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Schutz der Arbeiter vor Gefahren.
sammenstellungen einer großen Spinnerei und Weberei über die Erkrankungen an Tuberkulose der Jahre 1907 und 1908 vor.
Von 39 Tuberkulosefällen kommen auf die Arbeiter der Weberei 26, der Karderie 9, der Spinnerei 4. Prozentual berechnet entfallen auf je 100 Arbeiter
der Weberei . . 3,8 Tuberkulofefälle,
der Karderie . . 4,2 „
der Spinnerei . . 1,9 „
Die Karderie, der Betrieb, in dem es am meisten zur Staubentwicklung kommt, ist auch bei der Zusammenstellung aller Krankheitsfälle am meisten belastet. Es kommen Krankheitsfälle auf 100 Arbeiter
der Weberei der Karderie
der Spinnerei.49
der Schlichterei und Spulerei . . . 590/0 der Bleicherei , Färberei und Appretur 36
2 . Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen.
Im Berichtsjahr kamen vier Fälle von Milzbrand zur Kenntnis der Behörden, von denen einer tödlich endete.
Zwei Fälle ereigneten sich in einer Bürstenfabrik des Unterlandes. Eine Revision ergab, daß die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22 . Oktober 1902, die Einrichtung der Bürstenmachereien betreffend, nicht scharf genug beobachtet wurden; vornehmlich mangelte es an der vorgeschriebenen räumlichen Trennung der Materialien vor und nach der Desinfektion. In einem Lagerraum fand sich desinfiziertes und undesinfiziertes ausländisches Material, außerdem noch einheimische Borsten und fertige Ware. Das Material zum Bleichen und Kochen mußte durch Räume, in denen Ware lagerte und gepackt wurde, hindurchtransportiert werden. Auch war es vorgekommen, daß Borsten zur Vorbereitung der Desinfektion in einem Raum gebündelt worden waren, in dem auch desinfiziertes Material bearbeitet wurde. Ferner bezog die Firma Borsten aus Italien und Österreich , die laut Attest dort desinfiziert worden waren. Es wurde beantragt, für alle diese Materialien Ausnahmen im Sinne des tz 4 der Verordnung nicht mehr zuzulassen, sondern die nochmalige Desinfektion am Ort der Bearbeitung zu verlangen. Ferner wurden Anträge betreffs räumlicher Trennung von desinfektionspflichtigem und nichtdesinsektionspflichtigem Material, wegen Aufbewahrung und Reinigung der Desinfektionskleider, sowie wegen Instandsetzung des Baderaums und der Aborte gestellt. Die Firmeninhaber wurden mit je dreißig Mark Geldstrafe belegt. Eine Revision gegen Ende des Jahres ergab, daß der Betrieb nunmehr ordnungsgemäß geregelt ist.
Ein anderer Fall trat bei einem siebenunddreißigjährigen Gerbereiarbeiter auf, der mit dem Auspacken und Reinigen der rohen, zum Teil aus Deutschland , zum Teil aus Java bezogenen Häute beschäftigt war. Die Erkrankung führte außerordentlich rasch zum Tode; abends 4 Uhr gab der Arbeiter die Arbeit auf, am andern Morgen um 6 Uhr trat der Tod ein. Das Gift muß hier vorzugsweise auf das Zentralnervensystem