er Ottemmer Hole.

Verkündigungs-Blatt

für die

Amis- und Amtsgerichts-Bezirke Dffenburg, Kberkirch, Achern , Rheinbischofsheim ,

Kork, Gengendach, Haslach und Wolfach .

M 54. Offenburg, den 6. Juli 1864.

Amtliche Generalverfügungen.

Offenburg und Oberkirch . (Den Ausbruch der HundSwuth bctr.) Nr.6289. Die Bürgermeisterämter des Bezirks «erden auf die Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom II. März 1840, V.-O. Nr. 4 (Ort. Bote vom 29. d. M.) zur Nachachtuug aufmerksam gemacht.

Offenburg und Oberkirch , 30. Juni 1864.

Großherzogliches Oberamt. Großherzogliches Bezirksamt.

Offen bürg. Nr. 6370. Da in verschiedenen Gegenden deS Landes gleichzeitig die Tollwuthkrankheit unter den Sunden sich gezeigt hat, so wird zum Schutz gegen diese Gefahr hiemit angeordnet, daß ausnahmslos alle Hunde, welche außer der Be­hausung ihrer Besitzer mitgenommen werden oder herumlaufen, mit wohldefestigten Maulkörben aus Metall versehen sein müssen welche gegen Biß sicher schützen.

Nichtbeachtung dieser Anordnung wird an Geld bis zu 5 Gulden bestraft; außerdem find Hunde, welche ohne Maulkörbe hrrumlaufen, einzufangen und, wenn deren Besitzer nicht bekannt ist, zu tobten.

Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, diese Verordnung in ihren Gemeinden sofort durch die Schelle verkünden zu lassen und deren Vollzug durch sämmtliche Polizeibedienstcte zu beaufsichtigen.

Offenburg , den 3. Juli 1864. Großherzogliches Obcramt.

Montfort. - Michael».

Achern . (Den Ausbruch der HundSwuth betr.) Nr. 5166. Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 28. d. MtS. und da die Nachrichten über den Ausbruch der HundSwuth aus benachbarten Amtsbezirken sich mehren, verordnen wir bis auf Weiteres:

1 ) Sämmtliche Hunde im Amtsbezirk sind mit Maulkorb zu versehen, dürfen nur an Leinen geführt und in öffentliche 8 *-

sellschaftSlocale nicht mitgebracht weiden.

2) Frei hcrumlaufende herrenlose Hunde find vom Polizeipersonale zu tödten.

3) Zuwiderhandelnde Hundebesitzer haben Geld- oder Gefängnißstrafe zu gewärtigen.

Achern , den 30. Juni 1864. Großherzogliches Bezirksamt.

Eifel ein.

G e n g e n b a ch. (Die Tollwuthkrankheit unter den Hunden betr.) Nr. 3965. Wir sehen unS veranlaßt, bi« auf weitere Verfügung die Anordnung zu treffen, daß aus nahm los alle Hunde, welche außer der Behausung ihrer Besitzer mitgenommen werden oder herumlaufen, binnen 3 Tagen mit Maulkörben versehen sein müssen, welche gegen Biß sicher schützen. Hundebesiber. welche dies unterlassen, verfallen in eine Strafe bis zu 10 fl. —

Die Bürgermeisterämter haben diese Verordnung alsbald in ihren Gemeinden öffentlich verkünden und den ihnen bekannte« Hundcbcsitzern noch besonders eröffnen zu lassen, und sodann mit Angabe des Tages, wann solches geschehen, Anzeige anher z« erstatten; das Polizeipersonal ist mit der Ueberwachung des Vollzugs zu beauftragen.

Gengendach, den 3. Juli 1864. Großherzoglicher Bezirksamt.

Offner.

Bekanntmachungen. .

Achern . Nr. 5097. Die Errichtung einer Lohmühle durch Gerbermeistcr August Buhl von Achern am Mühkba»- da­selbst neben Oelmüller Joseph Harter wird für unbeanstandet erklärt.

Schern, den 28. Juni 1864. Großherzogliches Bezirksamt.

E i s e l e i n.

Kehl . Nr. 2449. Für die Dauer deS auf 1. Juni l. I. in Wirksamkeit getretenen EisenbahnsommerfahrtenplanS find erhaltener Mittheilung zu Folge die Durchlässe an der Wörth-Knielinger Brücke für Fahrzeuge und Flöße während folgender Tagesstunden geschlossen:

. " ™' "* " Uhr 30 Minuten.

Vormittags von 6 Uhr 40

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Nachmittags » 1

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30 Minute«.

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Die« wird den Schiffern und Flößern mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß fl« nöthigesfall» vor de« Durck- Een dn Brücke an geeigneten Uferstellen anzulegcn haben.

»ehl, den 1. Juli 1864. Großherzogliches Hauptzollamt.

Baumau n. Wilßer. Hofmann.