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563 Behörde, auf Aneufen-des Glåubigers, jedes ihr gu Gebot ftejende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu ver⸗ haften und den Schuldner zur Bezahlung feiner Shul au zwingen. 4

Ebenſo ſollen die Deutſchen Behörden ihr Moöglichſtes thun, um Deutſche Unterthanen, welche ihre Schulden an Chineſiſche Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingeu, und wenn fie in betrügeriſcher Abſicht ſich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber ſollen weder die Chineſiſche Regierung, noch die Regierungen der Deutſchen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet ſein.

Artikel 88.

Chineſiſche Unterthanen, welche ſich einer verbrecheriſchen Handlung gegen einen Unterthanen eines der contra— hirenden Deutſchen Staaten ſchuldig machen, ſollen von den Chineſiſchen Behörden verhaftet und nach Chineſiſchen Geſetzen beſtraft werden.

Unterthanen eines der contrahirenden Deutſchen Staaten, wenn ſie ſich einer verbrecheriſchen Handlung gegen einen Chineſiſchen Unterthanen ſchuldig machen, ſollen vom Confular-Beamten verhaftet, und nah den Gefegen des Staates, welchem fie angehören, beftraft werden.

Artifel 39.

Nile Fragen in Bezug auf Rehte ded Vermögens oder der Perſon, welche ſich wifHen Unterthanen der con- trapirenden Deutfhen Staaten erheben, folen Der Jurisdiction der Behörden diefer Staaten unterworfen fein. Desgleichen werden fih die Chineſiſchen Behörden in keine Streitigkeiten miſchen, welche zwiſchen Unterthanen eines der contrahirenden Deutſchen Staaten und Fremden etwa entſtehen ſollten.

Artikel 40.

Die contrahirenden Theile kommen uͤberein, daß den deutſchen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zuſtehen ſoll, welche von Seiner Maijeſtaͤt Dem Kaifer von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer andern Nation gewährt ſind, oder noch gewährt werden mögen. Namentlich ſollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Beftimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafen⸗Gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Tranſit, welche zu Gunſten irgend einer andern Nation getroffen werden, fobal fie in Ausführung tommen, unmittelbar und opne befonderen neuen Vertrag auh auf den Handel aug und nadh den contrahirenven Deutfhen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar ſein.

Artikel 41.

Wenn die contrahirenden Deutſchen Staaten kuüͤnftig die Abaͤnderung einiger Beſtimmungen dieſes Vertrages fuͤr zweckmaͤßig erachten ſollten, ſo ſoll es ihnen freiſtehen nach Ablauf von zehn(10) Jahren, vom Tage der Aus— wechſelung der Ratifications⸗Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu dieſem Behufe q eröffnen. Sie müſſen aber ſechs(6) Monate vor Ablauf der zehn(10) Jahre der Chineſiſchen Regierung amtlich anzeigen, daß ſie Ab— aͤnderungen des Vertrages wuͤnſchen, und worin dieſelben beſtehen ſollen. Erfolgt eine ſolche Anzeige nicht, ſo bleibt der Vertrag weitere zehn(10) Jahre unveraͤndert in Kraft.

Artikel 42.

Der gegenwaͤrtige Vertrag ſoll ratifieirt, und ſollen die Ratificationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung deſſelben in Schanghai oder in Tientſin, je nach der Wahl der Preußiſchen Regierung, ausgewechſelt

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