114 Verhandlungen der Erften Kammer.
ohne weitere Diskuſſion einſtimmig zum Beſchluſſe
erhoben. Beilage Nr. 192(ungedruckt). Weiter erfolgt die Berathung des von Freiherrn von Rüdt erſtatteten Berichts der Petitionskommiſſion über die Petition der Hofbeſitzer Trunk und Ge—
Vierzehnte öffentliche Sitzung vom 13. April 1888.
ſtergeſetzes voll anerkenne und eine Reviſion deſſelben
als wünſchenswerth bezeichne. Redner verkenne nun zwar nicht, daß eine gänzliche Durchſicht der Steuereinſchätzung
noſſen vom Tiefenthaler Hof, die Ermäßi-—
gung ihres Grundſteuerkapitals betreffend. Beilage Nr. 193(ungedruckt).
Zu dem Antrage der Kommiſſion, welcher auf Ueber— gang zur Tagesordnung abzielt, bemerkt Freiherr von Bodman:
Die Petenten, mit denen das Hohe Haus ſich ſchon
Vorkämpfer der Märtyrer des Geſetzes vom 7. Mai 1858, die neue Kataſtrirung des landwirthſchaftlichen Geländes im Großherzogthum betr. Dieſes Geſetz weiſe große Fehler auf, die ſeitens der Landwirthe drückend empfunden würden, und es ſei daher zu erwarten, daß, wenn im Falle der Annahme des Kommiſſionsantrags die Hofbeſitzer Trunk und Genoſſen künftig nicht mehr
des landwirthſchaftlichen Geländes zur Zeit wegen der dadurch bedingten Arbeit und der Höhe der Koſten nicht thunlich erſcheine, jedoch glaube er, daß ſich die Großherzogliche Regierung der Vornahme einer partiellen Reviſion nicht widerſetzen ſollte, um einen Einblick in die beſtehenden Uebelſtände und in den Grund der immer wiederkehrenden Beſchwerden zu gewinnen. Dies könnte dadurch bewirkt werden, daß die Steuerperäquatoren an—
gewieſen würden, Beſchwerden über die Veranlagung beim jährlichen Ab⸗ und Zuſchreiben entgegen zu neh— öfters zu beſchäftigen gehabt habe, ſeien gleichſam die
petitioniren ſollten, die Klagen über zu hohe Einſchätzung
doch nicht verſtummen, ſondern von anderer Seite kom— men werden. In der geſtrigen Sitzung ſei genugſam über das Weſen der Abſchätzung nach dem Verkaufs⸗ und Er— tragswerthe und über die nachtheiligen Folgen geſprochen worden, welche es habe, daß das Kataſtergeſetz für die Steuerveranlagung des Grund und Bodens den erſteren Werth für maßgebend erkläre. Redner glaube daher, die Petenten hätten das Richtige getroffen, wenn ſie in ihrer
Vorſtellung die Reviſion dieſes Geſetzes, bezw. insbeſon-
dere die Erweiterung des Art. 70 verlangten; er könne aus eigener Erfahrung beſtätigen, daß die jetzige Stener- veranlagung infolge der Fehlerhaftigkeit des Geſetzes große Mängel aufweiſe. Auf Grund einer Berechnung des Reinertrags ſeiner ſämmtlichen Grundſtücke habe er gefunden, daß die Rente derſelben ſich zwiſchen 1 Pro— zent und 15 Prozent bewege; er ſei weit davon entfernt,
ſich über zu hohe Beſteuerung beklagen zu wollen, da
die übermäßige Einſchätzung einzelner Parzellen durch
ſondern führe dieſe Thatſache nur an, um zu zeigen, zu welchen Fehlern das jetzige Verfahren führen müſſe. Shon auf dem Landtage von 1883/84 fei von dem ver-
bei welchen Beſchwerden anzubringen geweſen wären,
ſchluß gefaßt, welcher die beſtehenden Mängel des Kata—
men und dieſelben, ſofern ſie ihnen begründet erſcheinen, mit den Akten der höheren Behörde vorzulegen. Zu dieſem Behufe bedürfe es nur der Erweiterung des Mrt. 7O deg Kataftergejege3 und in diefem Sinne glaube Redner beantragen zu jollen, dak die vorliegende Peti- tion. entgegen dem Kommiffionsantrage der Grokher- zoglichen Regierung zur Kenntnißnahme überwieſen werde.
Gutsbeſitzer Ste in fann dieſen Antrag nur auf das Lebhafteſte unterſtützen; er gehe nicht ſo weit anzuneh— men, daß alle Unregelmäßigkeiten in der Steuerein— ſchätzung des landwirthſchaftlichen Geländes durch die Steuerkommiſſäre verbeſchieden werden könnten; allein er glaube auch, daß in der That viele Härten durch eine Erweiterung des Art. 70 des Geſetzes zu beſeitigen ſeien. Im Allgemeinen erklärt ſich Redner mit dem Inhalt des Kommiſſionsberichts einverſtanden, nur vermöge er der Auffaſſung nicht zuzuſtimmen, daß bei der Veranlagung des Tiefenthaler Hofes die Beſtimmungen des Geſetzes eingehalten worden ſeien. Art. 15 deſſelben beſage, daß, wenn in einer Gemarkung aus den Normaljahren nicht genügend Kaufpreiſe aufzufinden ſeien, um daraus die Steueranſchläge zu bilden, dieſelben nach denjenigen einer angrenzenden oder benachbarten Gemarkung beſtimmt werden ſollen. Damit ſei nach des Redners Meinung keineswegs vorgeſchriehen, daß die Anſchläge bezw. Rauf-
preiſe der Nachbargemeinde einfach zu übertragen ſeien die zu niedere Veranlagung anderer ausgeglichen werde,|
der Verhältniſſe
ohne jede Rückſicht auf die thatſächliche Verſchiedenheit Eine ſolche liege aber unzweifelhaft
| vor, wenn eg fih, wie im vorliegenden Falle, um that- ſächlich geſchloſſene Hofgüter Handle, die befanntli bei ftorbenen Grafen von Berlichingen eine weitgehende Re-| vifion des Ratafters durch Einſetzung von Kommiſſionen,
gleicher Bonität des Grund und Bodens anders bewerthet würden, als Einzelparzellen derſelben Kulturart der Nach—
bargemeinde. Wenn man daher die Steueranſchläge der vorgejhlagen worden: Den betr. Antrag Habe zwar daz| mals dag Hohe Haus nit approbirt, jedoch einen Be-|
Nachbargemeinde einfach auf einen abgeſonderten geſchloſ⸗ jenen Hof übertrage, ſo begehe man einen großen Feb- ler, der denn in Wirklichkeit nicht nur beim Tiefenthaler