Verhandlungen der erften Kammer.
Dreiundzwanzigſte öffentliche Sitzung vom 8. Mai 1882.
Dreiundzwanzigſte öffentliche Sitzung.
Gegenwärtig:
bie in voriger Sitzung erſchienenen Mitglieder ſodann Herr Graf v. Helmſtatt und Herr Verwaltungsgerichtshofs⸗ präſident Schwarzmann.
Von Seiten der Regierungscommiſſion:
ber Präſident des Staatsminiſteriums und des Miniſteriums des Innern, Herr Staatsminiſter Turban und Herr Geheime Referendär Frey.
Unter dem Vorſitze des Präſidenten Herrn Landgerichtspräſidenten Benckiſer.
Vor Eintritt in die Tagesordnung widmet Freiherr v. Srn bem Heute verftorbenen Groh. Stadtdirector D. Geheimerath Graf Rudolf v. Šennin, früherem — und Vicepräſidenten der erſten Kammer, einen warmen Nachruf. ſich zum ehrenden Andenken des Dahingeſchiedenen von ihren Sitzen. Die nun folgende Berathung der Motion Kern und
Die Mitglieder des Hauſes erheben
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iſt, ſich darüber auszuſprechen. Hierin: liegt die Beran: laſſung, den fraglichen Gegenſtand in der erſten Kammer der Landſtände zu behandeln, Obgleich in der zweiten Kammer bereits eingehende, gründliche Verhandlungen ge— pflogen ſind, ſo glaube ich doch, daß die exrſte Kammer
zu dieſem Antrage nicht einfach Ja oder Nein ſagen kann,
Genoſſen,„betreffend die Einführung directer
Wahlen für die zweite Kammer“, bezw. der desfallſigen von der zweiten Kammer hierher mitgetheilten Adreſſe wird durch nachſtehenden Vortrag des Berichterſtatters, Geheimerath Dr. Schulze, eingeleitet:
Die hohe—— Kammer hat in ihrer Sitzung vom 27. April d. J. über den Antrag der Abgeordneten Kern und—— d„die Einführung der directen Wahlen für die zweite Kammer betr.“, berathen und mit 29 gegen 28 Stimmen beſchloſſen:„Seine Königl. Hoheit den Grop- herzog ehrerbietigſt um eine Geſetzesvorlage über die Ein— führung der directen Wahlen für die Abgeordneten der zweiten Kammer zu erſuchen“.
Nach 8 67 der Verfaſſung darf eine Bitte um Vorlage eines Geſetzes nur dann von einer Kammer an den Groß— herzog gebracht werden, wenn dieſelbe zuvor der andern Kammer mitgetheilt und dieſer Gelegenheit gegeben worden
ſondern ihre Stellung zu dieſer wichtigen Frage deg- con ſtitutionellen Staatsrechtes ebenfalls von ihrem Stand— punkt aus begründen muß. Da mir die Ehre zu Theil geworden iſt, als Berichterſtatter für das Plenum ernannt zu werden, ohne daß eine Commiſſion für die Behandlung dieſer Frage vorher niedergeſetzt worden wäre, ſo bleibt mir nichts übrig, als meine eigene perſönliche Anſicht über dieſe vielbeſtrittene Frage in kurzen Grundzügen zu ent— wickeln. Ich werde zuerſt auf die geſchichtliche Seite der Frage eingehen, dann ihre politiſche Bedeutung für
die Gegenwart erörtern.
Die Unterſcheidung zwiſchen direeten und indirecten Wahlen gehört dem modernen conſtitutionellen Staatsrechte an; der ſtändiſchen Verfaſſung des Mittelalters und der letzten Jahrhunderte war ſie unbekannt. Hier erſchienen die Ständemitglieder entweder aus eigenem Recht, wie Ritter und Prälaten, oder als Vertreter von Corporationen, wie die Magiſtrate der Städte. Wo ſich, wie in England, die Parlamentsverfaſſung organiſch aus dem mittelaltrigen