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Nachtschwärmer, die wegen Störung der öffentlichen Ruhe schon zweimal im Laufe des Jahres vom Bürgermeister bestraft worden, sind dem Bezirksamt zur weitern Be- ' strafung anzuzeigen.
§. 10 .
Im Fall der Vermögenslosigkeit der Bestraften sind die Geldstrafen sogleich in bürgerliches Gefängniß zu verwandeln, und schnell und nachsichtslos zu vollziehen.
8 . 11 .
'Wenn das Polizeipersonale die Anzeige einer ihm zur Kenntniß gekommenen Ueber- tretung der Feierabendstunve oder die Nachschau in Straßen und Wirchshäusern unterläßt, so wird dasselbe beim erstenmal mit dreitägigem Arrest, beim zweitenmal mit Dienstentlassung bestraft.
Die Unterlassung des LäutenS oder des Ansagens der Polizeistunde in den Ge« meinden) wo dies statt des Läutens angeordnet ist, wird mit angemessener Geld- oder Gefängnißstrafe bei den hiezu Beauftragten gerügt. Uebrigens kann diese Unterlassung niemals als Entschuldigung von den Uebertretern der Polizeistunde benützt werden.
§. 12 .
Von allen Geldstrafen bis zum Betrag eines Guldens einschließlich erhält der Anzeiger die Hälfte, von den höher» aber ein Drittel.
tz. 13.
Die Gendarmerie ist beguftragt, die Thätigkeit der Ortspolizeidiener zu controliren und sie gegen Uebertreter, welche die öffentliche Ruhe beeinträchtigen, zu unterstützen.
Sie hat demnach von den Uebertretungen dieser Verordnung bei ihren Nachlpatrouillen Kenntniß zu nehmen, und solche dem Bürgermeister, bezüglich dem Polizeiamt, und vom Bezirksamt, welchem der Bürgermeister untergeordnet ist, anzuzeigen.
§. 14.
Vorstehende Verordnung ist in die Anzeige - und* Lokalblätter einzurücken und in den Gemeinden gehörig zu verkünden.
Die Vorschriften über die Anwendung derselben und zur Controlirung des schnellen und richtigen Strafvollzugs werden durch eine besondere Instruktion für die Bezirks- unv Polizeiämter, Bürgermeister und Polizeidiener bestimmt werden.
Larlsruhe den Zten Juli 1836. >
Ministerium des Innern.
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Vät. Sold.