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Anders verhält es ſich aber wegen der ſonſtigen, vom Waarentransport auf dem Waſſer, z. B. auf der Enz und Nagold, auf der Murg und Kinzig, auf dem Rhein oberhalb Baſel erhoben werdenden Abgaben. Die Zoll— ordnungen find veraltet, die Zolltarif größtentheils nur bei den Zollämtern bekannt, die Strafſätze nicht paſſend. Zeitgemäße Verbeſſerungen find höchſt nothwendig, und die großherzogliche Regierung hat ſchon vor längerer Zeit Hand an das Werk gelegt.;
Die Abgaben ſelbſt ſind ſehr mäßig, in keiner Weiſe für den Verkehr beſchwerlich, und nichts hindert, ſie fernerhin zu erheben. Aenderungen in den Abgabeſätzen find aber theils in Betracht nachbarlicher Verhältniſſe, theils im Hinblicke auf hierwegen beſtehende Verträge nicht räthlich; fie ſollen deßhalb auch unterbleiben, und man wird ſich darauf beſchränken, die Zollrollen beſſer zu ordnen, die Zollvorſchriften, auch die Zahl der Zollſtellen möglichſt zu vereinfachen, ſofort Zollordnung und Zolltarif in geeigneter Weiſe bekannt zu machen.;
Was die Strafbeſtimmungen betrifft, ſo hält es die großherzogliche Regierung für nothwendig, die beſtehenden aufzuheben, und neue im Wege der Geſetzgebung zu veranlaſſen.
Deßhalb iſt durch höchſte Entſchließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Sr. Excellenz dem Herrn Finanzminiſter und mir der Auſtrag ertheilt, Ihnen, durchlauchtigſte, hochgeehrteſte Herren, den Entwurf eines, die Beſtrafung von Waſſerzollvergehen betreffenden Geſetzes zur Zuſtimmung vorzulegen.
Dergleichen Vergehen ſind jetzt noch nach dem Geſetze vom 21. Mai 1808(Regierungsblatt 1808, Seite 130) zu beſtrafen, nach dem anfänglich die Unterſchleife beim Land= und Waſſerzolle zu erledigen waren, das aber hinſichtlich des Landzolles ſchon 1812 außer Wirkſamkeit trat, und ſeither nur noch auf Waſſerzollvergehen Anwendung findet..
Hiernach unterliegt, wer die Entrichtung des ſchuldigen Waſſerzolls unterläßt, dann, wenn eine betrügliche Abſicht nicht ſtatt hatte, der Strafe des vierfachen Zollbetrags; wenn die Abſicht zu defraudiren muthmaßlich, aber nicht hergeſtellt iſt, nebſtdem einer Geldſtrafe von 2 fl. oder Gefängnißſtrafe von zwei Tagen; endlich, wenn die Absicht zu defraudiren als erwieſen anzunehmen iſt, neben Erlegung des vierfachen Zollbetrags einer Geld ſtrafe von 20 fl. oder Gefängnißſtrafe von 14 Tagen. Bei betrüglicher Wiederholung der Defraudation ſoll im erſten Rückfall eine Gefängnißſtrafe von 4 bis 8 Wochen, bei weiteren Rückfällen eine Arbeitshausſtrafe von drei bis vier Monaten oder nach Umſtänden eine entſprechende Geldſtrafe erkannt werden.
Dieſe Strafbeſtimmungen ſind unvollſtändig und viel zu hart; unvollſtändig, da ſie über Controlvergehen, auch darüber, wann die Defraudation als vollbracht anzunehmen ſei, nichts enthalten; viel zu hart aber in Erwägung des Umſtandes, daß die Waſſerzollvergehen faſt durchgängig nur ſehr geringfügig ſind.
Die Sätze des Entwurfes, der an die Stelle des beſtehenden Geſetzes treten ſoll, ſind ſehr einfach.
Der Artikel 4 bezeichnet die Vergehen, auf welche das Geſetz Anwendung finden ſoll. Der Artikel 2 ſetzt die Defraudationsſtrafe im Einklang mit dem gewöhnlichen Strafmaaß bei Defraudation der indirecten Steuern für den erſten Fall auf den vierfachen, für den erſten Rückfall auf den achtfachen, für jeden weiteren Rückfall auf den zwölffachen Betrag der unterſchlagenen Abgabe. Der Artikel 3 enthält die einfachen Merkmale, nach welchen eine Defraudation als vollbracht ſoll angenommen werden. Durch Artikel 4 iſt beſtimmt, daß da— wo der Angeſchuldigte glaubhaft nachweist, daß er eine Defraudation nicht habe verüben wollen— nur eine Ordnungsſtrafe eintreten ſoll. Nach Artikel 5 ſoll die Ordnungsſtrafe ſowohl für den ſo eben erwähnten Fall, als auch für ſonſtige Uebertretungen der Waſſerzollordnungen und der hierauf bezüglichen Verwaltungsvorſchriften im Hinblicke auf entſprechende Beſtimmungen des Zollſtrafgeſetzes und der Rheinſchifffahrtsordnung höchſtens 145 fl. betragen. Der Art. 6 adoptirt bei Verwandlung unbeibringlicher Geldſtrafen in Gefängniß den Maaßſtab des Zollſtrafgeſetzes, wonach ein Tag Gefängniß einer Geldſtrafe von 4 fl. 30 kr. gleich ſteht. Dabei iſt aber, was