Provtnziasvlatt Der badischen Pfalzgrasschafk N ro 8. Mittwochs den 24 tcn August 1803, provinzial * Verordnungen, 3 « Verhütung der bei Zollbefreiungen so häufig vorfallenden Unterschleife, durch Schiffer und Fuhrleute, wird andurch verordnet: r) Daß auf ein ertheiltes Zvllfreipatcnt nur die namentlich in demselben, oder wenn der Gegenstände zu viel ln einem beigelegten Ver- zeichnisi bemerkte Sachen, ohne Entrichtung des Zolls paßirt werden sollen; 2) Daß wenn der Transport der zollfreien Gegenstände auf einmal geschieht, an jeder paßirenden Zollstadt, auf daS Patent der Tag und Monat, an welchem der Transport geschehen, bemerkt; weim aber nrehrere Transporte zu verschiedenen Zeiten nbthkg find, dieses jedeömal, mit besonderer Bemerkung, dessen , was mit jedem Transport paßirt ist, auf daS Patent gefezt werde. 3) Daß alle und jede Zollfreipatente bei der lezten Zollstadt «inzuziehen, bei dem nächsten Aufschluß vsrzulegen und mit den Aufschluß- Tabellen einzusenden find. Den Oberämtern wird dieses andurch zur Nachricht, den Aollbereutereyen aber zur Belehrung der unterhabenden Zöller und eigenen Nachachtung eröffnet. Mannheim den Uten August 1803. Kurfürstliche Hofraths - Kanzlel- 'Handfchrift. So wie es indem roten Orqanlfations-Evlkte verordnet ist, daß eine jede Gemeinde ihre Arme seibsten verpflegen, und in Ermanglung anderer Mittel das nöthige dazu ans den Säcken der Eingesessenen erhoben werden müße, also ist es aber auch sowohl in dem badischen Gesczbuche pag. 84- - als ln der HofrathSord- uung §. 79. vorgeschrieben, daß vor der Bur- gerannahme eines Ausländers die Gemeinde, und wenn er ein besonderes Handwerk ober Gewerb treiben will, auch neben dem noch die Mitmeister solcher Zunft oder solchen Gewerbes darüber vernommen und gehöret werden sollen. — Damit nun auf der eknen Seite durch allzuwlllfährige Aufnahme minder vermöge»^ der Ausländer, und so auch daS dorgeschrie» bene Vermögen nicht habender Jnnlander aus andern Gemeinden den Gemeinden ein unge« bührllcher Last weiter aufgeladen, noch aber auch auf der andern Sette durch ungegründe- ten Widerspruch der Gemeindö - Lrute und relpeftive Zunft oder Gewerbsmeister der Aufnahme eines Auslanders, und so auch eines nicht, in dem nämlichen Orte, wo er aufgenommen zu werden verlangt, gebohrcnen das vorschrlftmäßige Vermögen nicht vollständig habenden Jnnianders gegen dte Gebühren von der Hand gewiesen werde, so find daher sämtliche OrlSvorstände dahin anzuweifen, daß fie bel dem jeweiligen Anmelden eines Ausländers, und so auch eines das vorgeschriebene Vermögen nicht habenden Iii>iländerS,auS einem andern Orte um die Aufnahme als Bürger oder Beisaß die Gemeinde, und bei Handwerks- «ad Gewerbsleuten annebens die Meister deS Handwerks und Gewerbs noch absonvers viritim jeveswalen hören, nnd wenn weder absetten der GemelndSleute, noch im lezrern Falle Ver Handwerks - und Gewerbsmeister ein Wider, sprach eingelegt wird, dieses in ihrem an da» Amt zu erstatten habenden Berichte auSdrük» lich bemerken, wenn aber von ein oder der anderer Sette ein Widerspruch erfolget, darüber ein Protokoll führen darinne, ob der Widerspruch allgemein, oder nur von einigen, und welchen erfolget sene ? die Ursachen deS von der ein- oder anderer Seite gemacht wordenen Widerspruchs kurz bemerken, und ob, und ln wle weit sie die Orts vorstände dem eingelegten Widerspruche ZhreS Orts auch beipflichten, oder nicht? und' lcztern Falles, aus welchen Gründen? Dabei anzeigen, solches Protokoll sofort ihrem an das einschlägige Amt einzuscndenden Berichte anschließen sollen, und har sodann das einschlägige Amt in seinem unter Anschluß deS gerichtlichen Berichts und sothanen Protokolls ein hernächst einzubesördernden Bericht die dabei für, oder gegen den eingelegten Widerspruch etwa einrretenden Lokal» Umstande pflichkmäßig anzuführen, um dadurch diesseitige Stelle in die volle Kenntuiß der Sache, und in den Stand zu setzen, den'eingelegten Widerspruch grundhaft würdigen und verbc- scheiden zu können. Mannheim den lyten August 1803. Kurfürstlich badischer Hofrath. 8erenilllmu8 Elektor haben bereits nnterm ryten April l. I. das Normale bestimmt, wie die, ei»-und anderen ihrer Unterthauen zum Behuf vorhabender Verehelichung, oder Erlangung des Burgers-Bcisaßen- auch Aunft- RechteS vor erreichtem gesezniaßigem LZten AlterSjahre nothwendige Befreiung von Leistung deö schuldigen Natural-Militärdienstes, nachgesucht und ertheilt werden solle ; nachdem aber die täglich bei dahirsig kurfürstlichem tzof- rath vorkommcnden Gesuche der Art die Ucber- S rgungdarbiethen, daß gedachter höchster Vor- rift theils von den hiervon verständigten unteren Stellen nicht pünktlich nachgelebt werde, theilS solche auch noch nicht zur allgemeinen Kenntniß sämtlich betheiligter Unterthauen der badischen Pfalzgrafschaft gekommen scye: So findet sich kurfürstlicher Hofrath veranlaßt, diese höchste Verordnung ihrem Hauptinnhalt nach zu jedermanns Wissenschaft und schuldigster Nachachtung hiermit öffentlich bekannt zu machen: t) Die Natural- Dlenstpflichtlgkelt bei dem stehenden kurfürstlichen Militär bestehet für alle Bürger-undBeisaßenlöhne bis zu erreichtem rzten Altersjahr, in sofern nickt der Stadt ein rechtsgültiges Privilegium zur Seite stehet, das die Söhne ihrer Einwohner von dieser Dienstpflichtigkeit entbindet. 2) Ein körperliches Gebrechen, das zum Militärdienst einen untauglich macht, bewirket hierbei allerdings eine Ausnahme , aber nur dann, wenn solches von der geeigneten Behörde untersucht und dafür erkannt worden ist. z) Sofern nun ein dem stehenden Militär- dienst^unterliegender Unterthan vor erlangter Volljährigkeit mit dem rzren Altersjahre, bei kurfürstlichem Hofrath eine Dispensation wegen abgehendei, gesezlichen Alters zu Erhaltung deö Burger - Beisätzen - oder Aunfrrechces, oder der Heirathserlaubniß nachzusnchrn gesonnen ist, so hat derselbe vordersamst bei der kurfürstlichen Kriegskommißion in Karlsruhe seinen LvSschein von den Militärdiensten zu erwirken. 4) Wird dem Gesuche willfahrt, nnd der Losschetn ertheilt, so ist dieser dem vorge'ezteil Oberamte, oder Stadtrath vvrzuleqen. und von diesem dann erst mit Anschluß dieses Los- scheines, oder wenigstens unter Anzeige der geschehenen Vorlage mit Benennung des Datum und Numerus desselben, über die übrige Bitte und deren Unterstützungsgründe an kurfürstlichen Hostarh zu berichten; gleichbann des Endes eine jede andere E mbeförderuiig der befragl. Losscheine rc. mittels besonderer Vorstellungen an den kurfürstlichen Hofrath, denti^iterthanen hiermit ausdrüklich untersagt Ist, und bleibet. 5) Da nach der verkündeten landesherrlichen Entschließung auch bei den wichtigsten Umständen vor zurükgelegtem avten Altersjahr an 8erenilllrnum L'estorem kein Antrag auf eine Altersdispensarion gestellt, und vor erreichtem 2iten Jahre von kurfürstlichem Hofrathe keine Dispensation ertheilt werden solle: so ist jede früher nachgesucht werdende Befreiung von dem Militärdienst eben so zweklos, als un» zuläßig. E 6) Sämtliche Ober- und Aemter,a»ch Stadt» räth der badischen Pfalzgrafschaft haben streng, und bei Verantwortlichkeit.guf vorstehendes Normale zu halten, fort bei vorkommenden Fällen ihre Amtsuntergebenen hiernach zu ver» bescheiden; auch tne Ortsvorstände anzuweisen, diese Verordnung ihren Gemeinheiten noch ins» besondere zu verkünden. 7) Endlich wird den Oberämtern und Stadt» rärhen befohlen, ihre Berichte, welche sie we» gen einzelner Unterthauen In sonstigen Militär- Angelegenheiten zt> erstatten haben, unmittelbar ad Serenißimum Eleftorem zu richten. jedoch aber an die KrlegSkommlßkon zu uberschreiben. Äiso vervronet. Mannheim den taten August 1803. Kurfürstlicher Hofratb der badischen Pfalzgrafschaft. Del kurfürstlichem Hofrathe dahler ist die Anzeige geschehen, daß mehrere,weder beider' ehemalig kurfürstlichen Regierung, noch bei dem nachher bestandenen General-Landeskommissa- riat eraminirte und immatrikulirte Notarieu blos unter Bezug auf ihre verschiedentlich anders woher erhaltene Notariarsdiplome, das Notariatamt auSüben, und dabei vielfältig in SchwäugerungSfällen der Umstand elntrete, daß der Dchwangerer dnrch ein Stük Gels die Geschwächte dahin zu verleiten und zu bewegen suche, daß sie vor einem solchen Notario und Zeugen einen andern als ihren Schwängeret für den Barer ihrer Leibesfrucht angebe, und öfters dieses Angeben selbst durch einen Eid bekräftige. — Indem aber schon seit dem 2,;ten April 1753 die Verordnung besteht, daß keinem Notar, von welch fremder Stelle immer er sein Diplom erhalten habe, einen Notarialakt in den diesseitigen Landen auszuüben erlaubt seyn olle, er seye dann proevio examine bei kurfürstlicher Regierung immatrlkullrr worden; d werden fürs erste gesammte Oberämter und Stadtrathe hiedurch aufgefodert auf diese bestehende Verordnung fest und auf das nach- drüklichste zu halten, den von einem solchen nicht tmmatrlkulirten NotariuS errichteten Akt als null und nichtig zu achten, de» NotariuS selbst aber zur Bestrafung anzuzeigen, zugleich auch ob sich einige und welche dergleichen nicht im» marrikulirte Notarlen in ihren Amtsbezirken vorfiuden? nachzuforschen, fort denselben die Ausübung des NotariatsamtS in so lange bei Vermeidung schwerer Ahndung zu untersagen, bis dahin sich solche der von hieraus erlangten Immatrikulation halber legttimirt haben werden ; und da ferner, so viel den weirers dabei angezeigten Unfug betrifft, eine solche Handlung, so zweklos sie ist, indem sie den Schuldigen nicht befreien mag, eben so offenbar ln ein grobes Verbrechen ausartet, indem sie die Berlaumdung eines Unschuldigen, die Verkürzung deS unehelichen Kindes, auch des Fisci wegen deS Bastardfalles, nicht weniger ein Falfum und selbst einen Meineid enthalt, s» wird fürS zweite ein jeder Akt dieser Art,er seye von einem nicht inmatrikulirten oder im» matrikulirten gefertiget, nicht nur hiemit als null und nicht geschehen erklärt, sondern es soll auch der NotariuS, welcher sich einer solche» Handlung schuldig gemacht hat, seines Amtes für immer entsezt, und derjenige, welcher sich dieses Mittels zu bedienen sucht, mit der nach Umstanden geeigneten weitern Strafe ohunach- sichrlich belegt werden. Mannheim den lüten August 1803 Kurfürstlich badenscher Hofrath. In den alt badischen Staaken ist durch weise Verordnungen das Kollektiren für alle auswärtige Lotterien untersagt; man sinder sich daher veraulaßet, auch den gesamten Einwohnern der rheinischen Pfalzgraffchafk, das Kollektiren für alle auswärtige Lotterien, wie solche im» mer Namen haben mögen,bei 22Rkhlr. Straf im ersten, und bei wlllkührlich hdhern Strafe im weitern BetretungSfalle zu verblcthen ; dem- jenigen aber,der einen Uebertreter dieses Ver- boths anzelgt, die Helft« der Strafe als eine Belohnung zuzusichern; welches z» jedermanns Warnung Und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht wird. Mannheim den 22ten August 1803. Kurfürstlich badischer Hofrath. Gerichtliche Aufforderungen. Das Vermögen des Burgers von Kronau Peter Fuchs ist von der Ausfautey auf4772 fl. 45 kr. ausgenommen, und kann, den »erhoffenden Mehrerlös der zur Zeit nur gettchtlich an» geschlagenen Güter htnzugeschlagen, auf etwa 5630 fl. berechnet werden. Seine Schulden aber belaufen sich jezt schon ohne Kosten und ohne die künftigen Zinse auf 7472 fl. 43 kr. nämlich 3032 fl. 38 kr., welche seine Kinder erster Ehe als mütterliches Vermögen nach Abzug deS ihnen obliegenden Schuldendrittels noch anzusprechen haben, und w«ikere442afl. 3 kr., von welchen wieder die meisten privile» girte Posten sind. Bei solchen Umständen ist gegen diesen Mann der Gautprozeß erkannt, und zur Liguidatlon mir den Gläubigern auch Verhandlung über den Vorzug eine Tagsfahrt auf Freitag den 2Zken deS künftigen Mona S September angefezt, an weichem Vormittag« MN y Uhr sich alle, welche etwas rechtmäßig zn fordern haben, hiereinzufinden, ihre Fo- dernngen mit den Beweisen darüber vorzubringen, oder zu gewärtigen haben,daß sie sodann nicht mehr gehöret, sondern von der Masse ausgeschlossen werden. Kißiau bei Amte am i6ren August 18c>Z- Grgcn den dahiesigen Burger und Winzer« ter Valentin Benz hat man den Konkurs erkannt, dessen sowohl bekannte, als unbekannte Gläubiger werden daher in einer peremtvri- schen Friste von 6 Wochen zu Liguidirung ihrer Forderungen, und zum Vorzugsstreit fub pimia priLcluü anher» vorgeladen. Heidelberg den uren August 180z. Kurfürstlich badischer Stadtrath. Tilliuann. Sartvud. Steckbrief. Johann Philipp Herbold, lediger Burgerö- soh« von Reicharishauseir,26 Jahr alt, lutherischer Religio», 5 Schuhe 5 Zoll rheinischen MaaseS. schwarzer, rundgeschnittener Haare, runden blatternarbigten Angesichts, grüne Augen , eine ktrvaS hohe und heißere Stimme, miktcr» Wund und Nase, uutersezter Statur, ein hellblau tuch nes Kainisol und Gilet mit gelben Knöpfen, blaugestriest rrillchene Uebrr- hosen und Schnallenschuhe, daun grün sam- Nlctue Pelzkappe tragend, ist am 2iten Juni «bhtn während der ihm wegen verschiedenen Diebereyen andiktirten Arreste nach vorhergegangenen sträflichen Drohungen und Insulten entwichen, »nd hat bishero weder seinen Eltern , noch sonsten etwas von sich hören laßen. Es wird daher bereiter Johann Philipp Her- bvld hiedurch öffentlich vorgcladen, sich binnen 4 Wochen ä dato bei Unterzeichnetem Oberamt zu steilen, über die gegen ibn vorkommende neuere Klagen Rede und Antwort zu geben, oder zu gewärtigen, daß gegen ihn in Lantnmaaiam verfahren werde. Zugleich werden alle betreffende Behörden in tublidiurn juris & juftitiae geziemend ersucht, auf den Flüchtigen Späh - und Kundschaft auszustel« le», ihn auf Betrete» zu arretiren, und gegen Erstattung der Kosten anhero auszuliefern. Heidelberg den 22ten August 1803. Kurfürstliches Oberamt. Jos. Fhr. von Wrede. Steknwarz. Untergerichtikcke Bekanntmachung. Da die Gemeinde Zelsenhause» hiesigen Oberamts zu Abhaltung zweyer Jahrmärkte, nämlich den 1 reu auf Mariä Geburt, uud den 2ten auf den Donnerstag vor dem lezten Sonntag nach Trinitatis abzuhalten, die gnädigste Kvn- cofilon erlanget bat; so wird dies zu jedermann- Wissenschaft wir deine andurch öffentlich bekannt gemacht, daß die Krämer für dies Jahr von dem Markt - und Standgeld frei belaßen werden. Brrtten den i zren August 1803. Kurfürstliches Oberaint. s. Pötz. Stadler. Pacht - Antrag. Künftigen Mittwoch den 2gten dieses Nachmittags um 2 Ubr, wird auf dahiesigem Rath» Haufe die Faß« Eiche in anderweiten Bestand mittels Ersteigung begeben. Mannheim de» aote» August 1803. Bo 11 KommißionS wegen. Heerd, Akt. Fruchtpreife und viktu.rlienschatziing. Städte Früchten p«r Mitrim-MtkelpreiS Brod Fleisch das Pfund Gier die Stoa* ft. JpoiS bucheues per Dias inittclpr. fl. fr. Korn Geest Spelz ff.|fr. Kern Haber ff. [fr. Kiriid Bros aPid kr. Weck für r ff. ?oth Äem. Jrod ä r fr Loth schien KaU kr. ^ kr. Hamei fr. ,cb weinen fr. Mannheim 4\2l 3l'9 2I50 31 1 .5 , i 1 7 17 IO 7 9l — s 8 40 Heidelbccq 4i45 3 >38 '-ilio 3I>2 12 6 16 94 9 — 5 — Aruclgal 4 |i 2 Jkt io| 8 7 «9 9 61 84 8 —