Gesetz über die Großherzoglich Badische Feuerversicherungsanstalt für Gebäude vom 30. Juli 1840 nebst den dazu gehörigen Vollzugsverordnungen und Inst [...] : [gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium den 30. Juli 1840] / [Leopold. Frhr. von Rüdt]. Karlsruhe : Braun, 1841
Inhalt
- PDF Vorderdeckel
- PDF Titelblatt
- PDF I. Allgemeine Bestimmungen
- PDF 5 II. Von der Aufnahme in die Anstalt und der Werthbestimmung der Gebäude für die Versicherung
- PDF 11 III. Von der Abschätzung des Feuerschadens und von der Entschädigungsfestsetzung
- PDF 14 IV. Von der Auszahlung und Verwendung der Entschädigungsgelder
- PDF 18 V. Von der Repartition der Brandschäden und den Beiträgen zur Anstalt
- PDF 19 VI. Von der Verwaltung der Anstalt und ihrer Fonds
- PDF 20 VII. Von dem Vollzug dieses Gesetzes, und von dem Uebergang in den neu gesetzlichen Zustand
- PDF 22 Verordnung
- PDF 26 I. Instruction für die Taxatoren bei Abschätzung der Gebäude zur Aufnahme in die Feuerversicherung
- PDF 32 II. Instruction für die Taxatoren bei Abschätzung des Feuerschadens
- PDF 34 III. Instruktion für die Gemeinderäthe und Amtsrevisorate zum Gesetz vom 30. Juli 1840 über die Feuer-Versicherung der Gebäude
- PDF 49 Schlußbestimmung
- PDF 50 Verordnung, den Vollzug der Generaleinschätzung sämmtlicher Gebäude zur Feuerversicherung betreffend
- PDF 53 Verordnung, zu §. 16. Abs. 2. des Gesetzes vom 30. Juli 1840 über die Feuerversicherung der Gebäude
- PDF Beilagen
- PDF Rückdeckel