Mit Großh. Badischem
gnädigstem Privilegium.
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Nro. 4 3 . Samstag, den 25 . Oktober, 182Z.
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Das Regierungsblatt Nro. s 5 . vom so. Oktober enthält in Bezug auf dir^künftige BesalzuNA des GroßherzogthumS folgende höchste Verordnung:
Ludwig.von Gottes Gnaden,
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellendurg > Graf zu Salem , Petershausen und Hanau re. re.
Nachdem Wir durch den günstigen Fortgang der Salz - Erzeugung auf Unseren Salinen in die Lage gekommen sind, mit Umgehung deS Unfern getreuen Ständen vorgeschlagenen und von denselben angenommenen Gesetzes , über die Fortdauer der Salz - Admodiation auf ein weiteres Jahr, nicht nur Unserem landesväterliche« Wunsche gemäß den Salzpreis auf vier Kreuzer herabsetzen, sondern auch die Verpachtung de» Alleinhandels mrt diesem allgemeinen Bedürfnisse aufheben zu können, so verordnen Wir und haben verordnet, wie folgt:
Artikel >.
Unsere Salinen zu Dürrheim und Rappenau werden daS Salz im Großen, das heißt Sackweise, an alle zum Salzhandel berechtigte Unterkhanen zu drei und einen halben Kreuzer daS Pfund, entweder auf den Salinen selbst, oder auf andern geeigneten Niederlags-Plätzen verkaufen.
Artikel 2.
Der Preis im Detailverkauf wird der Konkurrenz überlassen, mit der Beschränkung jedoch. daß er vier Kreuzer für das Pfund an keinem Orte übersteigen darf. Wo eS um diesen Preis im Wege d«S freien Handels nicht zu haben seyn sollte, werden Wir dafür durch anderweite Anordnungen sorgen lassen.
Artikel 3.
DaS Gewicht, in welchem die Salinen das Salz im Großen abzuqeben und die Kleinhändler dasselbe auszuwägen gehalten sind, ist das neue allgemeine LandeSqewicht, wovon ein Pfund volle vier und dreißig und ein fünftel Loth des bisherigen Salzgewichts ausmacht. Bis da« neue Gewicht aller Orten zu haben ist, soll eia Pfund Salz mit 34 Loth deS bisherigen SalzgewichtS ausgewogen werden.
Artikel 4.
Zum Salzhandel im Großen sind alle zum Handel überhaupt, zum Salzhandel im Großen und im Detaik glle zum Spezereihandel berechtigten Handelsleute befugt. Wo in einem Ort kein oder nur «in Spezerrlkrämrr ist, da soll auf Ansuchen einem ober nach Lage und Größe deS Ort» auch mehreren in gutem Rufe stehenden Ortsbürgrrn die Erlaubniß zum Salzhandel, und zwar taxfrei, durch daS betreffende Amt ertheilt werdrn. De* Hausirhandel mit Salz ist verboten.