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Verhandlungen der zweiten Kammer: Cinpundertundfedsunddreigigfte öffentl. Sigung vom 24. Januar 1849- 335

Wenn auh zugegeben werden muf, dag die Beftim- mungen der: Gemeindeordnung úber die abgefonderten Hof- güter niht opne Härte auf-die Grundherrfhaft in Hohen— wettershah angewendet werden fonnten, fo trägt doh der gegenwärtige Grundherr hinſichtlich der dort fortbeſtehen— den Calamitäten darin eine große Schuld, daß er auf die wohlgemeinten Vorſchläge der Staatsregierung nicht ein— gegangen iſt, welche durch Ankauf von 400 Morgen aus dem grundherrlichen Beſitze für die Einwohner von Hohen— wettersbach eine ſelbſtſtändige Gemarkung machen wollte; wenigſtens hatte er ſolche hohe Bedingungen geſtellt, daß an einen Ankauf jenes Areals nicht gedacht werden konnte. Daher kommt es denn auch wohl, daß vom Jahr 1843 an bis jetzt Seitens der Regierung keine neuen Schritte ge- ſchahen, um den beklagenswerthen Zuſtänden abzuhelfen.

Vielleicht dürfte nunmehr ein günſtiger Zeitpunkt ein— getreten ſeyn, wo die früheren maßloſen Anſprüche des Freiherrn v. Schilling auf eine billige Grenze herabgeſetzt ſind, und es könnte wohl im Intereſſe der Einwohner von

ſtoßen würde, läßt ſich nicht denken. In der Erwartung,

Daf die Großherzogliche Regierungscommiſſion in der Kam—

mer ſelbſt hierüber eine beſtimmende Erklärung abgeben

wird, ſchlägt Ihre Commiſſion in dieſer Beziehung die Tagesordnung

vor.

2) Der Grundherr halte ſich nicht an das Maß der dureh S: 155 der Gemeindeordnung ausgefprohenen Fropnden yvon 1—4 Tagen, fondern verlange auh, daf die Petenten alles Material auf die Strafe anfhaffen; zudem habe er Das abgelöste Frohndgeld von 30 fr. jährlich von jedem Einwohner zu dem Pfarrgeld geſchlagen, was jetzt 1fl. betrage.

So ferne die Thatſache richtig wäre, daß die Petenten alles Material zum Straßenbau anzuſchaffen hätten, läge pierin eine Berlegung Deg G. 155 der Gemeindeordnung, welcher verfügt, daß der Gutseigenthümer die Vicinalwege zu unterhalten hat, und nur jährlich 1— 4 Tage Fuhr— oder Handdienſte dabei verlangen kann. Die bereits oben

Hohenwettersbach ſowohl, als der dortigen Grundherr-hemerkte Miniſterialverfügung vom 23. Febr. 1836 hat

ſchaft und der in der Naͤhe liegenden Gemeinden eine Er— werbung eines Theils der Grundherrſchaft erzielt, oder durch gemeinſame Geldunterſtützung die Coloniſten zur Aus— wanderung nach Amerika gebracht werden. Der Beſchluß

die Petenten zu nicht mehr angehalten, und wenn ſie durch die Grundherrſchaft hiezu aufgefordert werden, ſo haben ſie ſich an das ergangene Erkenntniß lediglich zu halten. Da über dieſen Beſchwerdepunkt keinerlei Acten ſich vor—

der Kammer, wornach ſie 50,000 fl. zur Unterſtützung finden, woraus erſichtlich iſt, daß ſich die Petenten deßfalls

armer Auswanderer in's Budget aufgenommen hat, würde hier ſegensreiche Früchte tragen, da er zugleich durch einen bedeutenden Präcipualbeitrag des Frhrn. v. Shilling verz ſtärkt werden könnte.

Was nun die in der Petition aufgeführten einzelnen Beſchwerdepunkte anbelangt, ſo beſtehen ſie

1) darin, daß die Coloniſten eine Armenſteuer, und

awar 10 fr. jäbrlih von ihren Häufern und-10 frj.

yon dem Grund und Boden, der ihnen niht gehört, bezahlen müſſen.

Da in den Miniſterialacten eine Entſcheidung des Großherzoglichen Miniſteriums des Innern vom 28. Febr. 1836 ſich vorfindet, wornach die Grundherrſchaft für die Unterhaltung der Armen zu ſorgen, und die Staats: kaſſe nur diejenigen Armen zu unterſtützen hat, welche gegen den Willen des Grundherrn in Hohenwettersbach aufgenommen wurden, ſo muß Ihre Commiſſion an der Nichtigkeit dieſes Beſchwerdepunktes zweifeln. Eine ſpätere entgegengeſetzte Verfügung einer untern Staatsbehörde,

die zudem gegen den§. 156 der Gemeindeordnung ver-

garoa—

an das Großherzogliche Staatsminiſterium gewendet haben,

ſo muß Ihre Commiſſion auch hierüber die Tagesordnung

beantragen.

3) Gleiche Bewandtniß hat es mit dieſem Punkte, wornach ſich die Petenten darüber beſchweren, daß ſie bei Eigen— thumsveränderungen ihrer Gebäude Liegenſchafts— aceis bezahlt haben, obgleich ihre Häuſer, weil ſie auf fremdem Boden ſtehen, als Fahrniſſe betrachtet werden; ſie verlangen darum das mit Unrecht Be— zahlte zurück.

Auch hierüber ſind die Petenten noch nicht bei dem Großherzoglichen Staatsminiſterium enthört, Daher An- trag auf

Tagesordnung.

) Ungeachtet die Petenten niht Eigenthümer des Bo— dens ſeyen, worauf ihre Häuſer ſtehen, müßten ſie dennoch von dem Grund und Boden die Staats⸗ Gemeinde⸗ und Armenſteuern bezahlen.

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