——— Waide
Stempelſteuer als einer Urkunden ſteuer nur diejenigen Schenkungen der Beſteuerung, die ſchriftlich beurkundet ſind; es genügt indeß jede ſchriftliche Beurkundung, mag auch nach dem bürgerlichen Recht die bloße Schriftform für die Rechtswirkſamkeit der Schenkung nicht ausreichen. Der Stempel iſt vom Betrag der Schenkung zu entrichten, der ſich nach den Vorſchriften des preußiſchen Erbſchaftsſteuergeſetzes
30. Mai 1873* vom 19. Dar i891 beftimmt, wobei an Stelle der Verhältniſſe des Erblaſſers und des Erwerbers des An falls die Verhältniſſe des Schenkers, bezw. des Beſchenkten zu berückſichtigen ſind.
Auh Sachſen regelt die Beſteuerung der Schenkungen nicht im Erbſchaftsſteuergeſetz, ſondern im Gefet über den Urkundenſtempel vom 18. November 1876.
Nach 81 dieſes Geſetzes und Tarifpoſition 340 iſt von Schenkungen unter Lebenden die Stempelſteuer vom Werth der Schenkung und nach denſelbdn Sätzen zu entrichten, die davon zu entrichten wären, wenn der Schenker die Zuwendung letztwillig verordnet hätte und der Anfall derſelben eingetreten wäre.
Da auch in Sachſen die Schenkungsſteuer eine Urkunden ſteuer iſt, unterliegen nur ſolche Schenkungen dem Stempel, über die eine Urkunde ausgefertigt worden iſt. Schenkungen, die mündlich oder durch Ueber gabe vollzogen werden, ſind daher ſteuerfrei.
Wie Preußen und Sachſen beſteuert auch Bayern die Schenkungen unter Lebenden nur in der Form des Urkundenſtempels, läßt mithin Schenkungen, über die keine notariellen Urkunden errichtet werden, ſteuerfrei(Artikel 117 vergr. 112, 113, T1 deS Gebührengefeges vom 18. Auguft 1879 in der Textirung von 1890). Die Steuer beträgt 2°/, der Gegenftandsfumme deg Schenkungsvertrags, wenn eg ſich um Ueber— tragung von Eigenthum unbeweglicher Sachen oder dieſen gleichgeachteter Rechte oder um Beſtellung oder Ueber tragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen handelt, 307,, der Gegenſtandsſumme bei Schenkungsverträgen über ſonſtige Gegenſtände.
Württemberg regelt die Schenkungsſteuer im Erbſchaftsſteuergeſetz und ganz nach Art der Erbſchaftsſteuer Qlrtifet 17 ff. deg Geſetzes vom 24. März 1881). Der Schenkungsſteuer ſind aber der Regel nach nur Schenkungen im engern Sinn, d. h. inſinuationspflichtige Schenkungen im Sinn des württembergiſchen Land- rechts Theil II. 18 unterworfen. Dazu gehören:
a. Die Schenkungen von Liegenſchaften und Immobiliarrechten; ſie bedürfen zu ihrer Giltigkeit der gerichtlichen Inſinuation bei dem Gemeinderath.
b. Die Schenkungen an Geld, Fahrniß und Forderungen, wenn ſie die Summe von 342 0 86 3 (200 fi.) überfteigen; fie müffen bei irgend einer mit Civilgerichtsbarkeit verſehenen Stelle öffentlich inſinuirt werden, widrigenfalls die Schenkung des Mehrbetrages nichtig iſt.
Das württembergiſche Erbſchaftsſteuergeſetz hat aber hinſichtlich der Mobiliarſchenkungen(b) vom württem— bergiſchen Landrecht abweichende Beſtimmungen getroffen, inſofern, als es J. die Steuerpflicht von Mobiliar-Schenkungen erſt eintreten läßt, wenn deren Werth. 500 M überſteigt,
2. die Steuerpflicht nicht von der Inſinuation, obgleich durch ſie die Giltigkeit der Schenkung bedingt aii abhängig macht, ſondern ſie eintreten läßt, ſobald ſie durch ausdrückliche wörtliche oder durch thatſächliche Annahmeerklärung ſeitens des Beſchenkten zum Vollzug kommt(Art. 20). Damit iſt die Steuer auch auf bloß ſaltiſche, rechtlich nicht giltige Schenkungen von Mobilien ausgedehnt, was geſchah, um beim Mangel eines rechtlichen Zwanges zur Inſinuation Umgehungen der Schenkungsſteuer zu verhindern. Wenn aber in der Folge der Schenker den Mangel der Inſinuation gegenüber dem Beſchenkten geltend macht und das Geſchenk zurückfordert, ſo tritt Rückerſtattung der vom Beſchenkten gezahlten Steuer ein.(Artikel 20 letzter Abſatz).
Das heſſiſche Erbſchafts- und Schenkungsſteuergeſetz vom 30. Auguſt 1884 erhebt Schenkungsſteuer von
—* Schenkungen(von Liegenſchaften und beweglichen Gegenſtänden) wenn dieſelben öffentlich beurkunde verden, ſei
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3 es auch nur durch Beglaubigung von Unterfhriften, wnd deren Werth den Detrag von 1000 M M(Artikel 31). Gegen Umgehungen der Schenkungsſteuer trifft Abfag 2—5 des Mrtifers 31 befondere Zrlehrungen. Die Steuerpflicht entſteht mit dem Vollzug der Schenkung(Artikel 836 Abſatz 2) und die Stener ift nah den fiir bie Erbſchaftsſteuer feſtgeſetzten Sätzen zu erheben(Artikel 35).