Amtsblatt

des Landesbezirks Baden

Mit Genehmigung der Militärregierung

2. Jahrgang Karlsruhe, den 15. April 1947 ^ Nr. 6/7

Inhalt:

I. GESETZE: Gesetz Nr. ;iu:i über die Aufnahme und Eingliederung deutscher Flüchtlinge (Flüchtlingsgesetz vom H. 2. Seite öT.

II. VERORDNUNGEN: Verordnung Xr. öld des Finanzministeriums zur Durchführung des Gesetzes N'r. öö über die Errichtung der I.andeszentralbank von Württemberg-Baden vom 21. 12. 19Id, Seite dl.

III. BEKANNTMACHUNGEN UND RUNDERLASSE: Bekanntm achung des Präsidenten des Larwlesbexirks über die Dienstzeit bei den staatlichen Behörden vom 10. 4. 1047 Nr. 1309, Seite 01.

Bekanntmachung des Präsidenten des Lanctesbe/rxs über die Be niitzung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1940 Nr. 1302, Seite 02. Anordnung des l.andesbezirksdirektors des Innern über die Pflicht Schutzimpfung der Schweine gegen Rotlauf vom 28. 3. 1947, Seite 02. Runderlaß des Landesbezirksdirektors des Innern über die Pflicht .Schutzimpfung der Schweine gegen Rotlauf vom 28. 3. 1947 Nr. 14 000, Seite 03.

Kunde.flalJ des Landesbezirksdirektors des Innern über den Verkehr mit Butter und anderen Molkereierzeugnisscn vom 3. 4. 1947 Nr. 15407, Seite 05.

Runderlaß des LamlesiH-zirksdirektors für Kultus und Unterricht über die Zensur von Lichtbildern vom 2. 4. 1947 Xr. AK 000. Seite 00.

Bekanntmachung des l.andesbezirksdirektors der Finanzen über die Entschädigung für die Benützung eigener Kraftfahrzeuge zu Dienstreisen vom 18. 2. 1947, Seite 07.

Anordnung des Landesbezirksdirektors der Finanzen über die Umsatzsteuerliehe Behandlung der Lieferung von Tabakvvaren vom 18.3. 1947 Nr. 1198, Seite 08.

Bekanntmachung des Landesbezirksdirektors der Finanzen über Vordrucke zur Anforderung von Beschäftigungsvergütung und Tren­nungsentschädigung vom 24. 3. 1947, Seite 08.

Stellenausschreihen des Landesbezirksdirektors für Kultus und Unterricht, Seite 08. . .

I. Gesetze Gesetz Nr. 303

über die Aufnahme und Eingliederung deutscher Flüchtlinge (Flüchtlingsgesetz)

Vom 14. Februar 1947

Dieses Gesetz ist erlassen vom dem Kabinett des Landes Württemberg-Baden auf Grund der Autorität und der Anordnung der Militärregierung gemäß deren Schreiben vom 24. Januar 1947.

Geltungsbereich § 1

(1) Der Regelung dieses Gesetzes unterliegen als Flüchtlinge:

1. Alle Personen deutscher Staats-und Volkszugehörig­keit, welche am 1. 1. 19£5 ihren dauernden Wohnsitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach deren Stand vom 1. 3. 1938 hatten und von dort ge­flüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefan­genschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zu­rückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt in Württemberg-Baden genommen haben.

2. Alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die am 1. 1. 1945 in den deutschen Ostprovinzen östlich der Oder und Görlitzer Neiße (Gebietsstand 1. 9. 1939) beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefangenschaft ent­lassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt in Württem­berg-Baden genommen haben.

3. Personen, auf die ohne daß sie zu den Vorge­nannten Gruppen gehören das Gesetz durch das zuständige Ministerium ganz oder teilweise für an­wendbar erklärt wird.

(2) Der Regelung dieses Gesetzes unterliegen nicht die evakuierten Personen. Als evakuiert gelten Per­sonen, die nach dem 1. 9. 1939 infolge der Kriegs­ereignisse durch behördliche Maßnahmen oder frei­willig ihren Aüfenthalt in Württemberg-Baden ge­nommen haben.

Eingliederung § 2

Die Eingliederung der Flüchtlinge soll ihr organi­sches Aufgehen in der einheimischen Bevölkerung ge­währleisten.

Flüchtlingsausweis § 3

Die in § 1 aufgeführten Personen erhalten einen Flüchtlingsausweis. Die Erteilung dieser Urkunde be­gründet die Anerkennung als Flüchtling. Sie ist wider­ruflich.

Einbürgerung § 4

(1) Die in § 1 aufgeführten Personen sind, soweit sie nicht schon die deutsche Staatsangehörigkeit be­sitzen, vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Regelung ihrer Staatsangehörigkeit den deutschen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.

(2) Sie erhaltdh das aktive und passive Wahlrecht unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrige Bevölkerung.

Soziale Leistungen § 5

(1) Bei Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit sind Lei­stungen aus der öffentlichen Fürsorge entsprechend den allgemein geltenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Verwertbares eigenes Vermögen eines Flücht­lings, soweit es nicht für die Begründung einer wirt­schaftlichen Lebensgrundlage benötigt wird, ist vor der Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge ein­zusetzen. Dabei sind Härten möglichst zu vermeiden.

(3) Neben den in Abs. 1 angeführten Leistungen können in besonderer Notlage Sonderleistungen zur Beschaffung von Kleidung, Wäsche, Möbeln und Haus­rat sowie zur Bestreitung dringender Lebensbedürf­nisse gewährt werden.

(4) Die Unterstützung arbeitsfähiger Flüchtlinge kann durch Zuweisung von Arbeit gemeinnütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden (Reichsverordnung über die