LXXI. Siung v- 4. October 4883. 147

rathſam fei, einen Anfprud von dem Richter entſcheiden zu laffen? Sft dag Unrecht offenbar auf Seiten der Staatsbehörde, fo gebietet Gerechtigkeit und Rückſichten der Sparſamkeit— es nicht auf den Rechtsweg kommen zu laſſen.

Was die Sache ſelbſt betrifft, ſo ſcheint dem Bittſteller, wenn anders ſeine Darſtellung richtig iſt, wenigſtens in der Form Unrecht widerfahren zu ſeyn. Es iſt ein einleuchtender Satz, daß wenn in einem Vertragsverhaͤltniß ein Punkt ſtreitig wird, kein Theil für ſich allein entſcheiden kann, ſondern daß die Be— ſtimmung, was Recht ſei, nur von dem Richter, ſei es nun der ordentliche oder vertragsmäßige(Schiedsrichter), ausgehen kann. Hiernach konnte die Salineninſpection gegen den Wider⸗ ſpruch des Petenten einſeitig den vertragsmäßigen Preis nicht herabſetzen; ſie haͤtte nur die Annahme der Saͤcke ſo lange ver⸗ weigern konnen, als der Lieferant nicht ſeiner Behauptung, daß ſie verhältnißmaßig ſeien, gerichtliche Anerkennung ver⸗ ſchafft, oder die angeſonnene Preisverminderung ſich hätte ge⸗ fallen laſſen.

Ihre Commiſſion, erwägend, daß es dem Staate nicht ziemt, ungerechte Proceſſe zu führen, glaubt daher den Antrag ſtellen zu können:

„daß dieſe Petition dem hohen Staatsminiſterium zur nod- maligen genauen Würdigung übermwiefen werde,”