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Berhandfungen der zweiten Kammer. Hunderteinundfünfzigfte öffentliche Sigung, vom 22, Februar 1849.
mir gebühre, beanſprucht. Dieſe Hinhaltung der Un-
terfuhungshaft it fhändlidh, ob man von der
Anſicht ausgehe, ich ſey ſchuldig oder unſchuldig. Im
erſteren Falle vergrößert oder überſteigt fie Die
geſetzliche Strafe, im letzteren iſt ſie ein Juſtizmord
und dies Letztere wird ſich auch herausſtellen;“ und:
„Die ganze Taktik der Regierung ſcheint aber dahin zu gehen, den Gang der Gerechtigkeit zu verkehren und nach Willkühr, oder planmäßiger Berechnung, die Aburtheilungen ſtattfinden zu laſſen.“
„So iſt Alles darauf angelegt, die Angeſchuldigten Struve und Blind zuerſt vor die Geſchwornen zu bringen, während dem ſchon nach dem natürlichen Entwicklungsgang der republikaniſchen Bewegung die zuerſt Angeſchuldigten, auch zuerſt zur Verhand— lung kommen müſſen; alſo Jene, welche vor dem Hecker'ſchen Zuge in Unterſuchung kamen;— Jene, welche der Theilnahme an demſelben bezüchtigt, und noch beſtimmt ſind, prozeſſirt zu werden, und welche um vier bis fünf Monate länger in Unterſu— chung und Verhaft ſind, als Struve und feine Gez noſſen.“
Meine Herren! Auf das Begehren, wie es von Fickler geſtellt iſt, kann nach Anſicht Ihrer Petitions -Commiſſion nicht eingegangen werden, indem weder die Kammer noch die Regierung befugt iſt, ſich in ſolcher Weiſe in den Ge— ſchäftsgang der Gerichte zu miſchen. Wollte und könnte man aber auch auf die rechtliche Beurtheilung des Begeh⸗ rens eingehen, ſo kann dasſelbe nur als unſtatthaft erſchei⸗ nen. Er verlangt die Anordnung, daß die einzelnen Hoch— verrathsprozeſſe vor dem Schwurgerichte nach der Reihen— folge der Anſchuldigungen zur Aburtheilung kommen ſollen, worunter er nach den vorausgeſchickten Motiven die Zeit⸗ folge verſteht, zu welcher die Unterſuchung gegen jeden An⸗ geſchuldigten begonnen hat. Nun iſt aber die eine Unter- ſuchung ausgedehnt oder verwickelt, und braucht Monate bis ſie geſchloſſen werden kann, während die andere in eben ſo vielen Tagen beendigt iſt. Nach demſelben Verhältniß braucht der Staatsanwalt mehr oder weniger Zeit, um ſeine Anträge bei der Anklagekammer zu ſtellen, die Anklagekam— mer braucht mehr oder weniger Zeit, um ihren Beſchluß darauf zu faſſen, u. ſ. w. Nun wäre es aber wahrhaft widerſinnig, wenn man die Aburtheilung eines ſpruchrei⸗ fen Strafprozeſſes verſchieben, und den Angeſchuldigten noch
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länger in Unterfuhungshaft nur deshalb behalten wolte, weil ein anderer von dem nämlichen Gerichte abzuurthei— lender Gtrafprozef früher begonnen Hat, wiewohl er noch niht fpruhreif geworden ift. Ueberdieß feint der Prozeß Fiflers zu den weitläufigen oder vermidelten zu gehören, da, wie er felbft fagt, er gur Erklärung über die Zuſam— menſtellung der Anſchuldigungspunkte yom 2. bis 8. De- gember, alfo dine yolle Wohe gebrandt hat Wenn nun aud) die Aften um die Mitte Dezembers bei pem Hofgez richte zu Freiburg einkamen, ſo iſt es glaublich, daß am 17. 9. M., an melhem Fidler feine Befhmwerde verfaftè, nod) niht einmal der Beſchluß der Anflagefammer erfolgt war, opne daß dem Staatsanwalt, der binnen drei Woz hen feine Anträge zu ftelen hat, noh der Anflagefammer die mindefte Zögerung zur Laft fiele. Eg ift daher Durk- aus fein vernünftiger Grund vorhanden, wenn der Proz zeß gegen Struve und Blind fpruhreif ift, mit defen Ap- urtheilung noh fo Yange zu warten, bis der Prozeß gegen Fickler ſpruchreif geworden und entſchieden iſt. Dieſe ma— teriellen Gründe ſind jedoch nur deshalb vorgetragen, daß man mit voller Beruhigung das Begehren Ficklers aus formellen Gründen verwerfen könne. Nur aus dem Grunde, daß dieſe Kammer nicht befugt ſeye, ſich in der vom Pe⸗ tenten begehrten Weiſe in die Geſchäfte der Gerichte zu mi— ſchen, ſtellt daher Ihre Petitions-Commiſſion den Antrag, über das Begehren, die Verhandlungen der Hochverraths⸗ Prozeſſe vor dem Schwurgerichte zu Freiburg nach der Reihenfolge der Anſchuldigungen vorzu— nehmen, zur Tagesordnung überzugehen.
In dem geſtellten Begehren iſt jedoch zugleich das min⸗ dere enthalten, die Entſcheidung des Fickler'ſchen Prozeſſes möglichſt zu beſchleunigen, und da— für liegen darin, daß dieſer Prozeß ſchon den 8. April v. Jahrs begonnen hat, und daß Fickler ſeit 8. April bis jetzt, alſo über 10 Monate, ſich in Unterſuchungshaft befindet, ſehr gewichtige Gründe vor, welche Ihre Commiſſion, meine Herren, für geeignet haͤlt, nur in die ſer Richtung mit Berufung auf den Kammerbeſchluß vom 9. November v. J. und die mehrfachen in dieſer Beziehung ergangenen Erklärungen der Großh. Regierung, die vorliegende Be— ſchwerde dem Großh. Staatsminiſterium mit Empfeh— lung zu überweiſen.