38
Arbeiter.
Abs. 1 o der Verordnung vom 23. November 1918 über die Arbeitszeit m Bäckereien und Konditoreien entsprochen, wenn der Antrag die Bäckereien einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirkes umfaßte, und haben in diesem: Sinne 28 Genehmigungen an Gemeinden erteilt. Gesuche für einzelne Bäckereien, welche für einen Verein backen sollten, während die übrigen Bäckereien in der Gemeinde ausgeschaltet bleiben sollten, haben wir abgelehnt. In manchen derartigen Fällen haben wir auch den Bäckereien die Erlaubnis erteilt, anstatt: am Sonntag zu arbeiten, an dem vorhergehenden Samstag schon um 3 Uhr früh in der Backstube mit der Arbeit zu beginnen.
Obwohl der Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 16. Januar 1923 S. R. 108/22 anerkannt hat, daß das Belegen von Torten mit Schlagsahne u. dergl. an sich verderblicher Sachen in Konditoreien an Sonntagen nicht zulässig nud daher strafbar ist, entstehen immer wieder Schwierigkeiten, weil Konditoreibesitzer Sonntags arbeiten lassen und sich dann auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart berufen, welches diese Arbeiten unter 8 105 e der Gewerbeordnung fallend betrachtet- Infolgedessen hatten wir Schwierigkeiten, mit unseren Strafanträgen wegen solcher Zuwiderhandlungen bei der Staatsanwaltschaft durchzudringen.
So wurden zwei Inhaber von Konditoreien, welche im Jahre 1924 zum zweitenmale zur Anzeige gebracht wurden, weil sie am Sonntag ihre Gehilfen und Lehrlinge mit Arbeiten zur Herstellung von Eis und Cremeir beschäftigt hatten, vom Amtsgericht und von der Strafkammer freigesprochen- Erst die auf unseren Wunsch eingeleitete Revision der Staatsanwaltschaft beim Strafsenat des Oberlandesgerichts führte zur Aufhebung des freisprechenden Urteils der Vorinstanzen und zur Bestrafung der Angeklagten mit je -AF10.—. In der Begründung hat das Oberlandesgericht seine im Urteil vom 16. Januar 1923 erklärte Auffassung bestätigt. Es ist nicht zu verkennen, daß die gleichmäßige Durchführung des vollständigen Sonntagsarbeitsverbots in Konditoreien zu unerwünschten Begleiterscheinungen führen und in der praktischen Auswirkung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoßen kann. Denn wenn auch die Verordnung über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien auf die Gehilfen Anwendung findet, die in Gastwirtschaften, Kaffees usw. mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäftigt sind, so wird es sich, doch nicht vermeiden lassen, daß z. B. in Hotels und größeren Speisewirtschaften das Küchenpersonal neben der Zubereitung der sonstigen Speisen auch die Herstellung von Eis und Creme am Sonntag übernimmt, die gerade an diesen Tagen als Nachtisch beim Mittagessen sehr beliebt sind. Eine Handwerkskammer hat im Anschluß an die Verurteilung der beiden Konditoren diese Frage angeschnitten und verlangt entweder eine andere Einstellung zü dem Sonntagsarbeitsverbot in den Konditoreien, oder aber das gleiche Verbot für Hotels, Gast- und Schankwirtschaften.
Vollständige Nachtarbeit kommt nur noch in den durchlaufenden Betrieben vor und ist hier meist auf das für die Fortführung des Betriebs unbedingt erforderliche Maß beschränkt, während alle anderen Arbeiten auf die Tagschicht verlegt werden. Meist ist dort die Tagesarbeit in drei achtstündige Schichten eingeteilt. Nur in solchen Jndustrieen, wo die Arbeit keine zu große körperliche Anstrengung erfordert, findet man die Einteilung in 2 Schichten von 10 bis 11 Stunden, welche dann von Pausen von 2 bis 1 Stunde unterbrochen sind.