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badiſchem Gebiet nothwendig wird, das badiſche Geſetz über Erpropriation Auwentung gu finden Habe and daß der Bahnunternehmer von badiſchen Staatsſteuern und Gemeindeumlagen befreit ſein ſoll, geben zu Beanſtan⸗ dungen feinen Anlag:
Die erſtere dieſer Konzeſſionen, die eventuelle Anwendbarkeit des Expropriationsverfahreus, rechtfertigt ſich von ſelbſt, die Befreiung von Steuer und Umlagen durch das Intereſſe, welches die badiſche Staatsbahnver— waltung und die beiden betheiligten badiſchen Gemeinden Lehengexicht und Schiltach an dem Zuſtandekommen der Bahn haben.
Da jedoch die anderen Konzeſſionen, die unentgeltliche Benützung der Stationsanlagen und-Einrichtungen auf der Station Schiltach und die unentgeltliche Ueberlaſſung der Staatsſtraße von Schiltach zur württem— giſchen Grenze, ſehr erheblicher Art ſind und die Bahn nicht ſowohl für Schiltach und Lehengericht, ſondern vorzugsweiſe nur im Intereſſe der Stadt Schramberg errichtet wird, ſo ſetzen wir voraus, daß, wenn die Er— bauung der Bahn von Zuſchüſſen der Intereſſenten abhängig gemacht wird, an die Gemeinde Schiltach und Lehengericht nennenswerthe Anforderungen nicht geſtellt werden dürfen.
Auch nehmen wir an, daß an einem paſſenden Platze innerhalb der Gemarkung Lehengericht eine Station für Perſonen- und Güterverkehr errichtet werden muß.
Zu den einzelnen Paragraphen des Vertrags haben wir nur Weniges zu bemerken.
AE E
Nach dieſer Beftimmung Hat die Herſtellung der zum Anſchluß und Betrieb der Schramberger Bahn erforderlichen Neueinrichtungen auf Koſten der Württembergiſchen Staatsverwaltung zu geſchehen.
Es iſt über das Eigenthumsrecht an dieſen Einrichtungen eine ausdrückliche Beſtimmung nicht enthalten. Wir ſetzen voraus, daß das Eigenthumsrecht an dieſen Einrichtungen der badiſchen Verwaltung zuſteht, bezw. daß jedenfalls die Grundeigenthumsverhältniſſe auf der Station Schiltach durch dieſe Beſtimmungen in keiner Weiſe alterirt werden.
Zu Artikel 5 iſt das Noöthige oben bereits bemerkt worden. Einer beſonderen Zuſtimmung der Landſtände bedarf die hier vorbehaltene Vereinbarung nicht mehr. Nach Artikel7
hat die Königl. Württembergiſche Regierung für alle aus dem Bau und Betrieb der Schramberger Linie ſich ergebenden Entſchädigungsanſprüche allein aufzukommen.
Bei Eröffnung der Bahn Hauſach—Freudenſtadt ſind bezüglich etwaiger Vetriebsunfälle auf der Station Schiltach zwiſchen Württemberg und Baden beſondere Vereinbarungen getroffen worden. Wir nehmen an, daß dieſe beſonderen Vereinbarungen auf Betriebsunfälle, die durch den Betrieb der Schramberger Baha auf der Station Schiltach vorkommen ſollten, keine Anwendung finden, ſondern daß in dieſem Falle die württembergiſche Staatsverwaltung unter allen Umſtänden zunächſt für die Entſchädigungen aufzukommen hat.
Zu—
Artikel 11.
Im Artikel 183 iſt die Möglichkeit vorgeſehen, daß die Königl. württembergiſche Regierung die Bahn mit Zuſtimmung der Großh. badiſchen Regierung zu veräußern berechtigt ſei.
Anch im Falle einer ſolchen Veräußerung an einen Privatunternehmer wird die in Artikel 11 vorgeſehene Befreiung von Staats⸗, Gemeinde- und Kreiseinlagen in Kraft bleiben.
Daß die auf badiſchem Gebiet wohnenden Beamten und Angeſtellten der Bahn für ihre Perſon ſteuer—⸗ pflichtig bleiben, betrachten wir als ſelbſtverſtändlich.
Durch das hier der Großh. badiſchen Regierung für einen eventuellen Verkauf der Bahn vorbehaltene Recht der Zuſtimmung, halten wir die Intereſſen der badiſchen Staatsverwaltung für genügend gewahrt.