fänglich beſtimmte Bau⸗Summe, im Verlaufe der Zeit, nach und nach,wie dies bei größeren Bauten häufig der Fall iſt, durch äußere Um—⸗ſtände erhöht werden mußte.“ Jeder Architekt kann ein Lied davonſingen, daß der Bauherr im allgemeinen geneigt iſt, überſchreitun—gen auch dann, wenn er ſelbſt durchnachträgliche Wünſche nicht unſchuldigdaran iſt, am Architektenhonorar inAbzug zu bringen. Hier aber war dieSachlage doch die, daß Weinbrennerder Bauherrſchaft gegen ihren Willenden Zzentralbau aufgezwungen und ſeinZiel nur dadurch erreicht hat, daß erund, wie es mir ſcheint, wider beſſeresWiſſen behauptet hat, der ZJentralbauſei billiger als die Baſilika. Mit einerUberſchreitung von ſo ungeheuerlichemAusmaß hat natürlich Weinbrennernicht gerechnet. So gewiſſenlos warer nicht. Daß aber das von ihm durch—⸗geſetzte Projekt mit 78oοο fl unmög—lich zu verwirklichen war, mußte erwiſſen. Walz weiſt dann weiter dar—auf hin, daß die Dienſt⸗Signatur desKlägers vom 20. Juni 3804 nichtsdavon enthalte, daß derſelbe zur Aus⸗führung einer Katholiſchen Kirche ge—halten ſei und daß nach dem Bau— i5 1Gebühren-Reglement vom 27. Fe—bruar 3825 dem Kläger eine nach Kubikſchuh Gooo Kubikſchuh zu48 Kr.) zu berechnende Remuneration von 36oο is r zu⸗ſtehe. Der als Anlage in Abſchrift beigegebenen Dienſtſignaturvom 2d0. Juni 3j8Soꝗ iſt zu entnehmen, daß die Beſoldung Wein—brenners vom 23. Oktober 38oz auf folgende Art reguliert wor⸗den iſt:„Ein Tauſend Fünfzig Gulden Geld, Vierzehn und ein halbMalter Roggen, Neun und zwanzig Malter Dinkel, drey MalterGerſt, Fünf und Vierzig Malter Saber, Ein undert acht CentnerSeu, drey Sundert Bund Stroh, zwanzig Ohm Wein erſter, FünfUhm Wein dritter Claß und drey Klafter Buchen Solz. Sodann71 69