Löſchung von Disziplinarſtrafen. Das Staatsminiſterium hat lt. V.⸗Bl. 1919 S 309 über die Löſchung von Disziplinarſtrafen beſtimmt wie folgt: I. 1. Die in den Perſonal⸗ und Dienſtakten(Perſonalbogen) und Standesliſten der Beamten, Bedienſteten und Lehrer enthaltenen Ver⸗ fügungen und Vermerke über Denſte we gelten als gelöſcht, wenn der beſtrafte Beamte, Bedienſtete oder Lehrer ſeit der Feſtſetzung der Strafe während einer Bewährungsfriſt die Pflichten ſeines Amtes zufriedenſtellend erfüllt hat. 2. Die Bewährungsfriſt beträgt bei Verweiſen und Geldſtrafen bis zu 5& ein Jahr, bei Strafen von mehr als 5& bis zu 30% 5 Jahre und bei ſonſtigen Disziplinarſtrafen zehn Jahre. Von der Löſchung einer Disziplinarſtrafe nach Ablauf der Bewährungsfriſt ſoll nur dann abgeſehen werden, wenn ein Beamter innerhalb dieſes Zeit⸗ raums zur Erkennung einer weiteren Disziplinarſtrafe, nicht aber auch dann, wenn er zur Erteilung einer Verwarnung, Rüge und dergleichen Anlaß gegeben hat. 3. Als gelöſcht geltende Strafen dürfen den Beſtraften nicht mehr zum Vorwurf gereichen und in Berichten an vorgeſetzte Behörden ſo⸗ wie bei Auskunftserteilungen nicht erwähnt werden. 4. Die Vorſchrift in Ziffer 3 findet auf Verwarnungen, ſeit deren Ausſpruch eine Bewährungsfriſt von einem Jahr abgelaufen iſt, ent⸗ ſprechende Anwendung. 5. Dieſe Vorſchriften treten ſofort in Kraft, ſie gelten auch für alle bisher verhängten Strafen. 6. Alle Aktenſtücke, die ſich auf eine Strafe, Verwarnung uſw. be⸗ ziehen, ſind, ſobald die betreffende Strafe, Verwarnung uſw. als gelöſcht gilt, zu vernichten. Gleiches gilt hinſichtlich der vorhandenen Dis⸗ giplinarakten; ſie müſſen in Zukunft von den eigentlichen Perſonal⸗ (Dienſt⸗)akten getrennt geführt werden. Vermerke und Hinweiſe auf eine Strafe, Verwarnung uſw. ſind künftighin auf beſonderen, den Perſonalakten und Standesliſten anzuheftenden, nach Ablauf der Be⸗ währungsfriſt leicht entfernbaren Blättern einzutragen. Etwa vor⸗ handene mit ſolchen Vermerken und Hinweiſen verſehene Perſonal⸗ bogen und Standesliſten ſind alsbald neu anzulegen. II. In die Perſonal⸗ und Dienſtalten(Perſonalbogen) und Standes⸗ liſten eines Beamten, Bedienſteten oder Lehrers dürfen für ihn un⸗ ünſtige Tatſachen(Vorkommniſſe) nicht Urteile nur nach ſeiner nhörung eingetragen werden 8 Je aben Pli uſ dün