Löſchung von Disziplinarſtrafen.Das Staatsminiſterium hat lt. V.⸗Bl. 1919 S 309 über die Löſchungvon Disziplinarſtrafen beſtimmt wie folgt:I.1. Die in den Perſonal⸗ und Dienſtakten(Perſonalbogen) undStandesliſten der Beamten, Bedienſteten und Lehrer enthaltenen Ver⸗fügungen und Vermerke über Denſte wegelten als gelöſcht, wenn der beſtrafte Beamte, Bedienſtete oder Lehrerſeit der Feſtſetzung der Strafe während einer Bewährungsfriſt diePflichten ſeines Amtes zufriedenſtellend erfüllt hat.2. Die Bewährungsfriſt beträgt bei Verweiſen und Geldſtrafenbis zu 5& ein Jahr, bei Strafen von mehr als 5& bis zu 30%5 Jahre und bei ſonſtigen Disziplinarſtrafen zehn Jahre. Von derLöſchung einer Disziplinarſtrafe nach Ablauf der Bewährungsfriſt ſollnur dann abgeſehen werden, wenn ein Beamter innerhalb dieſes Zeit⸗raums zur Erkennung einer weiteren Disziplinarſtrafe, nicht aber auchdann, wenn er zur Erteilung einer Verwarnung, Rüge und dergleichenAnlaß gegeben hat.3. Als gelöſcht geltende Strafen dürfen den Beſtraften nicht mehrzum Vorwurf gereichen und in Berichten an vorgeſetzte Behörden ſo⸗wie bei Auskunftserteilungen nicht erwähnt werden.4. Die Vorſchrift in Ziffer 3 findet auf Verwarnungen, ſeit derenAusſpruch eine Bewährungsfriſt von einem Jahr abgelaufen iſt, ent⸗ſprechende Anwendung.5. Dieſe Vorſchriften treten ſofort in Kraft, ſie gelten auch für allebisher verhängten Strafen.6. Alle Aktenſtücke, die ſich auf eine Strafe, Verwarnung uſw. be⸗ziehen, ſind, ſobald die betreffende Strafe, Verwarnung uſw. als gelöſchtgilt, zu vernichten. Gleiches gilt hinſichtlich der vorhandenen Dis⸗giplinarakten; ſie müſſen in Zukunft von den eigentlichen Perſonal⸗(Dienſt⸗)akten getrennt geführt werden. Vermerke und Hinweiſe aufeine Strafe, Verwarnung uſw. ſind künftighin auf beſonderen, denPerſonalakten und Standesliſten anzuheftenden, nach Ablauf der Be⸗währungsfriſt leicht entfernbaren Blättern einzutragen. Etwa vor⸗handene mit ſolchen Vermerken und Hinweiſen verſehene Perſonal⸗bogen und Standesliſten ſind alsbald neu anzulegen.II.In die Perſonal⸗ und Dienſtalten(Perſonalbogen) und Standes⸗liſten eines Beamten, Bedienſteten oder Lehrers dürfen für ihn un⸗ünſtige Tatſachen(Vorkommniſſe)— nicht Urteile— nur nach ſeinernhörung eingetragen werden8JeabenPliuſdün