50 Verhandlungen der erſten Kammer. Siebenundzwanzigſte öffentliche Sitzung, am 29. April 1844.
potheſen gründet, welche nothwendig zunichte werden, wenn man conſequent die Grundſätze verfolgt, nach welchen bisher Grundherrſchaften als ſolche anerkannt worden ſind. Ich möchte daher fragen, welche beſondere Merkmale noch noth— wendig vorhanden ſein müſſen, um eine Grundherrſchaft als ſolche anzuerkennen?
Es iſt dargethan, daß die Merkmale, welche das Edict von 1807 den Grundherrſchaften gibt, von der Regierung ſelbſt auf Sölden angewendet worden ſind, indem es in der Landesorganiſation von 1809 unter den verſchiedenen Grundherrſchaften des Landes, und zwar nicht im Zuſam— menhang mit andern, ſondern ſelbſtſtändig aufgeführt ift- Es iſt dargethan, daß bei der Aufhebung der grundherrli— chen Gerichtsbarkeit im Jahr 1813 Sölden wieder als eine
beſondere, für ſich beſtehende Grundherrſchaft bezeichnet iſt;
Es handelt ſich alſo nicht von einem Theile eines Gan— zen, ſondern von einem, wenn auch noch ſo unſchein— baren Ganzen. Fh glaube, der Hr. Geh. Legations: rath v. Marihall Hätte umgefehrt argumentiren und fagen müſſen: eg liegen überwiegende Gründe dafür, daf Sölden als ſelbſtſtändige Grundherrſchaft zu betrachten ſei, vor, und wurden ſelbſt von der Regierung dadurch anerkannt, daß ſie daſſelbe bei verſchiedenen Gelegenheiten als eine fuͤr ſich be— ſtehende Grundherrſchaft aufführte; ich muß daher in ſo lange Sölden als ſelbſtſtändige Grundherrſchaft annehmen, als nicht das Gegentheil erwieſen iſt.
Es wurde ferner eingewendet, daß die Frhrn. v. Röder nicht als mitbelehnt zu betrachten ſeien. Mir ſcheint die Faſſung des 8. 21 des Lehenedicts im gegenwärtigen Fall ſogar noch mehr zu beweiſen, als nothwendig iſt, indem darin von ſolchen Berechtigten die Rede iſt, welche noch kein Genußrecht am Lehen haben, der Petent aber von Seite ſeines Hrn. Vaters in den Genuß des Lehens eingewieſen worden iſt. Wenn nun die für nothwendig erachtete Zu⸗ ſtimmung des Lehensherrn verweigert wird, was aber nur aus geſetzlichen Urſachen geſchehen kann, widrigenfalls ihm eine Beſchwerde nach bundesgeſetzlichen Beſtimmungen zu— ſteht, was bleibt ihm nachher uͤbrig?
Frhr. v. Göler d. j.: Das Recht des Lehenherrn iſt älter und ſteht über der Declaration.
Reg. Comm. Staatsrath v. Rüdt: Der Herr Be— richterſtatter hat geſagt, das Ediet von 1807 beruhe auf einem Vertragsverhältniſſe; dieſes muß ich widerſprechen. Die Abgeordneten des Adels wurden zwar hieher einberufen, um ihre Wuͤnſche zu hören, nicht aber, um einen Vertrag mit ihnen einzugehen; denn dies geſtattete das damalige Souveränitätsverhältniß nicht. Darüber findet ſich ſo wohl in der beſondern Erklärung, die an alle damalige Reichs— unmittelbare gedruckt vertheilt wurde, als auch im Eingange des Edicts eine Bemerkung. Die Grundſätze der Regierung ſind angefochten, die Angriffe aber nicht näher begründet worden; ebenſowenig ſind die frühern Fälle, in denen die Regierung unter gleichen Verhältniſſen eine andere Anſicht gehabt haben ſoll, beleuchtet worden.
Was die Abtretung eines Theils der grundherrlichen Lehen von Seite des Frhrn. Philipp Röder von Diersburg an ſeine Söhne betrifft, wobei er ſich übrigens ausdrücklich den Genuß deſſelben vorbehalten hat, ſo haben dieſe um die Be— lehnung bei dem Lehenhof nachzuſuchen. Der Lehenherr hat das unbeſchränkte Recht, den Verzicht anzunehmen und die Belehnung den Söhnen zu ertheilen, oder damit zuzuwarten, bis durch den Tod des Vaſallen die Lehenfolge eintritt. Von Willkühr kann daher im Falle der Weigerung nicht die Rede ſein.
Der Umſtand, daß der Ort Sölden , ſowie die übrigen Orte, als mit der Gerichtsbarkeit verbunden, beſonders be— zeichnet ſind, ändert an dem Verhältniſſe durchaus nichts. Ich habe die Organifation von 4843 durhgegangen, und dort ebenfalls gefunden, dap bei der Memtereintheilung, bez ziehungsweiſe der Einverleibung der grundherrlichen Aemter in die landesherrlichen, die einzelnen grundherrlichen Orte angeführt ſind. Dies geſchah aber hauptſächlich deßhalb weil die Grundherren bei der Entfernung der zu einer Grund⸗ herrſchaft gehörenden, aber getrennten Orte die Ausübung der Gerichtsbarkeit verſchiedenen Perſonen, ſog. Gerichts— haltern, welche nicht eigene Beamte waren, übertragen hat— ten. Es waren daher ſehr häufig mehrere Aemter in einem Grundherrſchaftobezirke, ſowie auch das Umgekehrte ſtattfand.