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88 Verhandlungen der zweiten Kammer. Staatérafh Frhr. v. Rüdt: In dem Dieneredict 8. 10 Nr. 2 iſt unſittliches Betragen ebenfalls aufgeführt und

harri fdt,

dieſelbe Anſicht, die Dort darüber vor wag darun ter gu verftehen, und wie diefe fey, wird aud in Beziehung auf ten gegenmårtigen Gez ſetzesentwurf zu gelten haben. Es iſt hier allerdings nicht von einem leichten Ueberſehen, wie es dem Einen und dem Andern begegnen kann, ſondern von einer ſolchen Hand⸗ lung die Rede, die wirklich öffentlich die Sitten verletzt.

Welcker: Meine Frage gieng nicht dahin, was unter dem unſittlichen Leben ve werde, konnte auch keine Erklaͤrung der Hru. Regierungs⸗Com⸗ miſſaͤre Maaß und Ziel geben. Meine Frage beſchränkte fidh biog auf den m Nr.$. 5 bezeichneten Fall, wo wir naͤmlich von Dieneredict und ſchon die erſte unſittliche Handlung mit Entlaſſung bedrohen, und weil dieſes eine ſo ſtrenge Strafe iſt, ſo wünſchte ich zu Beſeitigung jeder Willkühr eine Beſtimmtheit darüber zu haben, daß unter den unſittlichen Handlungen unzüchtig Handlungen begr

Staatsrat) Frhr. v. NUDE er Handlungen darunter verfanden feyn könnten.

Welder: E€ it mir lib, dag diefe Crflåtung her gefübrt roorden iſt. Uebrigens finde icd) feinen Grund, von dem Commiſſionsantrag abzugthen. llgemeine Grund ſatz, daß man den Lehrerſtand von—* Unſittlichkeit ab⸗ wenden, und dag point Phonnear in iim bewahren folte, it allerdings gan; gut, allefn eg liepe fih Daffelbe aud auf die übrigen Dieneitlaffen ann Deſſenungeach⸗ tet iſt aber wahr, daß nach der bisherigen Praxis im badiſchen Lande Geiſtliche, die ein öffentliches Aergerniß durch unſittliche Handlungen gegeben haben, von einem Theil des Landes in einen andern, wo man nichts davon wußte, verſetzt worden ſind. Jedenfalls iſt die augenblick⸗ liche Entlaſſung hier etwas ſtreng.

Platz: Ich habe mich geſtern ſchon dahin erklaͤrt, daß ich in dem Fall niht dagegen håtte, bet dem Lehrerftand drei Dienergrade anzuwenden, mwenn tdiefelbe Betimmung aud auf die Übrigen Diener, deren das Dieneredict erwähnt, auggedehnt werde. E8 fheint mir auh, Daf dieg bald zu erwarten ſey, Und im Hinde darauf wil th midh nicht widerſetzen, daß die Regierung mit dem guten Beifpiel vorangehe, und bei den Lehrern den Anfang mahe, indem

Beſtimmung anzuwenden

iſtanden

dem abweichen,

iffen ſeyen.

wied

rt, daß keine andern bei⸗

Ahir

~ abz! Es.

senten,

denn darüber

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-daf id) mít

Einhundertunddritte öffentliche Sitzung, am F, Suni 1840.

ja diefe ſelbſt mit gutem Beiſpiel vorangehen ſollen. Außer⸗ dem ſchließe ich mich einfach den Motiven des Abg. Tre— furt an.

Rotteck: Es iſt wahr, daß das Dieneredict ſelbſt nicht eigentlich auf der Tagesordnung ſteht, allein es ſind in Beziehung auf die Grundſätze, die jetzt in Frage find, und worüber man verhandelt, in fern nämlich die Lehs rer der Vortheile und der Rechte der Staatsdiener über⸗ haupt theilhaftig werden ſollen, Anſichten ausgeſprochen worden, von denen es nicht ſcheinen ſoll, daß ſie die ſtill⸗ Billigung der Kammer erhalten. Ich geſtehe, er Strenge, in welcher der Abg. Chriſt gegen die Staatsdiener opponirt, nicht einverſtanden bin, und daß ich das Princip der Unwiderruflichkeit bis zu einem gewiſſen Punkt für ein hochwichtiges J halte, Wenn ſodann auch der Abg. Bekk zu meinem Erſtaunen geſagt hat, das Intereſſe der Freiheit der Unterthanen erheiſche es, daß man die Staatsdiener ohne Weiteres abſetzen, oder ſte nach Anwendung von zwei oder drei Dienergraden fort⸗ ſchicken könne, ſo kann ich dieſem auch nicht beiſtimmen. Wenn man einmal in einer Stellung it, wo man Der gleichen Dienergrade nicht mehr zu fürchten hat, ſo wird man gerne dahin geführt, eine gewiſſe Strenge gegen alle Untergeordnete auszuüben, Sh er klare mich aber lebhaft gegen den Sah, daß die größere Selbſtſtändigkeit der Pes amten gegen dds Intereſſe der Freiheit der Staatsange⸗ hörigen ſey. Wer wird je behaupten können, daß die Unterthanen gegen die Mißhandlungen der Beamten um ſo mehr geſichert ſeyen, je willenloſere Werkzeuge dieſe in der Hand der Regierung ſind? Alsdann haͤngt ja Alles und Alles von den jeweiligen Geſinnungen und der herr⸗ ſchenden Richtung nicht nur der Centralregierung, ſondern faſt jeder höhern Behörde ab. Wenn ver Gag des Nbg. Bekk wahr wäre, daß die Abhängigkeit der Beamten von der Regierung die Freiheit der Unterthanen garantire, ſo müßten die Unterthanen in den despotiſchen Staaten am freieſten ſeyn, wo nämlich die Beamten in die volfoms menfe AbHångigleit von der Regierung gefellt fnd. Gegen diefe hingeworfenen Säge, Dic, wie ih zu meinem Leid- weſen bemerft habe, bei einigen Mitgliedern, wje fd aus flichtigen Bemerfungen ergab, Eingang fanden, muf it meine Stimme mit Kraft erheben, Gewdbnlid wendet man auh noh, um von dem Standpunkt des Budgeté oder der

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