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taufen. — ’i)te löbl. Voqtämter werden ersucht, diese« in ihren Gemeinden verkünden zu lassen, und im Entdeckungsfalle gefällige Anzeige hieher zu machen.
ZunSweier, den > 3 . Juli »828.
Das Vogtamt.
(Wein-Verkauf.) In Folge höherer Ermächtigung kann bei unterfertigter Verrechnung von heute an ein ansehnliches Quantum >82berWein, durchaus Orrenberger und Zeller GewächS, in schicklichen Par- thien, jedoch nicht unter is Ohm, gegen baar« Bezahlung bei der Abfassung um billige Preise auS der Hand verkauft werden.
Die Herren Ortsvorqesetzten werden ersucht, dieses auf übliche Weise verkünden zu lassen.
St. Andr. Hospital - Verwaltung.
(H a u S v e r k a u f.) Handelsmann Joseph BurgerS Witlwe dahier trägt ihr zwelstöckiqte» Hau- mit Laden, Scheuer und Stallung zum Kaufe an. I« nach Wunsch kann damit ein naheqelegener Garten, Ackerfeld und Reben verbunden werden.
(Anzeige.) E« sucht Jemand «inen Keller mit «00 bis > 5 o Ohm weinqrünen, gur erhaltenen Fässern zu miethen. Das Nähere ist bei Messerschmied Schirr- mann in der Strohgasse dahier zu erfragen.
(Warnung.) Ich find« mich genöthigt, anmit öffentlich bekannt zu machen, daß ich für diejenigen Schulden, welche mein Sohn Xaver Erhärt künftig machen wird, weder qutstehe, noch dieselben bezahl«; wornach sich also Jedermann vor Schaden hüten möge.
Erlach, den ». Juli 1828.
Schullehrer Erhärt.
(HauSvermiethunq.) Die ganze Häring'sche Behausung in der langen Straße ist z» vermiethen, und auf Michaelis zu beziehen. Das Nähere erfahrt man bei Schustermeister Martin.
(Faßverkauf.) Ber Waqnermeister Rubi in der Fromgasse dahier ist ein neues nvöhmigeS Faß zu verkaufen.
(LoqiSvermiethunqen.)
In der Steingaffe Nro. aiq ,st «in Logi« im ober» Stock mit Stube, Nebenzimmer, Kammer und Küche, nebst Platz auf dem Speicher und im Keller, sodann Schwein - und Kuhstall zu vermiethen, welche» auf Michaelis bezogen werden kann.
Bei Gerbermeister Srebel in der Hauptstraße ist der mittler« Stock mit einer Stube, einem Nebenzimmer, Alkof, einer Küche ic. zu vermiethen, und bis Mitte August d. I. zu beziehen.
Bei Schneidermeister Reul in der langen Straß« ist der ganze obere Stock entweder für eine oder zwei Parthien zu vermiethen, und sogleich zu beziehen.
Fortsetzung des Korker Waldbriefs.
Und als das weiß Farrenrind ge» den Hof kam, steht es urplötzlich still, wühlt im Grund, und wirft mit den Hörnern den Sand hoch in die Lüften; ihät dann unter wild Gebrull auf die Eichen losrennen, gleichsam als wollt es den uralt mächtig groß Baum durchbohren, weßhalben manniqlich aus dem Weg getreten, das Rind aber sein eigen Herz abgestoßen, und tvdt zur Erden gefallen.
Es händt aber ein solch absonderlich Zeichen von dem unvernünftig Rindvieh sammtlich Herren, Amtleut und Waldgenossen mit Erstaunen wahrgenommen, darum ein ausführlich vest Urkund darüber gefertigt, hinterlegt und aufbewahret worden, worinnen daS ganz Korker Gewald, dessen Mark, Grenz, Recht und Gerechtigkeit, Freyheit, wie es Namen haben mag, zu ewigen Zeiten beschrieben und als Waldbnef zum ewigen Andenken gelten und bleiben soll.
Item: hat Einer ein LeibloS gethan, und kommt uf unfern Hof, er hat Freyheit; kommt ein fremd Mann, er Hab feit oder nicht, soll ihn wegen Schulden Niemand greifen, als dieweil und lang er uf dem Hof steht.
Item: wann in den sieben Höf zu Diersheim ein zagelos Schwein geworfen wird, das ein Moor ist, mag der Zinsherr die Moor nehmen, bis er dreißig Schwein davon gezogen, die mag er in Korker Wald, wann Ecker ist, einschlagen, und wann des Zinsherrn Meyer das erst Fuder Korn zur Erndt in die Scheuer führt, und die Moor gieng an den Platz, wo man das Korn hinlegt, soll der Meyer die Moor nicht ausrreiben, als lang, bis daß sie als hoch uf dem Korn steht, daß man ihr zum Dach hinein das Trinken geben mögt, und man sie zu dem Fürst berausnehmen mag; und war es Sach, daß die Zo Schwein in Korker Wald genommen würden, soll ein Heimburqer, als eS ihm kund wird, nachrolqen bis zur Schneeschleifen; folgt er nicht, so muß er die Schwein bezahlen.
Item: «S sollen die Leut derselbig Höf auf dem Bühel den Rossen der fünf Heimburger, da es sich zukrug, daß «tzlich aus ihnen jeweil zur Hochzeit der Braut entaeqen zum Beirsprunq reuren, Platz in Scheuer, Stall und dem Hof zu stehen einräumen, und ihnen mittheilen Futter und Hadern, wie der auf dem Hof liegt.
Item: welcher Wald und Waid verbricht, der mag wieder darein kommen, inmaoß, wie Zeiget:
Er soll zu Kork auf dem Bühel stehen, auf ein Sonntag zu Ausgang der Kirchen, und soll bey ihm haben: funk und dreißig Maasen guten rochen Weins, fünf und dreißig große neubackne Semmelweck und »uns und dreißig neue hölzerne Becher, dann einen neuen