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Betrachtet man ferner ben jegt beftehenden Zolltarif, fo beträgt der Zoll auf robes Garn 5 Sgr. oder 47y; ft, * Ctm. Nach der Angabe der Petition gehen nun gegenwärtig Maſſen von engliſchen Maſchinengeſpinnſten ein, die Lroöͤßtentheils oder ganz in den gröberen oder mittelfeinen Sorten aus kurzen Rohſtoffen ſo genannten Abwerg geſponnen ſind und ein Gewebe liefern, das nach dem Bleichen weder an Ausſehen oder Dauerhaftigkeit einen Vorzug vor Baum— wollenzeugen hat. Mit einer Mehrauslage von 6 bis 8 kr. pr. Pfund könnten fich die Weber Garn aus inländiſchem langen Hanf verſchaffen; allein da man in England angefangen hat, die leinenen Maſchinengarne mechaniſch zu ver— weben, und uͤberhaupt Maſſen von Leinengeweben von dem Auslande eingeführt werden, ſo muß der deutſche Weber yer Concurrenz wegen nach dem wohlfeileren, obgleich ſchlechteren Maſchinengarn greifen. Nicht wenig trägt dazu bei, daß nach dem Zolltarif ausnahmsweiſe zu Gunſten von Bleichereien und Märkten als preußiſchen, ſächſiſchen und kurheſſiſchen Grenzen rohe Leinen zollfrei zugelaſſen werden. Odgleich nun ſchon auch in unſerem Lande mechaniſche Flachsſpinnereien beſtehen, die zwar ſehr gut arbeiten jedoch theuerer verkaufen müſſen, als das engliſche Garn gegenwärtig koſtet, ſo iſt leicht zu begreifen, daß die beſtehenden Fabriken ohne Zollerhöhung nicht länger beſtehen können und noch weniger unter dieſen Umſtänden an die Errichtung neuer gedacht werden kann. Ohnehin ſind die zur Flachsſpinnerei nothwendigen Maſchinen ſehr koſtſpielig, im Verhältniß der Production iſt die Ausgabe die doppelte der fúr die Baumwolenfpinnerei, der Werth der Teinenen Garne im Gewiğt verglichen mit den Twiſten, iſt ebenfalls doppelt ſo hoch, als letzterer. Die Petition ſtellt daher die Bitte, daß leinene Garne im— Zoll den baumwollenen gleich behandelt werden, in der Hoffnung jedoch einer namhaften Erhöhung der letzteren. Die Commiſſion will zwar in dieſer Beziehung keinen beſtimmten Antrag ſtellen, weil e8 ihr doch bedenklich ſcheint, eine Zollerhöhung von 5 Sgr. bis zu 8 Thalern oder von 471 Tr. bis zu 44 fl. pr. Ctur. zu bevorworten; in⸗ oi glaubt fie, dağ eine namhafte Zollerhöhung auf Leinengarn den deutſchen Zollvereinsſtaaten feinen Saden Eo i auch die jetzt beſtehenden Flachsſpinnereien dem Bedürfniß noch nicht entſprechen, doch da 14) neue mechanifhe Flahsfpinnereien neben dem nöthigen Shug für die beſtehenden errichtet würden 2) unterdeſſen auch die Handſpinner geſchuͤtzt wären, die auch ſpäter in den neuen Fabriken piirien Beſchäf⸗ tigung finden wuͤrden, wenn ſie mit den mechaniſchen Fabriken keine Concurrenz halten können 3) daß bei höherem Zoll nur die feinen Garne aus England oder Belgien eingehen koͤnnen, die‘neddi ber Handſpinnerei nichts geſchadet hätten und zur größeren Vollkommenheit der leinenen Zeuge agn haben wuͤrden. Ferner iſt der jetzige Zolltarif nicht conſequent; nach demſelben bezahlt rohe ungebleichte Leinwand 3 fl. 30 fr. ber 2 Thaler Eingangszoll; gebleichte, gefärbte, gedruckte und appretirte Leinwand bezahlt 19 fl. 15 kr. oder 14 Thaler Eingangszoll. Dabei wird aber bemerkt, daß ungebleichte Leinwand frei ohne Zoll eingeführt werden darf; a) in Preußen auf den Grenzlinien von Leobſchütz bis Seidenberg in der Oberlauſitz , und von Heiligenſtadt bis Nordhauſen nach Bleichereien oder Leinwandmärkten; b) in Sachſen auf der Grenzlinie von Oſtritz bis Schandau auf Erlaubnißſcheine; e) in Churheſſen auf Erlaubniß nach Bleichereien oder Märkten. Bei ſolchen—— wohl wenig gebleichte oder appretirte Leinwand zum Zollſatz von 49 fl. 15 fr. poe wenn* in vielen Gegenden das rohe Zeug ohne Zoll einführen kann; auch von roher Leinewand Niemand mit Zoll beziehen, als allenfalls die ſüddeutſchen Staaten, indem der Zoll weniger ausmacht, als die * g den fernern——— genngen die Leinwandzeuge eigentlich keinen Schutz, während die ſůd⸗ * Me poi Iot far ciee SER hezahlen muͤſſen, den die nördlichen Staaten ohne Zoll beziehen. Wie ſehr hwendig es iſt, die Leinwandinduſtrie, ſowie unſere ſämmtlichen Fabriken und Induſtriezweige gegen die engliſche