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keine Vorſchriften uͤber die Mitwirkung der Landſtände bei Ausübung der dem Regenten zuftehenden Regierungsrechte aufſtellt, ſondern es dem freien Willen eines Jeden der deutſchen Regenten überläßt, die Grenzen der von ihm zu er— theilenden landſtändiſchen Verfaſſung zu bezeichnen, md die mehr oder mindere Ausdehnung der den Landſtänden zu erthei— lenden Berechtigungen nach eigenem Gutdünken zu beſtimmen.

Dem zufolge bedingt ſich nun die Wirkſamkeit der badiſchen Stände nur und allein durch die in dem Art. 4 unſerer Verfaſſungsurkunde denſelben zu ihrer Einwirkung und Theilnahme zugetheilten Gegenſtände, und kann ſich demnach nicht auf Gegenſtinde ausdehnen, die ihnen nicht durch die Verfaſſungsurkunde namentlich zugewieſen ſind, wozu dann insbeſondere die imere Organiſation des Militärs, ſo wie deſſen befreiter Gerichtsſtand, auch ſelbſt wenn er ein Privi— legium ſeyn ſollte, gehört, da in dem Art. 4 unſerer Verfaſſungsurkunde von dem Militär keine Erwähnung geſchieht, daſſelbe folglich auch nicht der Competenz der Stände unterliegt; indem der Regent, der nah F. 5 der Verfaſſungsur— kunde alle Rechte der Staatsgewalt in ſich vereinigt, in dieſer Eigenſchaft das Dispoſitionsrecht über die zu ordnenden Verhaͤltniſſe des Militärs fich. vorbehalten þat. Gin Vorbehalt, der, auf den Zweck des Militärinſtituts ſich gründend- einen weſentlichen Beſtandtheil deſſelben bildet, indem das Militär nur und allein von dem Fürſten , dem die Executiv— gewalt zuſteht, abhängig ſeyn kann; indeſſen ihm das ehrenvolle Loos zugetheilt iſt, das Vaterland gegen äußere Gefahr zu ſchützen, und, als eine treue Stütze des Thrones, im Innern die öffentliche Ruhe und Ordnung zu ſichern.

Ihre Commiſſion, durchlauchtigſte, hochgeehrteſte Herren! glaubt aber nun, um dem ihr gegebenen Auftrag einer er⸗ ſchoͤpfenden Berichtserſtattung zu genügen, noch in die Eroͤrterung einer weitern Frage ſich einlaſſen zu müſſen, und zwar in dieſe:

ob nämlich der dem Militär zuſtehende befreite Gerichtsſtand als ein ihm beſonders zugeſtandenes Privilegium zu betrachten ſei oder nicht?

Das Militär, oder die bewaffnete Macht, kann, wenn man den Zweck ſeines Daſehyns genau in das Auge faßt, nur als ein in dem Staat beſtehendes abgeſondertes Inſtitut betrachtet werden, indem es ſowohl in Bezug auf die Ausuͤbung ſeines Berufs, als der durch denſelben bedingten Dienſtpflicht, von allen andern Klaſſen des bürgerlichen Socialverbandes ſich trennt, indem ſein activer Wirkungskreis eigentlich erſt dann anfängt, wenn drohende Gefahr ihm die Verpflichtung ſeines Berufes auferlegt, Gut und Blut demſelben zu opfern, und mit beſonnenem Muthe dem Tode, der Verſtümm— lung, oder der Gefangenſchaft entgegenſehend, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, um der Sache, die es vertheidiget, den Sieg zu erringen. Es iſt dieſem zufolge dann ganz begreiflich, daß das Militär zur Erreichung des Zweckes ſeines Daſeyns eine von den übrigen Kategorien der Staatsangehörigen, in Bezug auf ſeinen innern Organismus, verſchiedene Bildung erhalten muß, die beſonders für den Offizierſtand, von deſſen Einfluß und Autorität auf ſeine Untergebenen der Erfolg militäriſcher Unternehmungen ganz allein abhängt, von weſentlicher Nothwendigkeit iſt. Da nun die Ehre, gegründet auf öffentliche Achtung, fo wie das Anfehen und die Hutorität des Dffiziers nur allein den Minden Gehor- fam des Soldaten bewirét, fo i unvermeidlich, dağ die Begriffe des Offizierſtandes über Ehre und die Unverletzbarkeit derſelben, durch ſeinen Beruf bedingt, ſchärferen Begrenzungen unterliegen, als es ſonſt in dem gewöhnlichen bürgerlichen Leben der Fall ift; fo twie ferner, dağ der unbedingte Gehorfam Des Gubalternen gegen feinen Vorgefebten, in fortgefegter Abſtufung, von dem unterſten Glied der Kette der militäriſchen Hierarchie an bis zu dem oberſten Kriegsherrn hinauf, bei der geringſten Verletzung deſſelben einen hoͤheren Grad von Strafbarkeit bewähre, als es in denen ſonſtigen Verhältniſſen des Lebens ſich darſtellt. Es ergiebt ſich daher von ſelbſt, daß der Civilrichter, der mit dieſen innern Verhältniſſen der militaͤriſchen Hierarchie keineswegs vertraut ſeyn kann, nicht der Richter ſeyn könne, der dieſelben hinlaänglich zu würdigen im Stande ſeie, und daß alſo der befreite Gerichtsſtand des Militärs, oder eigentlich beſſer bezeichnet, die Unterordnung des Militärs unter militaͤriſche Gerichte, eine natürliche Folge der Eigenthümlichkeit ſeines in dem Staatsorganismus einnehmenden Standpunktes ſeie, und daß daſſelbe, wenn es in den in der Adreſſe der zweiten Kammer aufgeführten Fällen der Civiljurisdiction unterge- ordnet werden ſollte, feinem ordentlichen Richter entzogen würde, der doch, logiſcher Beurtheilung zufolge, nur derjenige ſeyn famn, der im Stande ift, Die Berhältniffe pu erwägen, in melen Derjenige fih befindet, deffen mehr oder mindere Straf- wuͤrdigkeit er zu beurtheilen hat.