemeinden oder einzelner Ab⸗ theilungen derſelben können ot der Musketen Büchſen wählen. tt. 39. i Wehrmannſchaften einzelner Gemeinden können vorderhand, und bis zur regelmäßigen Bewaffnung, bewaffnet werden mit i Jagd- dder anderen Gewepren, mit Pifen oder Senfen. Qi Art. 40. 3 Die Fahnen, Trommeln und Signalhörner werden von der Gemeinde geſtellt, und eni eam rt. 41. i; i Die Ausrüſtungsgegenſtände, welche im Falle des Art 11 und nach Art. 40 dieſes Geſetzes von der Gemeinde angeſchafft wurden, bleiben deren Eigenthum, ſollen von den Inhabern ſorg⸗ fältig erhalten und beim Austritt aus der Bürgerwehr in gutem Stand zurückgegeben werden. Art. 42. Bei allen die Ausrüſtung betreffenden Fragen, welche die Gemeindekaſſe berühren, hat ſich der Gemeinderath mit dem Be⸗ fehlshaber der Bürgerwehr zu benehmen. IV. Dienſtvorſchriften. Art. 43. Die Bürgerwehr tritt, außer der zur Einübung beſtimmten Zeit, in Dienſtthätigkeit, ſobald es der im Art. 2. angegebene Zweck erheiſcht: a. auf Aufforderung der Gemeindebehörde; b. auf Aufforderung der Staatsbehörden oder des Ober⸗ befehlshabers. Art. 44. In dringenden Fällen, wie namentlich bei Abweſenheit oder Verhinderung der Behörden, oder wenn Gefahr auf dem Verzuge ſteht, kann ſie der Anführer der Gemeinden oder des Bezirks allein zuſammenberufen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Gemeinde- oder Staatsbehörde. 5 Nrt: 45. Im Falle von Unruhen, Feuerlärm und ähnlichen gefahrdro⸗ henden Umſtänden bewaffnen ſich die Bürgerwehrmänner, um auf die erſte Aufforderung auf ihren Sammelplätzen oder den bedrohten Punkten, wo ihre Gegenwart erforderlich iſt, zu erſcheinen. Art. 46. Die Bürgerwehren haben den nach Art. 45 an ſie ergehen⸗ den Aufforderungen und unverzüglich Folge zu leiſten. Art. 47. Der Befehlshaber der Bürgerwehr beruft die zur Dienſt⸗ leiſtung nöthige Mannſchaft. Art. 48. Die vom Befehlshaber zum Dienſt berufene Mannſchaft hat in vollſtändiger Dienſtkleidung und Bewaffnung ſchleunigſt zu erſcheinen und ſeine weiteren Anordnungen auszuführen. Im Falle der Krankheit oder anderer dringender Hinderniſſe hat der zum Dienſt Berufene das Hinderniß dem Befehlshaber ſogleich anzeigen zu laſſen. T rt. 49. Bei Feuersgefahr ſind ausnahmsweiſe diejenigen Bürger⸗ wehrmänner, welche zugleich zur Feuerwehr gehören, ſowie die Angeſtellten, welche nach ihren Dienſtvorſchrüften ſich in einem beſtimmten Dienſtlokale einfinden müſſen, vom Erſcheinen bei der Bürgerwehr befreit. Art. 50. Erſcheint die Bürgerwehr im Dienſte, ſo theilt ſie mit dem übrigen Heere alle Ehrenrechte. Ep AAE R i j EE EETA Lm o Art. 51. a In Kriegszeiten theilt ſich die Bürgerwehr in drei Auf⸗ gebote: Das erſte Aufgebot beſteht aus allen Unverheiratheten und Wittwern ohne Kinder, welche am vorangegangenen 1. Januar das dreißigſte Lebensjahr nicht überſchritten haben. Das zweite Aufgebot beſteht aus den Unverheiratheten und Wittwern ohne Kinder vom zurückgelegten dreißigſten bis fünfund⸗ vierzigſten Jahre und aus den Verheiratheten bis zum zurückge⸗ legten dreißigſten Jahre. Das letzte Aufgebot umfaßt alle übrigen Wehrmänner. Art. 52. Das erſte Aufgebot iſt beſtimmt zur Vertheidigung des Lan⸗ des innerhalb deſſen Grenzen, und wird im Falle eines Angriffs beſonders organiſirt werden. Ein Geſetz wird dieſe Organiſation beſtimmen. Mrt. 53.; Das zweite Aufgebot unterſtützt das Heer bei ſeinen Opera⸗ tionen im Lande. Die Wehrmannſchaft deſſelben ſoll vorzüglich nur in der Hei⸗ math des Korps verwendet werden. Ein Geſetz wird das Nähere der Organiſation beſtimmen. Art. 54. Das zweite Aufgebot wird nur zum Dienſt aufgeboten, wenn das erſte bereits in Thätigkeit iſt. Art. 55. Die Wehrmannſchaften können nur durch einen Akt der Ge⸗ ſetzgebung und nur für eine beſtimmte Zeit zum Kriegsdienſte ver⸗ wendet werden. Sind die Landſtände nicht verſammelt, ſo kann das Aufgebot unter Mitwirkung des landſtändiſchen Ausſchuſſes im Wege eines proviſoriſchen Geſetzes geſchehen, jedoch müſſen gleichzeitig mit deſſen Erlaſſung die Stände einberufen und innerhalb 10 Tagen ver⸗ ſammelt ſein. Das proviſoriſche Geſetz verliert ſeine Wirkſamkeit, wenn nicht innerhalb 14 Tagen von der Verſammlung der Stände an ein beſtätigendes Geſetz erlaſſen wird. HEE aD Das dritte Aufgebot wird nur zum Dienſte in der Gemeinde verwendet. Art. 57. Im Falle der Verwendung außerhalb der Gemeinde wird die Bürgerwehr hinſichtlich des Soldes und der Verpflegung wie die Linie behandelt. Art. 58. Die den Ortsverhältniſſen entſprechenden Dienſtvorſchriften erläßt der Befehlshaber benehmlich mit dem Gemeinderath. Art. 59. Allgemeine Dienſtvorſchriften für die geſammte Landeswehr⸗ mannſchaft unterliegen ſtändiſcher Zuſtimmung. V. Verwaltung. Art. 60. In jeder Gemeinde beſteht ein Verwaltungsausſchuß aus drei Mitgliedern, wenn die Mannſchaft weniger als ein Banner ausmacht. Er beſteht aus ſieben Mitgliedern, wenn die Mann⸗ ſchaft aus einem oder mea Bannern beſteht. rt. 61. Der Wehrverwaltung liegt die Fürſorge für die Ausrüſtung und Bewaffnung und die Beſorgung aller übrigen ökonomiſchen Ange⸗ legenheiten, in Gemeinſchaft mit dem Befehlshaber und ſeinem Stabe, wo ein ſolcher ſich su ob. rt. 62 Mitglieder des Vewaltungsausſchuſſes einer jeden Gemeinde ind der Bürgermeiſter und der Gemeindeverrechner, die übrigen Mitglieder deſſelben werden gror i gewählt wie die Hauptleute. rt. 63. Unter ſeiner Aufſicht und Verwaltung ſteht auch die Korps⸗ aſſe. In dieſelbe fließen a. die freiwilligen,— b. die im Art. 6 angeführten Beiträge; c. die Strafgelder; d. alle übrigen Einnahmen des Korps. Art. 64. Die Mittel der Korpskaſſe ſollen nach Beſtreitung der noth⸗ wendigſten Bedürfniſſe zunächſt zur Ausrüſtung und Bewaffnung unbemittelter Wehrmänner verwendet werden. Art. 65. Die Rechnungen der Einnahmen und Ausgaben erſtellt der Gemeinderechner. VI. Strafen. Art. 66. Der Befehlshaber einer Bürgerwehr, welcher den nach Art. 43 an ihn ergehenden Aufforderungen nicht Folge leiſtet, oder mit Ueberſchreitung ſeiner Befugniſſe die Dienſtthätigkeit der Wehr⸗ mannſchaft unter Umſtänden aufbietet, welche geeignet ſind, die e e öffentliche Wohlfahrt zu gefährden, wird ſeines Dienſtes ent⸗ hoben und vor den ordentlichen Richter geſtellt. Er verfällt, vorbehaltlich höherer Strafe wenn andere Ver⸗ gehen mit unterlaufen, in eine Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten, verbunden mit Ausſtoßung aus der Bürgerwehr oder Entziehung des Grades. i Art. 6T. Wenn größere oder kleinere Abtheilungen der Bürgerwehr eigenmächtig ausrücken, oder den Befehlen der Vorgeſetzten im Dienſte den Gehorſam verweigern, oder unter den Waffen eine Eigenmacht ausüben, ſo werden die Betheiligten ſofort entwaffnet, des Dienſtes enthoben, und zur Strafe des Amtsgefängniſſes(St. G. B.§. 40), oder wenn die Eigenmacht oder die Verweigerung des Gehorſams zu einem geſetzwidrigen Zweck geſchah, zu einer Gefängnißſtrafe bis zu ſechs Wochen und zur Ausſtoßung aus der Bürgerwehr oder 655 Grades verurtheilt. rt. 68. Jedes Mitglied der Bürgerwehr, welches zu einer bewaff⸗ neten Dienſtverrichtung beſtimmt wird, und ſich derſelben ohne hinreichende Entſchuldigung entzieht, verfällt, vorbehaltlich höherer Strafe wenn andere Verbrechen mit unterlaufen, in eine Gefäng⸗ nißſtrafe bis zu vierzehn Tagen, verbunden mit der Entziehung des Grades oder nach Umſtänden mit der Ausſtoßung. Das Er⸗ kenntniß hierüber, ſowie in den Fällen der Art. 66 und 67 gehört zur Zuſtändigkeit des Geſchwornengerichts oder bis zu deſſen Ein⸗ führung des Hofgerichts. rt. 69. Die übrigen Uebertretungen dieſes Geſetzes und der beſondern Dienſtvorſchriften werden beſtraft mit 1) einfachem Verweis; 2) Geldbußen bis zu fünf Gulden; 3) Freiheitsſtrafen bis zu zwei Tagen; 4) öffentlichem Verweis vor der Fronte; 8 Entziehung des Grades bis zur nächſten Wahlz 6) Ausſtoßung.;; Art. 70. Jeder Vorgeſetzte kann ſeinen Untergebenen im Dienſte zu⸗ rechtweiſen oder die augenblickliche Verhaftung deſſelben anordnen, wenn er ſich im Dienſte einer Trunkenheit, eines Ungehorſams, einer Widerſetzlichkeit oder thätlichen Beleidigung, oder ſonſt einer Handlung ſchuldig macht, welche nach den beſtehenden Geſetzen überhaupt die Verhaftung begründet. Er iſt aber verpflichtet, dem Befehlshaber hievon längſtens binnen ſechs Stunden die Anzeige zu machen; dieſer iſt verbunden, NN OT ninie a E A T aaa eaa 2 die Verhaftung alsbald entweder aufzuheben, oder zu beſtätigen und den Verhafteten dem Gerichte zu übergeben, deſſen Zuſtän⸗ digkeit er für begründet erachtet. Art. 71. Der Befehlshaber erkennt die im Art. 69 Nro.—3 bez ſtimmten Strafen. Gegen ſein Erkenntniß ſteht dem Verurtheilten die Berufung an das innerhalb drei Tagen zu. rt. 7 Das Bürgerwehrgericht wird gebildet aus je einem Mann eines jeden Grades. Wo mehr als ein Mann deſſelben Grades vorhanden iſt, tritt der dem Lebensalter nach Aelteſte in das Bür⸗ gerwehrgericht. Iſt ein Mitglied des Bürgerwehrgerichts verhindert, ſo iſt der Nächſte nach ihm im nämlichen oder dem nächſt niedern Grade ſein Stellvertreter. Art. 73 Den Vorſitz im Bürgerwehrgericht führt der die höchſte Stelle Bekleidende. Seine Stimme entſcheidet, wenn, dieſe mit eingerechnet, Stimmengleichheit entſteht. Art. 74. Der Vorſitzende beruft das Bürgerwehrgericht, und ernennt aus den Mitgliedern deſſelben und Protokollführer. rt. 75. Die ſummariſche e führt der Berichterſtatter. rt. 76. In öffentlicher Sitzung findet ſodann die ſchließliche Un⸗ terſuchung, Verhandlung m die Verkündung des Urtheils ſtatt. RIS; H REG Die Beweiſe werden in derſelben auf Antrag des Bericht⸗ erſtatters wie des Angeklagten erhoben. í Art. 78. Das Weſentliche der Verhandlungen, insbeſondere der Zeu⸗ genausſagen, wird zu Protokoll genommen und von den Zeugen, dem Berichterſtatter und Ziga unterzeichnet. tt(9,; Am Schluſſe der Verhandlung entwickelt der Berichterſtatter das Thatſächliche des Falles, und ſtellt die geſetzlichen Anträge. Dem Angeklagten ſteht es frei, in Perſon ſich zu vertheidigen oder durch einen erwählten Te ſich vertreten zu laſſen. SW rt. 80.; Das Wehrmanngericht fällt und verkündet ſodann das Er⸗ kenntniß, gegen welches keine Berufung ſtatt findet. Das Erkennt⸗ niß wird niedergeſchrieben und von dem Gerichte unterzeichnet und gufbewahrt SERS ekat KiE Sa Anm — 15— Art. 81. Erſcheint der vorgeladene Angeſchuldigte nicht, ſo verliert er das Recht der Vertheidigung, und es wird ſofort nach dem Ergebniß der Unterſuchung erkannt. Art. 82. Das Bürgerwehrgericht tritt auſſerdem als Ehrengericht ein, und wird zu dieſem Zwecke von dem Befehlshaber berufen: 1) zur Vermittlung oder Entſcheidung perſönlicher Belei⸗ digungen zwiſchen einzelnen Mitgliedern. Wer zu dieſem Zweck die Berufung des Ehrengerichts ver⸗ langt, oder zu derſelben zuſtimmt, unterwirft ſich mit Verzicht auf jede weitere Verfolgung der Sache unbedingt dem ehrengericht⸗ lichen Spruch. In dieſem Falle kann das Ehrengericht auch die Strafen des Art. 69. Ziffer—3. einſchließlich erkennen. a 2) Wenn ein Mitglied ber Bürgerwehr durch ſittenwidri⸗ gen Lebenswandel ſich in der öffentlichen Meinung herabgeſetzt hat, oder ſonſt die Sicherheit deg Dienſtes durch ſein Benehmen gefährdet. T In dieſem Falle kann das Ehrengericht die einfache Aus⸗ ſtoßung des Angeklagten von der Bürgerwehr ausſprechen. Es ſind dazu drei Viertheile der Stimmen aller Mitglieder des Ge⸗ richts erforderlich. Gegen das Erkenntniß iſt ein Rekurs nicht zulãſſig. Art. 83. Die Erkenntniſſe des Befehlshabers werden, ſofern nicht Berufung an das Bürgerwehrgericht erfolgt iſt, ebenſo wie alle Erkenntniſſe des Letzteren, nach 24 Stunden vollzugsreif und voll⸗ zogen. Art. 84. Der einfache Verweis wird an den Betheiligten vom Be⸗ fehlshaber im Beiſein zweier Mitglieder der Bürgerwehr durch Verleſung des Urtheils vollzogen. Art. 85. Die Geldbußen werden nöthigenfalls im Wege der Voll⸗ ſtreckung beigetrieben unb fallen in die Korpskaſſe. t. 86. tt. Die Freiheitsſtrafen werden, wenn ſie ſich nicht auf Haus- arreſt beſchränken, oder wenn der Hausarreſt gebrochen wird, im Bürgergefängniß der Gemeinde erſtanden. a Ari. ST Der öffentliche Verweis vor der Fronte wird vor verſam⸗ melter Bürgerwehr durch den Befehlshaber mittelſt Verleſung deg Erkenntniſſes vollzogen. Art. 88. Die Entziehung des Grades und die Ausſtoßung wird der verſammelten Bürgerwehr a ma verkündet. rt. 89. In allen, den Bürgerwehrdienſt nicht berührenden Angele⸗ genheiten bleiben die Mitglieder der Bürgerwehr den geſetzlich zu⸗ ſtändigen Behörden rt. 90. Hat ein Mitglied der Bürgerwehr im Dienſte auch ein ge⸗ 7 meines Verbrechen begangen, ſo iſt das zugleich begangene Dienſt⸗ vergehen blos als ein Straferhöhungsgrund zu betrachten, und das Bürgerwehrgericht hat in dieſem Fall nur nach erfolgtem Urtheil des ordentlichen Gerichts die etwa eintretende Ausſtoßung des Verurtheilten zum Zwecke der Vollziehung des Straferkenntniſſes zu bewirken. Art. 91. ; Wird die perſönliche Verhaftung eines im Dienſt befindlichen 5 Mitgliedes der Bürgerwehr von einer Staatsbehörde verfügt, ſo iſt der Vollzug durch den Befehlshaber zu bewirken. VII. Umgeſtaltung Der beſtehenden Bürger⸗ militärkorps. Art. 92. Die beſtehenden Bürgermilitärkorps ſind nach den Beſtim⸗ mungen dieſes Geſetzes umzugeſtalten. VIII. Tranſitoriſche Beſtimmungen. Art. 93. Dieſes Geſetz tritt außer Wirkſamkeit, ſowie das baldigſt zu erlaſſende Geſetz über Wehrpflicht mit Verſchmelzung des ſte⸗ henden Heeres und einer allgemeinen Volksbewaffnung verkündet ſein wird. Gegeben zu Karlsruhe in Unſerem Staatsminiſterium, den 1. April 1848. Leopold. Bekk. Auf allerhöchſten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: Büchler.