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317 §--39.

(Nach der frühern Faffung der zweiten Kammer.)

§. 389a.

C2. im Amtsgefängnip.) Muf gleiche Weife(9. 39) werden, wo das Gericht eg im Urtheile befonders verfügt, oder der Berurtheilte e8 verlangt, auh die in den Amtêgefängniffen verwakrten Gefangenen befhäftigt.

Nur unter Den Borausfegungen des S. 54a. fann Darauf erfannt werden, dag der Berurtheilte im Mmtsgefängnif zu beſchäftigen ſei.

§. 42. (Nah der frúhern Faffung der zweiten Kammer.) §- 50.

(In abgeſondertem Raume.) Werden Perſonen von Zuchthaus -, Arbeitshaus-oder Gefäng— nißſtrafe getroffen, für welche der Strafvollzug in der Gemeinſchaft mit den übrigen Sträflingen nach ihren perſönli— chen Verhältniſſen und der Stufe ihrer Bildung eine unverhältnißmäßige Härte enthalten würde, ſo iſt im Straferkennt— niß zugleich auszuſprechen, daß die Strafe in einem abgeſonderten Raume der Strafanſtalt zu vollziehen ſei, wo der Verurtheilte, ohne die ſonſt vorgeſchriebene gleichförmige Kleidung, ſo viel thunlich, zu einer ſeinen perſönlichen Ver— hältniſſen angemeſſenen und mit der Ordnung des Hauſes verträglichen Beſchäftigung angehalten werden ſoll, vorbe— haltlich der Beſtimmungen der 88. 39 und 39 a., inſofern es ſich um eine Gefängnißſtrafe handelt.

§. 54a.

Guläſſigkeit von Schärfungen.) Bei Verbrechen, welchen beſondere Bosheit, Eigennutz, oder ſonſt eine ſchändliche Geſinnung zu Grunde liegt, können die zeitlichen Freih eit sſt rafen durch das Urtheil mit Schärfungen verbunden werden.

5. 58. Abſatz 4.(Nah der Faffung der erften Rammer.)

Abſatz 2. Dieſe Schärfung findet keine Anwendung auf die Feſtungsgefangenen, welchen die Vergünſtigung, ſich beſſere Koſt reichen zu laſſen, auch da nicht entzogen werden kann, wo die Arbeitshausſtrafe auf der Feſtung vollzo⸗ gen wird. `. 6a. Rah der früheren Faffung der zweiten Kammer.)

§. 72. Rah der früheren Faffung der zweiten Kammer.)