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menden Arbeiten eintreten, ftatt des ftrengen Mrrefts aber Anbinden an einen Baum oder an eine Wand dergeftalt, dak der Beftrafte fih niht niederlegen oder: fegen tann.

Diefes Anbinden darf jedoch den Beitraum von drei Stunden täglich- niht überſteigen, und muß die Bolljtrefung diefer Strafen vor den Augen des: Publitums möglihjt vermieden werven.

S- 191. Wenn in Kriegszeiten der Vollſtreckung der wegen Deſertion erkannten Feſtungsſtrafe zeitige Hinderniſſe entgegenſtehen, ſo kann der Heerführer derſelben andere paſſende Strafen unter dem Vor— behalt der Genehmigung des Großherzogs auf eigene Verantwortung ſubſtituiren.

§. 192. bae a EAS Wenn Befiğer von Orden und Ehrenzeichen zum Verlufte derjerben verurtheilt find, fo Hat die

von aen nd E0 Abnahme der Inſignien und Patente(Militärſtrafgeſetzbuch H. 38) vor dem Vollzuge der erkannten Freiheits -, beziehungsweiſe Todesſtrafe zu erfolgen. §: 193. — ber Die Urtheile, in denen auf Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande erkannt worden, ſind durch die

Strafe wenn auf ig 5$, sen Gobainianse Hierfür beſtimmte Zeitung der Reſidenz zur öͤffentlichen Kenntniß zu bringen.

erkannt iſt.

§- 194. * e Zu den Unterſuchungsakten muß ein ſchriftlicher Vermerk gebracht werden, daß das Erkenntniß zu den Atten. zur Vollſtreckuug gelangt ift. §. 195. vegtstraftigen Er Dem Generalaubitoriat find von drei zu drei Monaten die von bem Divifionstommandeur, dem

kenntniſ. Gouverneur von Raſtatt (F. 159) und dem Kommandeur der Gendarmerie(F. 161) beſtätigten rechtskräftigen Erkenntniſſe gegen Perſonen des Soldatenſtandes nebſt dem dazu gehörigen Gutachten geg zu gehörig) und ber Peftätigung gur Prüfung einzufenden.

Bweite Abtheilung. Von dem Verfahren in Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören.

(Standrechtliches Verfahren.)

8.196.

Bei dem Verfahren in Strafſachen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, kommen die

Beſtimmungen der erſten Abtheilung dieſes Abſchnitts mit nachfolgenden Abweichungen zur Anwendung. g`£

§- 197. E oanig Wenn die Sade im. Disziplinarwege bereits genügend aufgeflärt ift, fann auf- Grund ber ſtattgefundenen Ermittelungen ſofort die Anſchuldigung verfügt werden. §. 198.

A. Beweisauf⸗

— Steht der objektive Thatbeſtand feſt und legt der Angeſchuldigte vor Gericht ein freies Geſtänd⸗ niß ab, welches die Hauptumſtände der That enthält und mit anderen ermittelten Umſtänden nicht im Widerſpruch ſteht, ſo bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme.

Zur Erlangung des Geſtändniſſes dürfen auch im ſtandrechtlichen Verfahren keine verfängliche Fragen, Drohungen oder Gewaltmittel angewendet werden.

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