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Wir halten dafür, daß dieſes Verfahren, als der Sachlage entſprechend, fortzuſetzen ſein dürfte und daß damit auch der oben angeführten Vorſchrift des Amortiſationskaſſegeſetzes genügt werde.
In Hinſicht der Pfarrzehnt- und Pfarrkompetenzkapitalien hat das Geſetz vom 1. April 1848 im Art. 2 die Befugniß eingeräumt, die Kapitalien, welche nach Ablauf des zehnjährigen Anlagetermins bei der Amortiſationskaſſe ſtehen bleiben, nach dem jeweils üblichen Zinsfuß zu verzinſen oder nach vorausgegangener halbjähriger Aufkündigung heimzuzahlen.
Der Zins, welchen die Amortiſationskaſſe für dieſe Kapitalien entrichtet, beträgt feit Januar 1858 4", Prozent. Er überſteigt den in neuerer Zeit für Darleihen üblichen Zins. Wir haben deßhalb- bereits im Dezember v. Jn den beiden Oberkirchenräthen angekündigt, daß die Amortiſationskaſſe bei der Fortdauer des damaligen niedrigen Zins— fußes in die Lage kommen werde, den Zins für die Pfarrkapitalien zu ermäßigen.
Da nun die bemerkte Vorausſetzung eingetreten iſt und auch der ſtändiſche Ausſchuß in dem Eingangs erwähnten Berichte entweder die Herabfegung des Zinfeð für die fraglihen Kapitalien oder ihre Heimzahlung für geboten er- achtet, fo haben wir die Amortiſationskaſſe angewieſen, die bei ihr zu 412, Prozent angelegten Pfarrzehnt- und Pfarrkompetenzkapitalien auf den 23. Januar fünftigen Jahrs zu kündigen, den Betheiligten aber freizuſtellen, ihre Kapitalien zum Zins von 4 Prozent und unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung ſtehen zu laſſen.
Da zu weitern Erörterungen kein Anlaß vorliegt, erübrigt uns nur die ehrerbietigſte Bitte um die gnädigſte Ermächtigung, den Bericht des ſtändiſchen Ausſchuſſes ſammt gegenwärtigem Vortrag am nächſten Landtag den Ständen zur Kenntniß bringen zu dürfen.
Vogelmann.