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beworben Yabe, deren Honorierung für den Unter- halt einer Familie faum ausreicht. Eine Verpflich— tung der Regierung, diefe Stelen fo gu Dotieren, daß ſie den Militäranwärtern annehmbar erſcheine, beſteht jedoch nicht. Außerdem geht die Petition zu weit, wenn ſie verlangt, daß überhaupt keine Damen mehr in dieſen Stellen beſchäftigt werden ſollen. Erfahrungsgemäß ſind ferner männliche Perſonen zur Bedienung der Schreibmaſchinen, die einer leichten Hand bedürfen, weniger geeignet, als weibliche Perſonen, ſo daß auch die Frage der Qualifikation gegen die Petition ſpricht. Die Kommiſſion ſtellt daher den Antrag:

Hber die vorliegende Verition zur

Tagesordnung überzugehen.

Der Antrag wird ohne Debatte einſtimmig an— genommen.

Des weiteren berichtet Dr. Freiherr von la Roche namens der Petitionskommiſſion über die Petition des badiſchen Gaſtwirtever— bandes und der Wirte Badens um Auf— hebung der Transferierungstaxe.

Beilage Nr. 150(ungedrudt).

Redner führt auz: Durch da3 Gefeh vom 4. Juni 1888 wurde auf Grund des§ 46 der badifhen Vollzugsverordnung zur Reichsgewerbeordnung für die Verlegung einer Wirtſchaftskonzeſſion innerhalb derſelben Gemeinde eine Gebühr in Höhe von zwei Zehntel der Konzeſſionstaxe eingeführt, und im Jahre 1894 auf ſieben Zehntel erhöht. Die Ge— ſamtzahl der Wirtſchaftsverlegungen betrug für die Jahre 190 /01 durchſchnittlich pro Jahr 233, wo— von allein über zwei Drittel auf Mannheim ent— fallen. Das Erträgnis der Taxe war in den Jahren 1894/99 durchſchnittlich 33660 M., während die Konzeſſionstaxen jährlich 177 200 M. eintrugen. Über eine Petition gleichen Inhalts wurde in der Qandtagsfejfion 1899/1900 zur Tagegordnung über- gegangen. Begründet wird die Petition damit, Dağ die Transferierungstaxe ihren Zweck, das Anwachſen der Wirtſchaften zu verhindern, verfehlt habe, da von ihr gerade ſolche Perſonen betroffen würden, welche ſich dem Wirtsgewerbe bereits zugewandt haben; außerdem enthalte ſie eine Härte, weil der Wechſel der Lokalitäten meiſt unfreiwillig infolge

Verhandlungen der Erſten Kammer. Zehnte öffentliche Sitzung vom 14. Mai 1904.

des Abhängigkeitsverhältniſſes von den Groß— brauereien vorgenommen werde. Es wird ferner hingewieſen auf die Konkurrenz der Flaſchenbier— handlungen und der alkoholfreien Wirtſchaften; be— züglich letzterer wird ganz allgemein die Behauptung aufgeſtellt, daß ſie zu den bedenklichſten Erſcheinungen gehörten, dağ für fie die Bezeichnung„alkoholfrei“ oft nur ben Değmantel für Ungut und Sitten- lofigfeit abgebe, und bağ in ihnen oft für mehr Geld alkoholhaltige Getränke genoſſen werden, als ein kleiner Wirt in einer Woche einnehme. In einer auf Erſuchen der Kommiſſion ſeitens des Mini— ſteriums des Innern eingeholten näheren Erläuterung dieſer Angaben wurde ſeitens der Petenten erklärt, daß hiermit nur einige in Karlsruhe beſtehende Cafés und Teeſchänken gemeint ſeien, nicht aber Wirtſchaften, welche ihre Entſtehung dem Verein gegen Mißbrauch geiſtiger Getränke verdanken. Die Behauptungen in der Petition ſind jedoch in ihrer Allgemeinheit als ein bedauerlicher Ausdruck einer unbegründeten Animoſität zu bezeichnen. Als Aus— gleich für den Wegfall der Transferierungstaxe ſchlagen die Petenten eine mäßige Erhöhung der donzeſſionstare vor. Die Kommiſſion kann den Standpunkt der Petenten nicht teilen. Das Dar— niederliegen des Wirtsgewerbes iſt nicht auf die Beſteuerung, ſondern darauf zurückzuführen, daß die Wirtſchaften in zunehmendem Maße in das Eigentum der Großbrauereien und Altiengeſell— ſchaften übergehen. Die Transferierungstaxe er— ſcheint geradezu als ein wirkſames Mittel zum Schutze der kleinen Wirte. Beim Wegfall der Trans— ferierungstaxe würden ſich in größerer Zahl Per— ſonen in den Wirteſtand hineindrängen, die den zu ſtellenden Anforderungen in keiner Weiſe mehr ge— nügen, und bei ſchlechtem Geſchäftsgange Hilfe in einer Verlegung der Konzeſſion ſuchen. Dieſer Gefahr würde durch eine Erhöhung der Konzeſſions⸗ taxe nicht vorgebeugt werden. Aus der Konkurrenz des Flaſchenbierhandels, der Koſtgebereien und der alkoholfreien Wirtſchaften, welche eine Folge der Gewerbefreiheit iſt, kann kein Anſpruch auf ander— weite Entſchädigung gefolgert werden. Übrigens iſt der Flaſchenbierhandel in verſchiedenen Städten des Landes durch ortspolizeiliche Vorſchriften ſani— tätspolizeilicher Art einer ſtrengen Kontrolle und