234 Berhandfungen der zweiten Kammer. Einhundertundzwanzigſte öffentliche Sitzung vom 11. Dezember 1848
Zu dieſen Militärverbrechen und Vergehen gehören alle jene, welche nur Militärperſonen als ſolche begehen können. Art. 19.
Alle im Kriegsftande begangenen gemeinen Verbrechen und Vergehen ſind der Militärgerichtsbarkeit unterworfen.
MiRe
Keine Militärperfon foll in Urlaub oder aug dem Mi- Litäryerbande entlaffen werden, fo lange niht die gegen fie wegen eigentlicher Militärverbrechen bei Militärgerichten anhängigen Unterſuchungen erledigt, beziehungsweiſe die verhängten Strafen vollzogen ſind.
Die Militärbehörden können jedoch auch hievon, wenn es das dienſtliche Intereſſe erlaubt, Ausnahmen, bezie— hungsweiſe die Abgabe an die Civilgerichte eintreten laſſen.
St Wi.
Bei entſtehenden Streitigkeiten über die Zuſtändigkeit zwiſchen den bürgerlichen und Militärgerichten entſcheidet der oberſte Gerichtshof in einer Sitzung, die aus dem Vor— ſtande des Oberhofgerichtes, drei Oberhofgerichtsräthen und Drei vom Kriegsminiſterium hiezu abgeordneten Militärper— fonen gebildet wird.:
III. Tranſttoriſche Beſtimmungen.
Art: 22;
Bis zur Cinfúhrung von Bergleihsgerihten für alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten darf keiner Klage gegen eine im Dienſte befindliche Militärperſon, Arreftz, Exekutiv — und Wechſelklagen ausgenommen, gerichtliche Folge gege— ben werden, wenn nicht gehörige Nachweiſung darüber bei- gebracht wird, daß die vorgeſetzte Militärbehörde um einen Vergleichsverſuch angegangen und ſolcher fruchtlos gemacht wurde.
— Art. 23
Die betreffende Militärbehörde hat dem Kläger nach Ueberreichung einer alle ſeine Anſprüche enthaltenden Schrift Beſcheinigung darüber auszuſtellen, ſofort in den nächſten 14Tagen beide Theile zuſammenzuberufen und
eine gütliche Verſtändigung zu verſuchen, worüber, wenn
ſie gelingt, eine beiden Theilen in Abſchrift zuzuſtellende Urkunde aufzunehmen iſt. Im entgegengeſetzten Falle er— hält der Kläger Beſcheinigung über die abgehaltene Tag— fahrt:; F m ga d noti Den Vergleichsverſuch wird inder Negel der: betreffende Commandeur teiten; in Verhinderungsfällen kann er einen
untergebenen Offizier damit beauftragen. Der Auditor ſoll auf Verlangen dabei mitwirken. Miri Ai
Wird in Den erſten 14 Tagen, nachdem Kläger ſich an die Militärbehörde gewendet hat, kein Vergleich ver— ſucht oder zu Stande gebracht, ſo kann derſelbe den gericht⸗ lichen Weg einſchlagen.
Das Gericht wird jedoch, ſofern der Beklagte dieſe Thatſachen in Zweifel ſtellt, ſich bei der Militärbehörde darüber verläſſigen.
Mrt ep.
Ale zur Zeit deg Eintritt der Wirffamfeit diefes Ge- ſetzes bei den Militärgerichten anhängigen privatrechtlichen Streitigkeiten müſſen von denſelben noch in dem Rechts— zuge, in dem ſie gerade ſchweben, erledigt werden.
Wirkſamkeit dieſes Geſetzes noch nicht eingeführt ſind, gehen an die betreffenden bürgerlichen Appellationsgerichte. Ait. 27,
Alle zur Zeit des Eintritts der Wirkſamkeit diefes Ge- ſetzes bei den Militärbehörden anhängigen nichtſtreitigen Rechtsſachen müſſen von denſelben noch erledigt werden.
Jri 28;
Alle zur Zeit des Eintritts der Wirkſamkeit dieſes Ge— ſetzes bei den Militärgerichten anhängigen Unterſuchungen, welche wegen ſolcher Verbrechen und Vergehen, die nach dieſem Geſetze zur Zuſtändigkeit der bürgerlichen Gerichte gehören, eingeleitet ſind, gehen, in ſofern noch kein Urtheil erlaſſen iſt, zur weiteren Unterſuchung und Aburtheilung an die bürgerlichen Gerichte.
Gegeben ꝛc. ꝛc.
Sm Namen der unterthänigft treugehorfamften zweiten Kammer der Ständeyerfammlung:
Der erſte Vicepräſident L. Welter,
Die Secretäre: Blankenhorn⸗Krafftt MHuber
Die Rechtsmittel, welche zur Zeit des Eintritts der