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war, gertriimmert worden, NaH dem glüdlien Mb- ſchluß der Befreiungskriege wurden die Wünſche dez deutſchen Volkes nach Wiedererrichtung eines deutſchen Reiches nicht erfüllt. Ein loſes, faſt nur rein völker— rechtliches Gebilde, der„deutſche Bund “, repräſentierte die deutſche Nation. Die Einheitskämpfe der Jahre 1848 und 1849 führten ebenfalls nicht zum Ziele. Die Arbeiten der erſten deutſchen Nationalverſammlung zu Frankfurt , des ſogenannten Paulsparlaments, ſcheitertken. Aber die Tätigkeit dieſes Parlaments war nicht ver— gebens. Die dort erörterten Ideen wirkten fort und bereiteten im deutſchen Volke den Boden für das große
Verfaſſungswerk Bismorcks im Jahre 1870,771. Der ſiegreiche Abſchluß des deutſch -franzöſiſchen Krieges
Die Grundlage dieſes Reiches bildete der„ewige Bund“ der ſouveränen deutſchen Fürſten und der drei freien Hanſeſtädte. Organiſatoriſch war das Reich ein Bundesſtaat, deſſen Souveränität bei der Ge— ſamtheit der deutſchen Fürſten bezw. den Senaten der drei Hanſeſtädte beruhte. Der deutſche Kaiſer als ſolcher führte ſtaatsrechtlich nur das Präſidium im Kol— legium der deutſchen Souveräne. Organ dieſes Kol— lektivſouveräns war der Bundesrat. Die tatſächliche Machtſtellung des Kaiſers beruhte auf ſeiner Stellung als König von Preußen, deſſen überragende Stimmen— zahl im Bundesrat ausſchlaggebend war., J Charatfter Des „Deutſchen Reiches “ von 1871 kam vor allem zum Ausdruck in der ſorgſam abgewogenen Ver— teilung der Zuſtändigkeiten wiſchen Reich und Bundesſtaaten. Zunächſt iſt zu betonen, daß das Reich ſelbſt eigene Staats-und Rechts— 7 eigene Geſetzgebung, die im Unterſchied von einem bloßen Staatenbund auch für die Staatsbürger der einzelnen Staaten ohne weiteres verbindlich war, es hatte ferner in vielen Fällen eigene, vom Willen der Einzelſtaaten unabhängige Organe(Gaiſer, Reichskanzler, Reichſstag), eigene Verwaltungs- und Ge— richtsherrlichkeit; es hatte unmittelbar eigenes Ver— mögen, Heer, Jiotte, Fetungen, Artega- häfen, einen ſelbſtändigen Reichsfiskus uſw. Nach Artikel 2 der damaligen Reichsverfaſſung übte das Reich das Recht der Geſetzgebung aus nach Maßgabe der Reichsverfaſſung und mit der Wirkung, daß die Reichsgeſetze den Landesgeſetzen vorgehen. Dem Reiche ſtand aber die Geſetzgebungsbefugnis
Der
nur inſoweit zu, als ſie ihm in der Reichsve trajik ſung ausdrücklich übertragen war. Nach Artikel 78 jedoch beſaß das Reich das Recht, im Wege der Ver— faſſungsänderung ſeine Zuſtändigkeit$i ermeitern und gwar durch die Geſetzgebung; aber Verfaſſungsänderungen galten als abgelehnt, wenn ſie im Bundesrat 14 Stimmen gegen ſich hatten. jenigen Vorſchriften der Reichsverfaſſung, durch welche beſtimmte Rechte einzelner Bundesſtaaten in deren Ver— hältnis zur Geſamtheit feſtgeſtellt ſind, konnten nur mit Zuſtimmung der berechtigten Bundesſtaaten abgeändert werden. Das Reſich beſaß alſo die fogenannte Rom- petenz-Kompetenz, die ihre Schranke fand an den durch Artikel 78 geſchützten ſog. Reſervatrechten der Bundesſtaaten und an der oben angeführten Beſtim— mung bezüglich der Gegenſtimmen im Bundesrat bei Verfaſſungsänderungen.
Die⸗
Der militäriſche und wirtſchaftliche Zuſammen— bruch Deutſchlands im November 1918 führte auch den politiſchen mit herbei. Die Revolution ſchlug das alte bundesſtaatlich aufgebaute Reſich zuſammen. Nach dem verfaſſungsloſen Zuſtand in der Zeit vom 9. November 1918 bis 11. Auguſt 1919, in dem das Reich durch die Macht der Verhältniſſe und durch den im Laufe von 5 Jahrzehnten ſtark gewordenen Sinn für die Notwendigkeit der nationalen Zuſam— mengehörigkeit der deutſchen Staaten tatſächlich, wenn auch nicht verfaſſungsmäßig begründet, zuſammen— blieb, huf fih dag deutiHe Holt durd die von im in freier allgemeiner Wahl gewählte„Verfaſſung— gebende deutſche Nationalverſammlung “ eine neue Grundlage für ein neues Reich und gab ſich ſelbſt eine neue Reichſsverfaſſung, die von der Nationalverſammlung mit 262 gegen 75 Stimmen am 31. Juli angenommen und unter dem 11. Auguſt 1919 vom Reichspräſidenten im Reichsgeſetzblatt 1919 Nr. 152 S. 1383 verkündet wurde.
Der fundamentale Unterſchied der ganzen Struktur der neuen ſog WeimarerKeichs— verfaſſung gegenüber der Bismarckiſchen fin— det ſeinen klarſten Ausdruck ſchon in derGinleitung, der fog. Präambel, die alſo lautet:„Das Deutſche Volk, einig in ſeinen Stämmen und von dem Willen beſeelt, ſein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu er— neuern und zu feſtigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den geſellſchaftlichen Fortſchritt zu fördern, hat ſich dieſe VBerfaſſung gegeben.“