Funktionen eines Hof- und Pfalzgrafen ausgeübt hat, iſt aus denhier benützten Akten nicht erſichtlich. Er hatte nämlich als ſolcher„Macht und Gewalt, daß er im Wahmen und an Statt ſeinerrömiſch Kaiſerlichen Majeſtät Perſonen, die er nach vorhergegangenerPrüfung für tauglich und geſchickt erachtet, zu Notarien, offenenSchreibern und Richtern kreiren und machen möge“. Auch hatte erdie Macht,„Manns- und Weibsperſonen unedlen wie edlen Stan—des, jedoch mit Ausnahme der Fürſten, Grafen und Freiherrn, die1 außerhalb der heiligen Ehe gebohren ſind, zu legitimiren, ſie in dieWürde und Ehre des ehelichen Standes zu erheben und von ihnenalle Makel aufzuheben, ſo daß ihnen ihre uneheliche Geburt wederinn⸗ noch außerhalb Gerichts fürgehalten, auch ſie in keinemFalle ſolcher entgelten, ſondern zu allen Ehren, Würden, Jünftenandwerkern und Aemtern wie andere von Vater und Mutterehelich gebohrene angenommen und zugelaſſen, nicht minder ihrerVater und Mutter Nahmen, Stand, Schild, Selm und Kleinod zuführen nicht gehindert werden ſollen“. Ferner konnte er„Vormünderoder Pfleger, ſo von andern erwählt, gegeben oder geſetzet worden,beſtätigen oder dieſelben ſelbſten ſetzen und verordnen, auch ſie wieder aus rechtmäßigen Urſachen entſetzen“. Und endlich hatte er„Gewalt und Freiheit, der freien Künſte und Wiſſenſchaften Doctores, Cicentiatos, Magiſtros, Bacalaureos und Poétas laureatoszu kreiren und ihnen die gewöhnlichen Jeichen und Kleinode imNahmen und an Statt ſeiner Kaiſerlichen Majeſtät zu ertheilen“.Natürlich mußte er diejenigen,„die er alſo kreiren und beehrenwollte, zuvor hinlänglich prüfen, ob ſie würdig ſeien und die zu einemſolchen Stande oder Grade erforderliche Geſchicklichkeit und Wiſ—ſenſchaft beſitzen“.„Solche alſo von ihm kreirte Doctores, Licen—tiati, Magiſtri, Bacalaurei und Poéten waren befugt, auf allenund jeden Univerſitäten zu lehren, zu leſen, zu disputiren und anderedergleichen actus zu üben, auch ſich aller Freiheiten, Rechte und Ge—rechtigkeiten zu bedienen, als wären ſie auf den Univerſitäten zuWien, Paris, Bononien, Padua, Piſa, Löwen, Ingolſtadt, Xölln,Prag, Leipzig, Tübingen, Selmſtadt, Roſtock, Wirzburg, Jena,Gieſen, Marburg und Strasburg kreirt und promovirt worden“.Auf einem dem Adelsdiplom als Muſter für auszufertigendeDienſtpatente beigelegten, ſonſt unbeſchriebenen Pergamentblattſteht am Kopf in kalligraphiſcher Ausführung— 302—