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145 in der höhern Claſſe: WoE gE, misia tifi i Opgelet yi ni tfh Orte. gufammen o 3 i— fr: die Obm.
Der feſte Durchſchnittswerth geſtattet die Beſeitigung der Controlmaßregeln in Bezug auf die Qualität des Weines, und die Aufſtellung von zwei Claſſen hat den Zweck, möglichſt eine höhere Beſteuerung der geringeren Weine zu vermeiden.
Das Auskunftsmittel, die niedere Clafſe auf die ſchwächere Bevölkerung oder feinen Orte zu gründen, rechtfertigt ſich aus der Thatſache, daß vergleichsweiſe der Verbrauch der geringen Weine in dieſen Orten der größere iſt. Die ausführliche Begründung zur Vorlage beſtätigt dieſe Wahrnehmung mit den Ergebniſſen der officiellen Zuſammenſtellungen.
Dieſe beiden Hauptbeſtimmungen des Geſetzesentwurfes führen nun zu den Fragen: ob die zweite Claſſe der niedern Beſteuerung geringerer Weine genüge und ob der Steuerertrag nach der neuen Grundlage einen der jetzigen Höhe gleichkommenden, einen höheren oder ſchwächeren Betrag zur Folge haben werde.
Es mag ſein, daß die Kultur des Weines in einigen kleinen, doch aber nicht zahlreichen Orten noch ein Product liefere, welches nicht leicht den Werth von 20 fl. die Ohm erreicht. Es dürfte dies aber doch nur in den Jahren ſein, welche ohnehin nicht zu den eigentlichen Weinjahren gerechnet werden können, und in dieſem Fall treffen in der Regel die Reſultate geringerer Qualität mit geringem Betrag der Quantität zuſammen. Eine Thatſache iſt es ſodann, daß in neuerer Beit der Werth des Weines aler Gattungen ein höherer iſt als früher, und nicht allein wegen edlerer Eigenſchaft, denn in den letztern Jahren fiel der Gehalt des Produetes, während der Preis ſtieg, und daß, ſowie in manch andern Beziehungen, der durch die Schienenwege außer— ordentlich erleichterte Verkehr den Werth der Producte mehr als zu irgend einer andern Zeit ebnet und frühere weſentliche Ungleichheiten ausſchließt:
Es iſt aus der neueſten Zeit bekannt, wie ganz insbeſondere der Abſatz der Weine aus den obern Gegen— den des Großherzogthums vermöge des Eiſenbahntransportes eine ſehr erwünſchte hohe Bedeutung erlangt hat. Und dieſe Vorzüge beſchränken ſich nicht auf die unmittelbare Lage an den Schienenwegen. Der Verbrauch ſucht dadurch entferntere Productionsgegenden auf, oder wendet ſich aus anderen Richtungen dahin, wo noch unter günſtigern Bedingungen Käufe bewirkt werden können.
Die niedere Claſſe des Geſetzesentwurfes genügt daher dem Zwecke der Berückſichtigung in der möglichſt zuläſſigen Ausdehnung.
Es wendeten ſich zwar die Gemeinden Reichenau , Allensbach , Hegne, Markelfingen und Wollmatingen aus dem Seekreis in einer Petition, welche Ihrer Commiſſion überwieſen worden, mit der Bitte an die hohe Kammer, es möge der Weinwerth für die beſſern Weine zu 20 fl. und der geringeren auf 8 fl. die Ohm beſtimmt werden. Die Petition beruft fih auf BVerfanfspreife im Jahr 1847 zu 6 fl die Dbm und im Jahr 1850 zu 5 fl. fogar. E3 find dieg aber fiher gang abnorme und auf einem nur geringen Belange beruhende Kulturverhältniſſe. Die bezeichneten Jahre geben ohnehin die Mißverhältniſſe zu erkennen und geſtatten es nicht, davon auszugehen, um geſetzliche Beſtimmungen zu treffen, deren Zweck es iſt, weitaus den größten Theil der Intereſſenten zu berück— ſichtigen. Auf der Grundlage dieſer vereinzelten Erſcheinung und des Antrages des Werthes von 8 fl fixr die eine Claffe und 20 fi. für Die andere wäre Das Zuſtandekommen des Geſetzes unmöglich.
Es fann daher Ihre Commiſſion die Berückſichtigung dieſer Bitte nicht befürworten.
Ihre Commiſſion gelangt dadurch zu der Frage des muthmaßlichen Ertrages der vorliegenden feſten Steuerſätze.
Iſt ſchon im Eingang des Berichtes bemerkt worden, wie dem Verlangen nach memang der Werth-
Berhandlungen der iten Kammer 1857/58. 18 Beilagenheft.