Abschrift. Geschehen Meersburg den 20.ten November 1837. Gegenwärtig Domainenverwalter Peches die Urkundspersonen Bürgermeister Honstetter und Rath Zimmermann Nachdem Die Domainenverwaltung dahier durch hohen Beschluß vom 27.ten September d. J. Nº. 19858. beauftragt worden war, das alte Schloßgebäude dahier in seinem ganzen Umfange einem Verkaufs-Versuche in öffentlicher Steigerung auszusezen, hat man den Tag zur Vornahme dieser Ver- handlung auf heute festgesezt, und dies durch Einrüken in deutsche und schweizer Blätter gehörig bekannt gemacht, Der Verhandlung selbst hat man fol- gende Bedingungen zum Grunde gelegt. 1. Das alte Schloßgebäude in seinem ganzen Umfange auf dem Berg Abhange zwischen der Ober- und Unterstadt ge- legen, rings um mit Stütz-Mauern, welche die Gränzen des Schloßes und Schloßbühls bilden umgeben, welche Stüz- Mauern zu unterhalten sind, nebst dem dazu gehörigen Schloßbühl wird mit allen Gerechtsamen und privatrechtlichen Lasten zu Eigenthum verkauft. 2. Der Käufer erhält das Recht, das Waßer vom Bierhause der Karl Faberschen Kinder zu benutzen, dagegen hat derselbe die Brunnenleitungs-Kosten zu übernehmen. 3. Der Käufer hat das Recht, aus dem Thurme bei dem Hause des Nepomuk Raith den Ausgang auf den Schloßbühl zu nehmen. 4. Die erst mit Martini 1838. ablaufenden Pachtverträge wegen des Schloßbühls bleiben in Kraft, und gehen vom Tage der Genehmigung des Verkaufs an auf den Käufer über. 5. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß das Abwaßer des Brunnens ohne Nachtheil für die Nachbaren abfließt. 6. Der Käufer hat die Dohlen von den Schüttsteinen zu unterhalten. 7. Dem Käufer wird ferner die Unter- haltung der Apotheker Treppe mit Sicher- heits Lehne und der Apotheker Brüke, der Stüzmauer von der Apotheker Brüke an bis an den Garten vom neuen Schloss, und ebenso die Unterhaltung der Ein- fahrt-Brüke in das Schloßgebäude zur Obliegenheit gemacht 8. In dem unterirdischen Gefängniß Nº 1. wird vorbehalten: der Ofen mit Vorkaminthüre, die Blok- wände und das Beschläg von beiden Thüren. 9. Ebenso wird der große Keßel in der Waschküche vorbehalten, und der Ge- fangenwärter so wie das Kieferei- Personale hat das Recht bis zur Räu- mung der Gefangenwärters-Wohnung die Waschküche unentgeldlich zu benutzen. 10. In dem Gefängnis Nº. 2. wird der Ofen mit Vorkaminthüre, die blokwände und das Beschläg von beiden Thüren vorbehalten, ebenso das Beschläg von einer Vorthüre. 11. Das neben diesem Gefängniß befind- liche Blokhaus und das Beschläg von einer weitern Vorthüre bleibt Eigenthum des Großherz: Aerars. 12. In dem Gefängniß Nº. 3. werden eben- falst vorbehalten der Ofen mit Vorkamin- thüre, di Blokwände und das Beschläg non beiden Thüren. 13. In den obern Gefängnißen Nº. 4. und 5. werden die Eingangs-Thüren von Eisen und die Vorkamin-Thür Ge- stelle sammt Thüren vorbehalten 14. Ebenso bleiben Eigenthum das Großh: Aerars die in dem obern und untern Archiv befindliche Aktenkästen, Tische und sonstige vorhandene Requisiten. 15. Die beiden Archiv-Locale werden spätestens bis 1 Mai 1838., die Ge- fängniße und Gefangenwärters- Wohnung bis 1 November 1838., der zur Lagerung aerarischer Weine be- nutzte Keller, welcher seinen Haupt Eingang nächst des Brunnens und einen weitern Eingang bei der Treppe in das Haupt- gebäude hat, längstens in 2. bis 3. Jahren geräumt, und bis zur Räumung dem Großh: Aerar die unentgeldliche Be- nutzung dieser Bestandtheile, des Gebäudes vorbehalten, dagegen auch bis dahin deren Unterhaltungskosten von solchem bestritten. 16. Die zu den Fäßern gehörigen Lager sind, wie erstere vom Verkaufe ausgeschloßen 17. Der Kaufschilling ist in 6. vom Tage der Genehmigung an mit 5% verzins- lichen Jahrszielern Martini 1838. bis dahin 1843. an die Domainenverwaltung dahier zu bezahlen. 11. Bis zur gänzlichen Abzahlung des Kaufschillings und der Zinse wird das Eigenthums Recht auf das verkaufte Ob- ject vorbehalten, außerdem hat der Käufer einen soliden Bürgen zu stellen, und auswärtige Liebhaber haben sich mit Vermögenszeugnissen auszuweisen. 19. Der Käufer hat den Kaufs-Accis, in gleichen die Kosten wegen Eintragung des Kaufes in die Grund- und Gewähr- bücher zu bezahlen, und auf seine Kosten ein Duplikat des Kaufbriefes, so wie einen Pfandbuch-Auszug der Domainen- Verwaltung zuzustellen. 20. Die Genehmigung des Verkaufes wird vorbehalten. Unter diesen Bedingungen hat man oben beschriebene Realitäten um die Taxation von – 12000 fl. ausgeboten. Außer Großher. Bad: KammerHerrn Freiherr von Laßberg in Eppishausen bei Konstanz wohnhaft sind keine weitern Liebhaber erschienen. Der genannte Freiherr von Laßberg bietet auf die oben beschriebenen Gebäulichkeiten nebst Schloßbühl die Summe von – 10000 f. Zehntausend Gulden – jedoch unter der ausdrüklichen Bedingung, daß er die Unterhaltung der Apotheker- Treppe und der Apotheker Brüke nicht übernehmen könne, daß er die Stüz- mauer von der Apotheker-Brüke an, bis an den Garten vom neuen Schlosse nur in so weit unterhalten werde, als sie zur Tragung der Einfahrt-Brüke in das Schloßgebäude erforderlich seie, ferner müße er den Wunsch und die Bitte zu Protokoll niederlegen, daß die Gefangenwärters- Wohnung und der zur Unterbrinngung der herrschaftlichen Weine vorbehaltene Keller bald thunlichst geräumt, ferner müsse er die weitere Bitte stellen, daß hierauf in Laufe des nächsten Monats hohe Resolution ertheilt werde. Urkundlich der Unterschrift Joseph Freih: von Laßberg G: H: Bad: Kammerherr Käufer legt einen Bürgschafts-Schein von Dr Stanz von Bern in Konstanz wohn- haft vom 17 November 1837. vor, wor- nach derselbe als rechtskräftiger Bürge sich stellen will. Die richtige Verhandlung beurkunden Bürgermstr Honsteller Zimermann L. S. Beschluß. Diese Verhandlung mit Bericht gehorsamst vorzulegen. Pecher H: D. K. Nº. 2892. Vorstehender Verkauf wird unter Annahme der vom Käufer stipulirten Abänderungen der Bedingung Ziff. 6. mit Ermächtigung des Großh. Finanz-Ministeriums vom 20ten v. M. N: 620. andurch genehmigt, und die Domainenverwaltung angewiesen, den Kaufschilling von Zehntausend Gulden mit 5% Zins von Heute an in den bedungenen 6 Jahres- zeilern – Martini 1838. – 1843. – zu erheben und unter Abth. IV. Tit. III. b. 2. b. respd: III Tit. 19. in Einnahme zu verrechnen. Carlsruhe den 1ten Februar1838. Hof Domainen Kammer Seltsam Prestinari P. Krall