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XVIII Verhandlungen der II. Kammer, —— Die Mitglieder einer Gemeinde ſind entweder Orts⸗ buͤrgeer— in Staͤdten Stadtbuͤrger— welche zur
Theilnahme an dem Genuße und der Verwaltung des Ge— meinds Vermoͤgens berechtigt ſind, oder Schutzbuͤrger, welche zwar Theilnahme an den allgemeinen LocalAnſtalten, aber keinen, oder nur einen auf beſonderes Herkommen ge— gruͤndeten beſchraͤnktern Mitgenuß des GemeindsVermoͤgens anzuſprechen haben, oder Ehrenbuͤrger, welche blos zur Ausuͤbung ihrer ſtaatsbuͤrgerlichen Rechte und Pflichten einer Gemeinde ohne Theilnahme an deren beſondern Vor— theilen und Laſten zugetheilt ſind.
5. 7. Die Rechte aller Mitglieder einer Gemeinde als ſolcher ſind gleich, wenn nicht dieſes Geſetz eine Ausnahme feſtſetzt.
Sa 8 Wer mehrere Wohnorte hat, gehört zu der Gemeinde, wo er fich dag Bürgerrecht erworben, er mag dort wohnen voder niht.: $e 9 Niemand fann in wey Gemeinden zugleich aftiver Buͤrger ſeyn. Wer aber mit Beybehaltung des anderwaͤr⸗ tigen ruhenden inlaͤndiſchen Ortsbuͤrgerrechts in einer Ge— meinde des Landes ſeinen Wohnſitz aufſchlaͤgt, kann gleich— wohl das Schutzbuͤrgerrecht dieſer Gemeinde erwerben.
SETON Staatsdiener, andere vom Staat Angeſtellte und Geiſt⸗ liche, behalten ihr angebornes oder erworbenes Ortsbuͤrger— recht. Beſitzen ſie ein ſolches nicht, ſosſind ſie Kraft ihrer Anſtellung in einem Orte zugleich Ehrenbuͤrger dieſes Orts, ſo lange ſie daſelbſt angeſtellt find.