Verhandlungen der zweiten Kammer. Zweite dffentliche Sigung, den 82: Mai 1842. 9
Wahlprotokolle, ſoweit ſie auflagen, habe ich Kenntniß davon erhalten, daß verſchiedene Anſtände gemacht wur⸗ den, welche aus zweifelhaften Stellen der Wahlordnung hervorgehen. In Beziehung darauf halte ich es nun für zweckmäßig, daß, bevor die einzelnen Wahlen ge— prüft werden, die Herren Berichterſtatter über ſolche Fälle, abgeſehen von den einzelnen Wahlen, dieſe Bez
denken zur Diskuſſion bringen. Es iſt dieſes, fo viel
mir erinnerlich, auch früher im Jahr 1831 geſchehen und es iſt in einer Beziehung auch weſentlich, weil nämlich bekanntlich die activen und paſſiven Wahlmanns-Eigen⸗ ſchaften, oder das Recht, gewählt zu werden als Wahl⸗ mann, und das Recht, zur Waͤhl von Wahlmännern mitzuſtimmen, gleich ſind und weil für den Zweifelfall auch die Regierung, welche im Rekurswege über Be⸗
ſchwerden der Staatsbürger wegen Beſchränkung ihres
Urwaͤhlrechts zu erkennen hat, hierbei weſentlich bethei— ligt iſt, und weil von ihr, in Beziehung darauf, gewiſſe Regeln bisher beobachtet worden find, es alfo gwed- mäfig und beinahe nothwendig erfcheint, daf man fih darüber vereinige. Was dann für die Befugniğf, als HWahlmann gewählt zu werden, gilt, diefe wird auth gelten für die Befugniß, als Urwähler an den Wahl— mannswahlen Theil zu nehmen. Ich glaube deshalb den Vorſchlag machen zu können, daß man dieſe Fragen vorausgehen laſſen ſollte, unbeſchadet alsdann der Beur— theilung der einzelnen Wahlen, es wird dann das Ur⸗ theil deſto klarer ſein.
Trefurt Es ſcheint mir dieſem Wunſche des Herrn Präſidenten des Miniſteriums des Innern am einfachſten genügt werden zu können, und gewiß auch den gerechten Wünſchen aller Mitglieder dieſes Hauſes, wenn man ſtreng an den Vorſchriften der Geſchäftsordnung halt: Die Geſchäftsordnung hat im Auge, dağ über alle Wah- lén ein Bericht erftattet werde, und dann Die Diskuſſion anfange. Man wird alſo nach der Geſchaͤftsordnung zuerſt eine allgemeine Diskuſſion und dann ſpaͤter eine einzelne für jeden beſondern Fall ſtattfinden laſſen. Die Geſchäftsordnung ſchreibt dann weiter vor, daß zuerſt über diejenigen Wahlen diskutirt und abgeſtimmt werde,
Verhandlungen d. 2. Kammer von 1842. 18 Protkhft.
hinſichtlich deren keine Anſtände erhoben wurden, und daß dann erſt die Berichterſtattung und Diskuſſion über die beanſtandeten Wahlen erfolge. So wie die Gez ſchäfte heute behandelt werden, würde nicht ein Bericht erſtattet, ſondern es würde in jeder Abtheilung der Bor - ſtand über alle Wahlen, die ſeiner Abtheilung zugewie— ſen ſind, natürlicher Weiſe verſchiedenartige Grundſätze beobachten, und wenn, wie dieſes nicht anders möglich iſt, von fünf verſchiedenen Wahlprüfungs⸗Collegien ver⸗ ſchiedene Grundſätze aufgeſtellt werden, ſo wird es ganz zweckmäßig ſein, daß die Kammer ſich vorerſt über die Grundſatze beſpricht, welche aus dieſen einzelnen Wahl—⸗ berichten hervorgehen, und ohne über dieſe verſchiedenen Anſichten informirt zu ſein, kann eine ſolche Beſprechung nicht eintreten. Es wird alſo Dasjenige, was zweck⸗ maͤßig iſt, am einfachſten dadurch erreicht, wenn zuerſt alle Berichte ohne Ausnahme erſtattet werden, und daun eine allgemeine Beſprechung nachfolgt.
Mördes: Allerdings iſt begründet, was der Abge⸗ ordnete Trefurt nach den Angaben der Geſchäftsord⸗ nung Ihnen über die Reihenfolge der Diskuſſion vorge— tragen hat, allein ebenſo bekannt ift Shnen, meine Her- ren, daß wir in Beziehung auf die Reihenfolge der Er— ledigung unſerer Arbeiten es bisher bei einer ganz an— deren Uebung belaſſen haben, die nämlich darin beſteht, daß man jeden einzelnen Gegenſtand für ſich diskutirt, und dann die Kammer zu einer Schlußfaſſung veran⸗ laßt. Dieſes ſcheint mir aber auch hier eintreten zu müſſen, und ich meines Orts ſehe nicht ein, weshalb man biefegmal eine gang andere Prozedur einfhlagen fok, als fie feit 9 Jahren, feit denen idh hier fibe, überz all ftattgefunden hat Die Principe, um deren Disfuf- fion eg fich in diefem Momente handelt, ſind keineswegs von dieſer ſchweren Größe, daß man glauben müßte, eine ganze Exegetik darüber anzuſtellen. So viel ich von der Sache unterrichtet bin, ſind es nur einzelne Punkte, welche klar und einfach aufgefaßt werden koͤn⸗ nen, und die Kammer wird— ich bin deſſen gewiß— das Princip feſthalten, Das, was ſie in dem einen Fall
für gerecht erkannt, in dem andern fúr billig anzuſehen. 9
æ