Centuria 3. Caſ. 5. 497vnd alſo ſolchen Beſitz nach ſeinem Tode in Mit⸗beklagte Witbe continuirt, vnd hette ſie es mitihrem jetzigen Mitbeklagtem Ehemann noch inBeſitz/ vnd nicht die Klaͤgerin. Do nun jhreKlage ſtatt haben ſolte/ fo muͤſte Klaͤgerin dasGut jetzo in Beſitz haben/ per Desi Neapol 304..l. Cacheran cleciſiaꝶ ul. Dannenhero were nichtgenugſam zu der Klaͤgerin angeſtalten Klageex Interdicto, daß ſie aͤltern Beſitz/ als Beklagtevorwendente.Beſcheid.Auff angeſtalte Klage/ vnd darwider einge⸗wante Exception Mæviæ Klaͤgerin an einem/N. N Beklagte am andern Theil/ Geben ꝛc. defenBeſcheid: Daß Klaͤgerin ſuchen nicht ſtatt hat/Dannenhero Beklagte von angeſtalter Klagehiermit abſolvirt vnd loßgezehlt werden.Caſ. 5.Sempronius verhypothecirt ſeindut Mæviovor eine gewiſſe Schuld/ vnd gibt daruͤber einerivatam ſeripturam. Als nun Semproniusnicht zahlt/ klagt Mævius auff das Pfand/ oderhypothec, vnd erlangt von der Obrigkeit Befehl/daß ihm das Pfand oder hypothee gegebenwerden ſol. Endlich verpfendet Semproniuseben dieſes Gut Sejo/ doch publico Inſtru⸗li 5 mente