Provtnztalölatt der badischen Pfalz -rafscha ft N r ° 12. Mittwochs den 2iken September I82Z. Landes - Verordnungen. Auszug des achte» Organisations-Edikts, die Verwaltung der Scrafgerechttgkeitspflege. (Fortsetzung.) ^widernatürliche Unzucht, wenn sie vollbracht ist, wird mit zweijähriger Äct- tenstrase und mit lebenslänglicher AmtSveroau- nunq beAraft. Sie, und überhaupt b- alle fleischliche Verbreche» gelten in Beziehung auf die Strafe für vollbracht, sobald eine körperliche Vereinigung erfolgt ist, ohne daß cs dabei auf die unkluge und sittenverderbliche Unteriuchung über die weitere physische Aeußeruligcn und Folgen der Vereinigung ankomme , deren Wir nirgendwo mehr Raum laßen» Hingegen rst weder dieses noch ir- stenv ein andres Vergeben in Bezug auf die Beur- rheilungcher Beweise für ausgenommen von jenen Regel» zu achte», welche für die Lrhedunq der Gewißheit der Verbreche» vorgeschriebe» sind. Auch e) muß bei der Bestialität das mißbraucht« Thier, sobald die Thar ut obqedachter Weise vollbracht war, aeschlaaen und verfocht, bei nicht vollbrachter Tbar aber in der Stille an unbekannte Orte, wo »rin Anstoß zu besorgen ist, wegzcgebeii werden. 57- Die Blutschande wird in denen i», Art. CXVII. gemeldeten Fällen ebenfalls mit zweijähriger Eet. ei^irafe-drlegt,wobei gegen de» weiblichen lkhciligle« n die AmtSverbannung verhängt werden muß. Jene unter Geschwistern sollje nach- dem sie zwischen Vollbürtiae» oder Halbbürtigen vorfällt, mit einiährigcr oder dreiviertcl- jähriger Ketrenstrafe belegt werden; fällt sie «n er Schwägern vor,- zwischen denen daS Band kurch den Tod noch nicht gebrochen ist, näinlich mit de- BrnderS Frau, oder mit der lebenden Frauei» Schwester, ft soll sie mit viermonaklicher Ketrenstrafe gebüßt werden; zwischen der Muhme «nd dem Neffen in der BlutSfrenadsibast w.rv sie «ben so bestraft, in der Schwäger-chaft aber nur mit dreimonatlicher. Unuicht mit des verstorbenen Bruders Aittive, oder der verstorbene» Krauen Schwestir, ingleiebem zwischen Oheim und Mchte wird gar nicht peinlich behandelt, sondern nur als eins vorzüglich sträfliche Art der Unzucht mir zweimonatlicher gemeiner ArbeitS - oder Ge- fängmßürafe belegt, wenn sie nicht zugleich Ehebruch ist, wo sonst gleichviel Schellenwerksstrafe dem verheiratheten Thetl znzumessen iß. Alle hier nicht genannte entferntere Verwandtschastsgründe ziehen gar keine Schärfung der durch die Unzucht oder den Ehebruch verwirkten Strafe »ach sich. Die Konstekatvn des Vermögens kann aber nie mehr erkannt werde». Wegen der Entführungen (zu Art. CXVIII,} ist a) voraus zu bemerken, daß nicht block solche, die gegen Willen beS Ehemannes oder ehelichen Vaters geschehen, sonder» auch jene, die da, wo der Vater todt wäre, gegen den Willen der Mutter an Kindern, die noch unter elterlicher Gewalt stehen, geschehen, ingleichen all jene, welche wider den Willen der Entführten selbst, wenn auch gleich etwa mit einer strafmäßigen Einwilligung jener Geivalthabenden Personen geschehen, unter diese Gkrassankftonen zu ziehen sind, b, Frauen« raub, der wider der Entführten Willen geschieht, wird an dem schnldjgrn Theil mit zweijähriger Ket- kcnstrase, da er aber mit ihrem Willen geschieht, mir einjähriger geinenier Zuchthausstrafe belegt, »»d wird in beeden Fällen auf die Halste herabge- sezl, wenn noch kein Unternehmen deS Beischlafs hinzugekommc» ist. e) Mädchenraub wird, wen» eine durchaus unerlaubte Absicht zum Grunde liegt, ingleichem ivenn sie wider Wille» der Ent- führten geschieht, auch mit zweijähriger Kclten- strase bestraft. Wein» aber der an sich erlaubte Jivet der Ehe dabei vocwaltet, auch nicht der freye Wille der Entführten , sondern bloS jener der Eltern dabe, verlezt wurde, soll die Thal mit zweimonatlichem Gchellcnwcrk oder peinlichem Gefäng« niß gebußer werden; in beeden Fälle» wird die Strafe ebcnwohl um die Hälfte gemindert, wenn noch kern Angriff auf die jungfräuliche Ehre durch vernichten Beischlaf geschehen ist. -I Wo die Entführte durch ihre Einwilligung Mitschuldige ist, da ist ihr die Hälfte der Strafe zudiktiren, welche nach Umßäiideii dem Entführer ziifällt. ?o) N o r h zu ch l kann a ) die im Art. CXIX. gedachte Todesstrafe »uv dann noch zur Folge h«. Leu, wem, au den Folgen der Vergewaltigung die angegriffene Person das Leben verlöre; wo «Saber nachmals auch nichr darauf ankomt, ob die Schwä- chung versucht ist oder nicht. Außer diesem Fall b) N'irv ,i. , wenn die angelegte Gewalt der ange- griffeueu Person außer der Verletzung der.fräuli- chen ober jungfräulichen Ehre au ihrem Körper durch Verwundungen, Gliedbcuch, und dergleichen nicht noch weitern Schaden zugefügt hat, mit einer anderthalbjährige» Kettenstrafe, falls die Angegriffene eine Ehefrau war, und die Timt in dem oben Nr». ;z. gemeldeten Sinn vollbracht worden ist; alsdann aber, wann es nicht bis zu jener Vollbrin- gung kam, mit einer ei>!jährigcn Kettcnstrafe belegt. Wo aber die Angegriffene eine ledige Person war, wird in bced'en Fällen,die Strafe um ei» Drittel niederer ermessen. Käme aber c) in obgedachter Maaße weitere körperliche Verletzung hin- zu, so wird noch die Halste jener Strafe, welche die leztcre, wenn sie allein gewesen wäre, nach sich gezogen haben würde, der vorigen durch Verlängerung jener Strafdauer hjnzugcsezt. So) Q u asi-N o t h z u ch r, deren diesesGese; nicht, aber die verschiedenen Eingangs erwähnten Land- fo wie die gemeinen Rechte gedenken, nämlich Schwächung unreifer, sinnloser, oder sonst Ein- willlgungS unfähiger Personen, soll je nach den verschiedenen Graden der Bosheit des LhäterS mit kürzerm oder längerm Schellenwerk, dar in dem erste» obiger drei Fälle allemat mit doppelter körperlicher Züchtigung zu dikt,ren ist, bestraft werde». si) Nur der zweite Ehebruch (zum Art. CXX.) kann a) peinlich berechtigt werden, nämlich, da lemand, der schon einmal deshalb bestraft worden ist, zum zweitenmal sich dessen schuldig machte, wo alsdann zweimonatliches Schellenwerk gegen ihn zu erkennen ist, so wie auf die dritte Wiederholung einvierteljährige Kettenstraft folgen soll. Der erste Ehebruch soll b) künftig in allen lln- fern Landen gleichhcitlich au dem Derheiratheten also eigentlich ehebrüchigen Lbeil mit r Monat öffentlicher Arbeit, oder bürgerlichen Gefängnisses bei schmaler Kost, ohne Ehoenentsctzunq, oder mit einer Geldstrafe von sechzig Gulden bei amtssäßiqen, oder von sechzig Reichsthalern bei kanzleisäßigen Personen, bestraft, und auf diese Strafe vom Richter alternativ erkannt werden, welches dann die Wirkung hat, daß der Verurkbeilte sechs Wochen Zeit hat, zu Erlegung der Geldstrafe, wo aber diese ni solcher Zeit nicht erfolgt, alsdann unaufschieb- lich die LeibeSstraft vollstrekt werden muß. Von der Geldstraft soll da, wo nicht etwa ein größerer Töeil der Strafe vorhin den milden Stiftungen zuqcstanben hat, ein Fünftheil für diese, das Ue- brige für die GerichtsbarkeitSgesälle eingezogen wer- dcu. Wo anncbst c) eine Geschwächte ihr Vergehen noch vor eintreteuden Anzeige» der instehenden N-cderkui.ft anieigt, da wird ihr die Hasste der Strafe nachzelaßm. Hätte sie aber diese Anzeige bis m den siebenten Monat nicht gemacht, und der Schwangerer käme ihr nachmals darin zuvor; so kommt nicht ihr, sondern diesem der Nachlaß dieser Strafhälfte zu gut. Uebriqens soll > 1 ) der ledige Theü, der sich mit einem Verheiratbeten vergangen hat, nur eine um die Hälfte erhöhte UnMhtsstraft zu leide» haben, und das nur in dem Fall, wenn er von dem verheiratheten Stand des andern Wissenschaft hatte. Bei dieser Gelegenheit «-) mäßen Wir auch der gemeinen Unzucht gedenken , uin auch hierin eine zwekmäßige Gleichförmigkeit der Bestrafung einzuführe». Air se«cn demnach fest, a) daß bei dem ersten derartigen Vergehen jedem beeder Thule eine Straft von fuiifzche» Lagen bürgerlichen Gefängnisses, oder fünf,eben Gulden Geldes gebühre, worauf mit gleichem Effekt wie bei der im vorige» Artikel al» ternatip gemeldete» zu erkennen ist', die jedoch im Fall der zeitigen Anzeige einer daraus erfolgte» Schwangerschaft auf vorige Weift gemildert wird, b) Wäre die frühzeitige Anzeige nicht gesche- hen, doch aber die Dirne utdjt heimlich nieder- gekommen, so bleibt cs bei der ganze» Straft für jeden Lheil, ohne Schärfung, c) Wäre aber in diesem Fall aus irgend einem Anlaß eine obrig- keirliche Befragung der Dirne über ihre Schwan- gerschgft hinzugckommen, und sie hätte diese abge- laugnet, ohne eine Unwjsenhelt hinlänglich zu rechtfertigen, so wirb sie neben der ganze« Straft noch zu einer dreitägigen Gefäugnißstrafe verur- theilt. 6) Käme aber zu »er versnwicgenen Schwan- gcrschaft noch eine heimliche Niederkunft hinzu , so muß eine, je nach dein das Kind Saiaden genoin- men hat, oder Nicht, kürzere oder längere geringste» Falls dreimonatliche Zuchthausstrafe erkannt werden, e) Im zweiten Vrrgebungsfall ist das doppelte anzuseyen. k) Im dritten Berge- hungsfall wird die dreifache Straft angefezt, und mit einer körperliche» Zlilftignirq geschärft, immer mrt gleicher mildernde» Rüksicht auf zeitige Anzeige, die jedoch sich nicht auf die Zürl-tigung er- strckt. Sollte aber g) jemand so „„verdeffcrlich seyn, um in die vierte Unzucht zu verfallen, so soll zweimonatliche Schcllenwerkstrafe mit doppelter körperlicher Züchtigung gegen ihn -rkannt werde». Wenn übrigens h; mit der Unzucht jcniaud besondere Standcsoflichten Übertritt, als z. T. ein Geistlicher oder Schullehrer, so wird zwar er nach der Strenge der Gesetze seines Standes gcrichter, dem mitschuldigen Lheil aber kann dariim die Straft der Unzucht nicht geschärft werden. Ebenso i) wird derjenige, der mit einer Unzucht besondere Auf- sichtSpflichtcn Übertritt, z. D. ein Pfleger, der feine Pflegtochler, ein Gefangenwarter , der seine Gefangene beschläst, außer der verwirkten Unzuchts- strafe noch mit einer gelinden kLrperlichcn Züchtigung oder andern paffenden und glcichvielgelren- den Strafe belegt. . .. ^ 6Z)Dad Verbrechen zwerrachcr Ehe (zum Art. LXXI.. sollwenn nur der verehelichte Theil daS Dascyn einer ersten noch unaufgeloSten Ehe weiß,an diesem,im Fall eS durch eheliche Beiwohnung vollbracht'ist, mit dreimonatlicher Kettenstrafe, andernfalls aber nur mit zweimonatlicher solcher Strafe belegt werben. Wo aber h) becdc Thcile darum wußten, mithin keines von ihnen dadurch Schaden litte, mag solches mir einer zweimonatlichen Schellenwerks- oder peinlichen Gefangniß- strafe gebüßt werden. 64) Verkupplung und Hurenwirth- sch a ft ») von Eltern oder Ehemännern begangen, (zum Art. CXXIIJ soll mit viermonatlicher Ket- tenstrafe belegt werden; würde sie aber von andern getrieben, und wäre mithin >>) einer der Fälle des Art. LXXIll. vorhanden, so soll je nachdem Verdacht vorhanden ist, daß solches Gewerbe schon mehrmal getrieben, und je nach dem mehr oder weniger Verführungskünste dabei ««gewendet worden, von rinmonatlicher Schellenwerks - bis zu dreimonatlicher Kettenstrafe erkannt werden. Würde aber c) die mißbrauchte Person mit Gewalt zu Fall ge- bracht, so soll der Kuppler oder Hnrenwirth, der «S wußte, oder zur Gewaltanlrgung Gelegenheit machte, mit der Strafe der Nachzucht, wo er es aber nicht wußte, jedoch nach dem Leumuth der Beleidigten hätte urtheilen sollen, daß sic sich nicht gutwillig in die Lüste des Andern ergeben werde, mit dem Doppelten der oben bestimmten Strafe »er Hu- renwirthschaft belegt werden. ( Die Fortsetzung hievon folgt. ) provinzial - Verordnungen. Da ein höchst unreines Salz, welches nach den damit angestellten chemischen Versuchen aufgelbst« , der Gesundheit äußerst schädliche Bleitheile enthält, durch Fuhrleute von Pfaffenberfurth zu Ladenburg, und wie man vernimmt, auch zu Heidelberg, Welnheim und Schwezingen, verkauft worden seyn soll, und von dem nämlichen Salz auch hieher gekommen seyn möchte, oder noch kommen könnte, so findet man für nothwen- dig, das hiesige Publikum davon zu benachrichtigen, und vor dessen Ankauf und Gebrauch zu warnen, und will man solches zugleich mit den äußern Merkmalen bekannt machen, wodurch es daS reine von dem unreinen Salz unterscheiden könne, die darin bestehen, daß das befragliche unrelne Salz von etwas rothlich grauer schmuzlger Farbe, kleinkörnig beim Anfühlen, sehr feucht, und von bitterem widerlichen Geschmacke ist. Man versieht sich daher zu dem hiesigen Publikum, es werde zu Vermeidung des schädlichen Einflußes dieses u»reiiien Salzes auf seine Gesundheir, das gehörige von selbst beobachten, und vorfindenden Falls, der kurfürstlichen Polizei - Commißion sogleich die Anzeige davon zu machen. Mannheim den röten September 1803. Kurfürstlicher Hofrath der badischen Psalz- graffchaft. Obgleich man geschehen laßen kann, daß die unmittelbar dem kurfürstlichen Hofraths- kollegio dahier untergebene Wiltwer oderWitt- wen nach dem Ableben.ihrer Ehegatten das im Falle, wo Kinder vorhanden sind, zu errichtende Vermögens - Jnvenlarium zu Ersparung der Kösten außergerichtlich fertigen und verschlossener anher einreichen , so darf doch dle gesezlich vorgeschrlebene Form hlebel nicht vernachläßtgt, sondern ihre richtige Beobachtung muß gehörig verbürget werden. Um nun auf der einen Seite die Wohlthat einer außerordentlichen Inventarisation nicht zu beschranken,auf der andere gleichwohl die ober- vormundschastllche Stelle über dle Einhaltung der gesezlichentFvrm dieser Jnventarien zu beruhigen, ist man zu verordnen bewogen worden, daß die Wittwcr, falls sie der Rechte nicht kundig sind, so wie überhaupt alle Witt- wer ohne Ausnahme zu der Jilventurövornah- me einen Rechtskundigen belziehen, und das verschlossener ekuzurcichende Jnventarium von eben diesem Rechtskundigen aufder Ueberlchrift dieses Jnventarlums eigenhändig unterschreiben laßen, oder gewärtigen sollen, daß dasselbe rükgegeben, und die Inventur von Amts- rvegen werde vorgenommen werden. Nach dieser Verordnung haben sich daher nicht nur die Wittwer und Wittwen, welche unter dem kurfürstlichen HofrathSkollegium dahier unmittelbar stehen, sondern, sänmiche in der badischen Pfalzgrafschast zu achten, und die Stadträthe, auch Ober-und Aemter fest darauf zu halten. Mannheim den ölen September 1823. Kurfürstlich badischer Hvfrath. -Straferkenntyisse, Ehrtstine Müllerin von St- Leon ist wegen einem verübten Diebstahl zu einer gwochent- kichen gemeinen Gefangnißstrafe, und nach auögehaltener dieser Strafzeit zu iz Farren- ztmmerstreichen unterm heutigen vom kurfürstlichen Hofgericht verurcheilt worden. Mannheim de» röten September 1823. In stciöly Stein, Hofgerichtssekret. Der Webermeister Johannes Scheuerer zu Schlierbach ist wegen einem Garndkebstahl zufolge der unterm heutigen von kurfürstlichem Hofgerichte erlaßenxn Urtel zu Zwochlger Thurmstrafe bet Suppe, Wasser und Krode, und zum tarmaßigen Ersätze des gestohlenen Garnes, nebst Zahlung der Unterfnchungs- lösten kmidemniret worden. Mannheim ain Zten September 782Z. Kurfürstlich badisch rheinpfälz. Hofgericht. Dietz, Hofgerlchssstkret. (flerichtsiche Aufforderungen. Ueber daS verschuldete Vermögen des Frie- derich Zentner zu Rinklingen ist der Gant erkannt, und Tagfahrt zur Liquidation und Verhandlung übr den Vorzug auf Montag den zten Oktober nächsihin festgesezt; welches den allenfallsig Frlederich Zentnerischen Gläubige mit deme bekannt gewacht wird, um auf den bestimmten Tag mit ihren Bewcisurkunden bei Strafe deS Ausschlusses dahier vor Ober- amk zu erscheinen. Brette» den lgken September 1323. Kurfürstlich badisches Obergmt. 8- Pdtz. Stadler. Johannes Schuhmacher, ein Burgerssohn von Forst, nabe an 52 Jahr alt, ist vor zz Jahren schon als Webersgesell ln die Fremde gereiset, ohne bisher von feinem Aufenthalt, Leben, oder Tod etwas von sich hören zu lasten. Gleichwie nun dessen einzige Schwester, die Joh. Baptist Meisclsche Ehefrau von Forst um Ausfolgung dessen in 387, fl. 81 kr. bestehenden Vermögens erga Eaurionem ariHestan- den hat; als wird gedachter Johannes Schuhmacher zu dessen Empfang innerhalb z Monaten unter dem RechkSnackthell dahier zu erscheinen , vorgeladen, daß im Entstehungsfalle dem Gesuche seiner Schwester ohne weiters willfahret werden solle. Bruchsal am gten September 1803. Kurbadisches Oberamt. Die bekannten und unbekannten Gläubiger des in Konkurs gerathenert hiesigen Burger uud Bäckermeister Michael Sommer, werden auf Freitag den rgten künftigen Mon. Oktober zur Llquidirung ihrer Federung und Tentl- rung etwaigen Nachsichtö oder Nachlaßver- trages sich pr-vzudicio vor dahiesigen Stadt« zach vorgeladen. Neckargemünd den izte» September 1803. Kurfürstlich badischer Stadtrath, L. Gerber. Schüz. Der wegen Vermögenszerfall und Waldfrevel in Untersuchung gekommene, hierauf aber flüchtig gewor-dene hiesige Burger Georg Friedrich Ernst, wird hierdurch aufgefordert, binnen «lato und 3 Monaten vor hiesigem Amt zu erscheinen , und sich wegen seinem böslichen Austritt zu verantworten. Erscheint er nicht, so wird er seines Bürgerrechts verlustig erklärt, und der kurfürstlichen Lan.de verwiesen. Mün» zeöhelm den l gten September 182z. Kurfürstlich badisches Amt. G. Posselt. Ueber daS verschuldete Vermögen der Michael Waechtcrischeu Eheleute von spramhal hat man den Konkurs erkannt, und ad üqui- dandum & certandunj fuper Priorität« Tagfahrt auf Donnerstag den nyten dieses festge» ftzk; welches mit deme btemik bekannt gemacht wird, daß derselben allenfallsig« Gläubiger in term. bei Strafe des Ausschlusses mit den Beweisurkunden dahier sich einfinden. Brettrn den 7ten Sept. 1823. Kurfürstliches Oberamt, r- ^ Nachdem der hiesige Burger und Rockiger« ber Ludwig Bald« sei« Vermögen an seine Gläubiger abgetreten hat, diesemnach Eoncor- su» credirorum erkannt, und zur Schulden- liquidatiou und zum Vorzugsstreite Tagsfahrt auf künftigen Montag dev 26t«, dieses Monats September bestimmt wurde; so werden all diejenigen, welche an gedachten Ludwig Balde irgend eine Forderung machen, hiemit ediftaliter vorgeladen, aufdie bestimmte Tagfahrt Morgens um 9 Uhr vor Hiesig fürstlichem Amte zu erscheinen, ihre Forderungen behö- rend zu ltgnldirenund über den Vorzug zu streiten, oder zu gewärtigen, daß sie darmit nicht mehr gehört, und von gegenwärtiger Konkursmasse ausgeschlossen werden. Neckarsteinach am 2ten September 1803. Fürstlich hessisches Amt. Ex tnandato Umber, färstl. Amtschbr. Gegen den Balthasar Schweikert zu Bargen hat man den Koutursprozeß erkannt, dessen sowohl behannte, als unbekannte Gläubiger werden daher auf den 2Üten dieses Morgens um y Uhr zu Liguidrruiig ihrer Forderungen und zum Vorzugsstreit, bel Vermeidung des Ausschlusses von der Gantmaffe, vor da- htesigem Amt vorgeladen. Dilsberg den zten September idoz. Kurfürsil. badisches Amt. Stockmar. Rheinhardt. Alle diejenige, welche an den verstorbenen Regimentschirurgus Schill irgend eine Forderung haben, werde,« hierdurch öffentlich vor- geiadeu , um sich in einer unerstreklichen Frist von 6 Woche» bei der hier bet kurfürstlichem Hofgerichts angeordncten Kommtßion unter dem RechtSnachtheile mit ihren Ansprüchen zu melden, daß sie ansonst auf erfolgendes Anrufen nicht mehr gehöret, und von der bestehenden Masse ausgeschlossen werden sollen, unter der vvrauSgcsezten Bemerkung jedoch, daß die vorhandene noch größteuthcils zweifelhafte Debitmasse durch das bereits bescheinigte I latum der Ehefrau um ein beträchtliches überstiegen werde. Mannheim den l2ten August lfloz. Kurfürsil. badisch rheinpfalz. Hofgerjcht. Fhr. von Hacke. Dich. Wenn der ausgetretene hiesige Burger Andreas Eißlcr binnen dato und 3 Monaten vor hiesigem Amt nicht erscheint, und sich seines Austritts halber verantwortet, so hat derselbe die Landesverweisung und Entsetzung seines Vermögens zu gewärtigen. Verordnet beim Amt Münzesheim den 2oteu August 1803. G. Posselt. Der aus den kurbayerischen Kriegsdienste» entwichene, und von hier gebürtige Matrose»» sohn Karl Zeller hat sich eines an dem Schlff- knecht Anton Wimmer dahier verübten Diebstahlssehr verdächtig gemacht, und ist hierauf flüchtig geworden s daher wird derselbe hiemit ediLdaliter vvrgeladen, innerhalb 3 Monate» dahier vor der von kurfürstlichem Hofgericht angeordneten Untersuchungskommißion zu er» scheinen, und sich zu verantworte«, widrigenfalls derselbe der kurfürstlich badenschen Landen verwiesen werden, und die Konsi'skation seines Vermögens erfolge» wird. Mannheim den 24^,1 August >803. Kurfürstlich - badisch - rhelnpfälz. Hofgericht. Fhr. von Hacke. Dietz. Daus» Anträge. Das dem hiesigen Burger und Nachrichter David Schinitt zugehörige lm tzuad. Lit, H. 5. öle. 9. gelegene Haus, wird den rstten.der demselben ebenfalls zugehörige Garten In hie» siger Stadt Eit. X. 4. Nr. 6. den 27ten dieses Nachmittags um 4 Uhr aufdahlesigem Rath« Hause -öffentlich versteigert. Mannheim de» 2ten September 1803. Kurfürstlicher Stadtrath. Rupprecht. LeerS. Die zur Konkursmasse des hiesigen Burger» und Handelsmann Johann Philipp Wolf ge» hörige, im Quadrat Lit. E. &. Nr. 7. gelegene Behausung, woraus bel der unterm 2ten v. M. vorgewesenen Versteigerung 7500 fl. gebo» then worden, wird dei,3ten künftigen MonatS Oklober Nachmittags um 4 Ulw.nrlt welchem Tage die vorbehaltene 2 monatliche AffirionS- zeit sich endiget, durch die bestehende Debit« kommißion nochmalen ausge'ookhen, und dem Lezt-und Meistbiethcnden ohne weiterS zuge» schlagen werden. Mannheim den zten September 1803. Von kurfürstl. Stadtgerichts - Kommißion» wegen. Kissel, Akt. Komm. Das von der verlebten Zollbereuter Anne Marie Schalkin Wittib zu Schwetzingen rük- gelaßene rftöckige Wohnhaus, soll der Erbver- theilung wegen Donnerstag den 2yren Kuj. Nachmittags um 3 Uhr zu Schwetzingen in der Behausung selbst öffentlich an den Meist- btethenden unter annehmbaren Bedinqnissen versteigert werden; welches den Steiglustigen hiemit zur Nachricht bekannt gemacht wird. Leimen am 7ten September 1803. Kurfürstlich badische Oberamtsrommißion. Z. Festa. An dahiesigem Rheinholzhofe ist trocken jung eichenes Brandholz, das MaS um sechs Gulden , und die Holzzettel dafür bei Daniel Dif- fene im Schlüssel zu haben. Ein großes Flügel - Instrument ist zu verkaufen, und bei Herrn Intendant Kümmerer tm bayerschen Hötel das Nähere zu vernehmen. Pacht * Anträge. Künftigen Freitag den azten dieses Nachmittags um g Uhr, wird in dem Gasthause zum Weinberg dahier das durch Ableben des bisherigen Erbbeständers Georg Ungemachs dem kurfürstlichen Aerario helmgefallene ^tel Rhetnhauser Hofgut ad 14 Morg. 3 Vrtl. 13 Ruth, neuer Maaßung in einen fernerwelten Erbbestand; sodann der neben der Küchenschrei- dereiwieS am Herzogsricd gelegene Wlcsen- knechtS - BesoldungSacker ad 2 Morg. 2 Vtl. gy Ruth, als Eigenthum oder auch in Erbbe- stand, und endlich 4 Morg. Aecker auf der untern Mühlau in einen fernern 6jährigen Zeitbestand öffentlich an die Meistbiethende versteigert; welches den hiezu Lusttragenden an- durch bekannt gemacht wird. Mannheim den 19km September rZoz. Kurfürstliche Jollschreiberei. Berüff. Künftigen Donnerstag den 22ten dieses Nachmittags um 3 Uhr, wird der an der Let- mengrub gelegene städtische Acker in zjährigen Bestand mittels Verstetgung begeben. Mannheim den l7ten September >823. Von Bürgermeisterei-Amts wegen. Heerd,Akt. Am Freitag den 2gten d. Monatö Vormittag um 9 Uhr, wird auf kurfürstl, Hosraths- I kanzle! dahier die Fouragelieferung für die kurfürstliche Cbevaurlegers in Heidelberg auf 6 Monate, namiich vom iten Oktober bis nett April 1S04, im Abstreich öffentlich versteigert werden; die Liebhaber zu dieser Lntroprise können sich um gedachte Zeit auf erjagter Kanzlei einfinden. Mannheim den iBten September 1803. Kurfürstlicher Hofrath der badischen Pfalz- grafschaft. Samstag den 24ten dieses Monats Vormittags um io Uhr, wird in Schwetzingen die dasige herrschaftliche und gemeine Schäferei in einen weitern Zcilbestandt mittels öffentlicher Steigung an den Meistbietenden begeben werden; welches hiemit z» JedermanncS, besonders der Schäferei- Liebhabern Wissenschaft bekannt gemacht wird, um an gemeldtem Tage und Stunde in Schwezingen sich elnfin- den, die Bedingniffe vernehmen, und die Steigung befördern zu mögen. Heidelberg ain löten Sept. 1823. Kurfürstliches Oberamt. Freiherr von Wrede. Steinwarz. Bei dem lezthknnigen Versteigerungs-Versuche der gememen Schäferei zu Zeutern mit der vorgehabten Vermehrung ist kein annehmliches Geboth erfolget, um welches dieselbe hatte erlaßen werden können. Da die Gemeinde nunmehr» entschlossen ist, ihre Schäferei mit der vorhinnlgen Waide für 250 Stück Viehe mittels einer öffentlichen Versteigerung wieder in Bestand zu geben, und daz» eine Tagsfahrt auf Samstag den 24. dieses Vormittag gegen 12 Uhr angesezt ist: als wird dieses andurch zur anderweiten Nachricht öffentlich bekannt gemacht. Kiß- lau bei Amte am 10. Sept. 1803. Da der Bestand des herrschaftlichen großen Hofguts zu Aglasterhausen, welches kn 82 Morgen, 2 Viertel, 6 Ruthen Acker, und 12 Morgen, 1 Viertel, 36 Ruthen Wiesen, mit Wohnung, Scheuer, Stallung und Keller, für 2 Bestand», bestehet, künftige Mariä Lichtmeß 1804 sich endiget, und Mittwoch den 2Zten September in einen fernern y oder 12jährigen Zettbestand unter annehmlichen Bedingntßen versteigert werden solle; so wird solches betten; Liebhabern bekannt gemacht, um sich auf bemelten Tag frühe um y Uhr in Aglasterhausen elnzufindeii. Neckargemünd den i6ten Sept. 180z. Churfürstlich Badensche Gefaklverweferek. Schmuk. Dienstnachrichten. Nach höchster Entschließung Sr. kursürstl. Durchlaucht vom loten Sept. 1803 ist bei dem Amt Phitippsburg der bisherige Amtmann Schoch zum Beam ten) Sartorius zum Amtkommissarius, der Amtschreiber Brennflek zum Amtschreiber. Bei dem Stadtamt Bruchsal der bisherige Vtadtschultheiß Ge me hl zum Beamten, mit Beibehaltung der Stadtschul- theißerei, Dupre zum AmtskommissariuS, und Amtschreiber der drei Stadtorte, mit Ausnahme der Stadt Bruchsal, der bisherige Stadtfchrei- ber Hehl zum Stadtschreiber. Bei dem Landainr Bruchsal der bisherige Amtmann G u h m a n n zum Be amten, der bisherige Auöfauth Wen gier zum AmtskommissariuS, der bisherige Amtschreiber Frenzinger zum Amtschreiber. Bei dem Amt Odenheim Amtmann Meßbach zum Beamten, Kirch- g ä ß n e r von Rothenburg zum Amtökvmmif sariuS und Amtschreiber. Bei dem Amt Bretten Amtmann Posselt in Münzcöieimzum Amtmann, Amtschreiber Stadler zum Amtskom« mlssarluS und Amtschreiber. Für Epp,»gen StadtschrelberS ch ütz vonNeckargemündzum Srabsbeamren, Amtschreiber Sradeu zum Amtschreiber. Bei dem Amt wißloch Amtman Woll zu Rauenberg zum Beamten, Stadtschultheiß Stengel zum AmtS- kommiffarinS in der Stadt/ Ge scheid er zum AmtskommissariuS im Amt. Bei dem Amt Oderheidelberg Amtschreiber S t e i n w a r z zum Beamten, EtadtrathS Assessor Heim zum Amtskom miffariuö, Registrator Dümge zum Amts» schrciber. Bei dem Amt Untecheidelberg Zentgraf Nestler zum Beainten, Michael Stelnwarz zum AmtskommissariuS, Ad' öoeat Rertig zu DilSberg zum Amtschreiber. Bei dem Amt Nckargemünd OberamtSassessor Reidel zum Beamten, Amtschreiber GerberJun. zum Amtskom» missarius, Advvcat Rettla zu Brettenzum Amtschreiber. Bei dem Amt Neckarschwarzach Zentgraf Beckert zum Beamten, Amts» kommissarius Weber zum Amtskommtssa» riuS, Advvcat Thilo in Weinheim zum Amtschreiber. " . Bei dem Amt Wernheim Keller B e i r h 0 r u zum Beamten, Stadt» schultheißerei-Verwalter B ü ch le r zum AmtskommissariuS, Advvcat Volk zum Amt« schreibet. Bei dem Amt Ladenbura Anwaldschultheiß Schnek von Heidelberg zum Beamten, Advvcat H 0freister zum AmtskommissariuS Haag von Neckarschwar- zach zum Amtschreiber. Bei dem Amt Schwezingen Zentgraf Pfister zum Beamten, Ober« schulheist Frey zum Amtschreiber. Für das Staabsamt Walde! Advvcat Lang zum Beamten und Receptor, Für waibstadt Stadtfchulthciß Machauer zum Stadt» schultheißen, Amtschreiber Freising zum Amtschreiber, befördert worden. Mannheimer Kirchenbuchs »Auszüge, Gebohrne: Den Uten September: Joseph, Vater Joseph Eichelsdörftr, Br. n.Lehnkutscher, K. Anna Elisabekha, Vater Karl Welker, Br.u. Schuhmacher, E. R. eod. Georg Adam, Vater Joh. Friedrich Scharges, Br. u. Metzger, E.L. De» i3tcn: Johann Rudolph, Vater Joh. Gotllieb Mittmann, Br. u. Seifensieder, E. L. Den raten: Joseph Karl, Vater Joh. Michael Sartor, Beisaß, K. Den 1 zten: Ma» ^ ria Linna, Vater Valentin Appel, Bcisaß, K. ii vo-i. Elisabetha,Vater JakobHeinzelbecker.Bei» aß.E.R. Den >8ten: Lorenz,VaterPeter Karl Sala, Stadrraths-Aktuarlus, K. «06. Johann Joseph, des verlebten Kupferschmied Delaport Sohn, ER. eod. Johann Jakob,Vater Georg Friedrich Glatz, Br. u. Schmied, R. W. Gestorbene: Den rrten September r Leopold Brand, alt 26 I-, Schloffergescll, E. L. De» izten: Margaretha Bäuerin, Wittib, alt 24J.,K. Den 15: Jolepl, Leihen,altJ.,K. De» ijten: Helena . alt 47 I., des Br. u. Peruckenmacher Hoppe Ehefrau, K. eock. Johann Jakob, alt 39Z.,Mühkknechr,K. # Verehelichte r De» 2yten August: Hr. Jakob Reinecker , Stadtschultheiß in Ladenbmg, mit Jungfei'Ma- iia Anna Becke. Den 1 zten September: Joseph Held, Bedienter, mrt Barbara Audrichin. eock. Philipp Weöptn , Kartenfabrikant, mit Katharina Neumyin. Den iZten: Michael Schabers Beisaß's ^litSusauna Schetchrerin. eock. Michael Gilet/Fuhrmann, mit Maria SibillaStrohschneidcrlir. eock. Ehrhard Rci- king,Br.u. Metzger, mit Elisabetha Hvfmän- nin. eock. Peter August Krem er, Beisaß, mit Helena Allsenscri». Heidelberger Kirchenbuchs- Auszüge. Gebohrne: Den gken September: dein Br.u.Fischer Jakob Frleü ein Sohn, Johann Georg, E.R. eod. dem Georg Friedrich Grämlich, Erbbeständer. ein Sohn, E. L. eo,l. dem Br. n. Weißqerber Karl Wilhelm Rovö ein Sohn, E. L. Den Zten: dem Br. u. Schuhmacher Heinrich Peter Weibel ein Sohn, E. L. Den yten: dem Br. n. Schuhmacher Daniel Hpll, eine Tochter, E.L« Den i iten: Barbara Margaretha, Barer Jvh. Heinz, Br. n. Strunrpsweder, K. Den > gten: Sopbia Luisa. Barer Hr. Administratiousi ath «nd Forstkommt, 7 är Karl Wilhelm Rckiig,E R. Den ibten: Katharw»Barbara, Barer Mar- I tln Hieronymus Kling, E. R. eock. dem Br. l u. Schreinermstr Joh^ Martin Eule, ein Sohn, z E. L. Den — ten: dem Br u. Kutscher Bernhard Schuck, eine Tochter Charl. Sophie, E R. Gestorbene: Den 2yten August: Hr. cke Pre, geistl Administrationsrath , R. W. Den zten September : Henriette Gießler, alt b I., E. R. De» 6ten: Charlvtra WilbelminaMüllerin, E.R. Den yten: dem Karl Wilhelm Roos, ein Sohn, E.L. Den i zten: Jvh. Albert Bressel, Br. u. Kupferschmied , E.L. Berebellcht: Den 11 ten September: Christoph' Fischer, Br.u.Fischer,mir Maria Katharina Schwabin. Bruchfaler Kirchenbuchs-Auszüge. Gebohrne: Den zten September: dem Br. u.Gastwirth Franz Adam Franz, ein Sohn, eod, dem Br. Johann Creppei» sen. ein Sohn. Den 6ten: dem Br. u. Buchbinder Leonhard Bender, eine Tochter. eock. des Br. Ignaz Bellos Ebefrau eine Tochter. Den 7ten: dem Br. Marti» Knoch, ein Sohn. Den 8ten: demB.u.Glaser Jvh. Nep. Grosch, ein S ohn. Den yten: dem Philipv Widemann, ein Sohn. ^ock. dem Br: Valentin Jlste, ein Sohn. Den roten r dem B. Georg Baierle, ein Sohn. Gestorbene: Den ükeu September: Joseph Schwarzwald, alt 74 I., Scharstpieler. Den yten: Sabina, a!t27J., des Br. Joh. Beit Ehefrau. Den loten: Ursula Kräusln, alt 80 I. eock. dem P«ter Maul, ein 8 Monat alter Knabe. Verehelicht: Den ütkn September: der Br. u. Buchbinder Joh. Bapt. Fleischmann, mir M. Barbara Schnei denn. Hruchtpreiie und Dibkualieitschatzung. Atäd te Früchten per Mltr im MiktelpreiS Brov Fleisch das Pfund Bier die Maar kr. Holz tmdH'iief per SRä* mitf/iw fl skr. Korn fl.! kr. ^ «erst fl-skr. SvelZ fl.!kr. Kern fl.Ikr. 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