Donnerstag, 12. Mal 1949

SVDKURIEK

Nr. 56 / Seit« 8

Wahlgesetz zum ersten Bundestag

Bonn . (P. L. Eigenbericht.) Vor der Wahl des Bundessitzes verabschiedete die Voll­versammlung des Parlamentarischen Rates dag Wahlgesetz fdr das erste Bundesparlament in dritter Lesung mit 36 Stimmen der SPD , FPD, KPD und des Zentrums gegen 29 Stim­men der CDU/CSU und der Deutschen Partei, die mit ihren Argumenten für die Mehr­heitswahl als dem „einzigen richtigen Wahlrecht” und für besondere Flüchtlingswahlkreise abermals unterlagen.'

Dr. Becher (FDP ) übergab der Versammlung die Erfahrungen der englischen Wählergesell­schaft mit der relativen Mehrheitswahl. Da­nach haben in England die Liberalen 187 000 Stimmen, die Konservativen 47 000 und die Labour-Partei nur 30 000 Stimmen für einen Abgeordneten gebraucht, so daß die englische Gesellschaft den im Parlamentarischen Rat vor einer Uebernahme dieses Systems nur „warnen” könne. Das Gesetz werde nur des­halb nicht abgeschafft, weil die Regierungs­partei den Ast, auf dem sie sitze, nicht ab­sägen wolle und die Opposition, so lange sie nicht zur Regierung komme, hierzu unfähig ist (Die deutsche Wählergesellschaft forderte im Gegensatz hierzu die Mehrheitswahl, wie Dr. Harzendorf am 17. März im „Südkurier" in seinem Artikel „Der souveräne Wähler” ausführte.)

Der Wortlaut zum Wahlgesetz A. Wahl zum Bundestag

§ 1

1. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. deut­ scher Staatsangehöriger ist, 2. das 21. Lebensjahr vollendet hat, 3. und seit mindestens drei Mona­ten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines anderen Wohnsitzes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

2. Walberechtigt sind auch, wenn die Voraus­setzungen zu Absatz 1 Ziffer 1, nicht vorliegit, alle diejenigen Personen deutscher Voükszugehö- rigfceit, welche am 1. Januar 1945 ihren dauern­den Wohnsitz innerhalb der Grenzen des deut­ schen Reiches nach dem Stand vom 1. März 1938 hatten oder außerhalb dieser Grenzen beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben.

fi 2

Ausgeschlossen von der Wahlberechti­gung ist 1. Wer entmündigt ist oder unter vor- ftufiger Vormundschaift oder wegen geistigen Ge­brechens unter Pflegschaft steht, 2. wer durch Richtersprach die bürgeiüichen Ehrenrechte rechts- kräftig verloren hat, 3. wer nach den im Lande seines Wohnsitzes geltenden Bestimmungen über die politische Säuberung nicht wahlberechtigt ist 4. wer von der Militärregierung wegen seiner Verbindung mit dem Nationalsozialismus verhaf­tet oder von seiner Beschäftigung oder einer ein­flußreichen Stellung im öffentlichen oder privaten Leben entlassen, suspendiert oder ausgeschlossen wurde, falls eine rechtskräftige Eingruippierung im Entnazifizierungsverfahren am Wahltag noch sicht vorliegt.

§ 3

Die Wahlberechtigung ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind oder sich in Strafhaft befinden.

• §4

Wählen kann mir, wer in einer Wählerliste oder einer Watolkartei eingetragen ist, oder einen

Wahlschein hat.

I 5

1. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, a) der am Wahltag 25 Jahre alt ist, b) der am Wahltag seit mindestens einem Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder der, ohne bisher die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des Para­grafen 1, Abs. 2 ist, c) und nach dem 8. Mai 1949 geltenden «Recht des Landes, in dem er kandidiert, zum Landtag wählbar wäre.

2. «Beamte und Richter des Bundes, sowie Be­amte einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer der in Artikel 132 des Grundgesetzes aufgeführten Einrichtung, die Hoheitsbefugnisse ausüben, müs­sen vor der Annahme der Wahl in den Bundes­tag ihre Versetzung in den Wartestand beantra­gen. Die Versetzung der Beamten in den Warte­stand ist ohne Anspruch auf Wartegeld, jedoch unter Aufrechteihaltung ihrer Ansprüche auf Wie- dereinstelluing für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Bundestag auszusprechen. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für Angestellte der vorge­nannten Verwaltung, die Ho-heitsbefugnisse aus­üben.

§ 6

Ein gewählter Bewerber ist erst dann Abgeord w neter, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich die Annahme der Wahl erklärt hat.

§ 7

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust des Wahlrechts, 3. durch strafgerichtliche Aberken­nung der Rechte aus öffentlichen Wahlen, 4. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren, 5. durch eine nachträglich festgestellte Aenderung des Wahlgesetzes.

Der Verzicht ist dem LandeswahWeiter, nach der ersten Einberufung des Bundestages dem Bundes­präsidenten zu erklären. Er muß schriftlich sein und kann nicht widerrufen werden.

fi 8

Der Bundestag besteht aus mindestens 400 Ab­geordneten, die in den Landern des Bundes nach folgendem Verfahren gewählt werden. Es wählen die Länder: Baden 11 Abgeordnete, davon sechs in Wahlkreisen; Bayern (einschließlich Lindau ) 78, davon 39 in Wahlkreisen? Bremen vier Abgeord­nete, davon zwei in Wahlkreisen; Hamburg 13 Abgeordnete, davon 7 in Wahlkreisen; Hessen 36

Abgeordnete, davon 18 in Wahlkreisen* Nieder­ sachsen 58 Abgeordnete, davon 29 in Wahlkrei­sen; Nordrhein-Westfalen 109 Abgeordnete, da­von 55 in Wahlkreisen; Rheinland-Pfalz 25 Ab­geordnete. davon 13 in Wahlkreisen, Schleswig-Hol­ stein 23 Abg., dav. Iß in Wahlkreisen; Württem­ berg-Baden 33 Abgeordnete, davon 17 in Wahl­kreisen? Württemberg-Hohenzollern 10 Abgeordnete, davon 5 in Wahlkreisen.

§ 9

In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge­wählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 10

1. AHle im Lande abgegebenen Stimmen jeder Partei werden zusammengezählt und aus diesen Summen nach dem Höchstzahlverfahren (de Hondt) die jeder Partei zustehenden Mandate er­rechnet.

2. Von der für jede Partei so ermittelten Ab­geordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahl­kreisen von ihr errungenen Mandate abgerechnet. Die hiernach ihr zustehenden Sitze aus dem Lan­desergänzungsvorschlag werden in dessen Reihen­folge besetzt.

3. In den Wahlkreisen errungene Mandate ver­bleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die gleiche Zahl. Die so erhöht© Gesamtzahl ist der Berechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legen.

§ 11

1. Bei dem Kreiswahlleiter sind spätestens am 17. Tage vor dem Wahltag bis 18 Uhr während der Dienststunden Kreiswahlvorschläge schriftlich einzureichen. Si© müssen von mindestens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein. Ist in einem Wahlvorschlag angegeben, daß der Be­werber für eine politische Partei auftritt, so ge- j nügt -die Unterschrift der für den Wahlkreis zu ständigen Landesleitung der Partei.

2. Jeder Waihl Vorschlag darf nur dien Namen eines Bewerbers enthalten und dessen Namen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und

Anschrift angeben. Tritt der Bewerber für eine politische Pariei auf, so ist dere n Bezeichnung ebenfalls beizufügen.

3. Jeder Bewerber hat seine Zustimmung schriftlich und gleichzeitig eine amtlich beglau­bigte Bescheinigung vorzulegen, daß er die Wahl- bairkeitsvoraussetzungen erfüllt. Diese Unterlagen sind bis zu dem in Absatz 1 vorgeschriebenen Termin einzureichen.

4. Namen, Vornamen, Beruf und Anschrift der Unterzeichner des Wahlvorschlages sind anzu. geben

fi n

Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvor­schlag eines Wahlkreises gekannt sein, er kann sich in mehreren Wahlkreisen und verschiedenen Ländern bewerben. •

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Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Stimm­abgabe erfolgt durch Ankreuzen des Kreiswahl* vorschlages, dem er seine Stimme geben will.

§ 14

1. Beim Landeswahlleiter können bis 18 Uhr des 17. Tages vor dem Wahltag politische Par­teien ihre Wahlvorschläge für di e Landesergän­zungsvorschläge einreichen. Die Zahl der Bewer­ber eines solchen Wahlvorschlages ist unbe­schränkt. Auf Inhalt und Einreichung dieser Wahl­vorschläge finden die Bestimmungen des Para­graphen 11 entsprechende Anwendung, jedoch ge­nügt für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages die Unterschrift der obersten Parteileitung im Lande

2. Die Bewerber aiuf den Landesergänzungs­vorschlägen können auch in den Kreiswahlvor­schlägen der gleichen Partei und in verschiedenen Ländern als Bewerber auftreten.

3. Landesergänzungsvorschläge können nur von den im Lande im Landesmaßstab zugelassenen politischen Parteien eingereicht werden.

fi 15

Erklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht annimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er seinen Sitz (vergl. Paragraph 7), so rückt der nachfolgende Bewerber des gleichen Lamdeser- gänzungsvorschlages nach, gleich vjpl, 'ob der Ausgeschiedene im Wahlkreis oder auf Landes- ergiänzungsVorschlag gewählt war.

fi 16

Die Verbindung von Wahlvorsdilägen mehre­rer Parteien ist unstatthaft.

fi 17

Die Aufstellung der Kandidaten für Wahlkreise und Landesergäimingsvorschläge ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der betref­fenden politischen Partei festzustellen, zu der eine der Mitgliederzahl oder dem statuarischen Bestimmungen der Partei entsprechende Zahl von Delegierten ordnungsgemäß einzuladen ist. Eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift sol­cher Versammlungen ist mit de* Wahlvorschlä- gen eimrureidben.

fi 18

Wahlberechtigte können nur in dem Wahl­kreis abstimmen, in dessen Wählerliste oder Wahlkarteien sie eingetragen sind. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahl­bezirk des Bundesgebietes wählen.

fi 19

1. Seeleuten, die sich infolge ihres Berufes nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten, ist der Wahlschein von der Aufenthaltsgiemeinde zu erteilen, wenn sie ihr Wahlrecht in dieser Ge­meinde ausüben wollen. Sie müssen aber in ih­rem Seefahrtsbueh einen vom Seeamt oder von der Gemeindebehörde eingetragenen, noch gül­tigen Vermerk vorweisen, der sie zur Entgegen-

„ ... die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“

Das in Bonn beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlands beginnt mit folgender Einleitung:

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,

von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren nnd als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das deutsche Volk

ln den Ländern Baden , Bayern , Bremen , Hamburg , Hessen , Niedersachsen , Nordrhein- Westfalen , Rheinland-Pfalz , Schleswig-Holstein , Württemberg-Baden und Wüttemberg- Hohenzollern,

um dem staatlichen Leben für eine Uebergangszeit eine neue Ordnung zu geben,

kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Es hat auch für jene Deütschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war.

Das ganze deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden/*

nähme eines Wahlscheines berechtigt. Zu diesem Zweck ist den. Seeleuten ihr Seefahrtsbuch aus- zuhändigen. Wird der Wahlschein am Wahltage erst nach 12 Uhr mittags beantragt, so kann der Antrag ruriidögewiesen werden, wenn eine Be­teiligung an der Wahl nicht mehr möglich er­scheint.

. 2. Das Seemannsamt ist verpflichtet, auf An­trag einen Vermerk in das Semajmsbuch einzu­tragen, nach dem es bei der Gemeindebehörde bei der der Antragssteller in der Wählerliste zu führen ist, festgestellt hat, daß keine Bedenken bestehen. Die Eintragung des Vermerks wird der Gemeindebehörde mitgeteilt, die es in der Wäh­lerliste bei dem Namen des Wahlberechtigten vermerkt.

3. Die Erteilung des Wahlscheines wird bei der Ausfertigung von der Gemeindebehörde bei dem Vermerk unter Angabe des Wahltages beschei­nigt.

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1. Die Wahlkreise müsen ein zusammenhän­gendes Ganzes bilden. Bei ihrer Bildung sollen die Stadt- und Landkreisgienzen möglichst er­halten bleiben. Sie sollen eine annähernd gleich­große Einwohnerzahl umfassen.

2. Die Abgrenzung der Wahlkreise in jedem Land erfolgt durch einem vom Lamdesparlament zu berufenden Ausschuß.

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Wer seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkarten) durch falsche Angaben erwirkt, wer einen anderen als Wähler einträgt, von dem ; er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung : hat, wer die Eintragung eines Wahlberechtigten j als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahl- j Berechtigung kennt, wer wählt, obwohl er zu den i nach diesem Gesetz von der Wahlberechtigung j ausgeschlossenen Personen gehört, wer sich als 'Bewerber aufstelilen läßt, obwohl er nach diesem Gesetz nicht wählbar ist, wer in mehr als einem Stimmbezirk, oder unter falschem Namen wählt, wird mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 5000 DM bestraft, soweit nicht in anderen Strafgesetzen eine hö­here Strafe angedToht ist.

§ 22

1. Die Wähl findet spätestens drei Monate nach dem Tage des Inkrafttretens des Grundge­setzes där Bundesrepublik Deutschland statt. Der Wahltag ist ein Sonntag.

2. Das Präsidium des Parlamentarischen Rates bestimmt den Wahltag.

§ 23

1. Alle zur Vorbereitung und' Durchführung der Wahl einschließlich der Emittlung des Wahl­ergebnisses weiterhin erforderlichen Durchfüh­rungsbestimmungen erläßt jedes Land durch Verordnung seiner Landesregierung für sein Ge­biet.

2. Die Länder haben die Wahlergebnisse aus Wahlkreisen *nnd Land schnellstens dem Präsi­dium des Parlamentarischen Rates zu übermit­teln..

B. Wahl zur Bundesversammlung

fi 24

1. Die nach Artikel 54 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland von den Länderpar- lamenten zu Mitgliedern der Bundesversammlung zu wählenden Delegierten werden nach den Grundsätzen des Verhältniswaihlrechtes Gewählt.

2. IDas Präsidium des Parlamentarischen Rates bestimmt innerhalb drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses, wieviel Delegierte von je­dem Lamdesparlament zu wählen sind. Die Län- derpanlamente sind gehalten, die Wahl der De­legierten unverzüglich nach Zugang dieser Mit­teilung vorzunehmen und das Ergebnis der Wahl nebst Annahmeerklärungen dem Präsidium des Parlamentarischen Rates zu übermitteln.

§ 25

1. Das Präsidium des Parlamentarischen Rates beruft auf spätestens den 30. Tag nach der Wahl des Bundestages diesen zu seiner Konstituierung und die Bundesversammlung zur Wahl des er­stens Bundespräsidenten ein. Unmittelbar nach der Wahl des Präsidenten des Bundestages findet die Wahl des Bumdespräsidenten statt.

2. Die Wahlhandlung leitet der Präsident des Bundestages. Er teilt den Gewählten die Wahl mit. Der Gewählte gibt die Aufnahmeerklärung ihm gegenüber ab.

3. Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Vornahme der Vereidigung des B’ndespräs’dem- ten und die Bekanntgabe seines Amtsantritts in den Amtsblättern der Landesregierungen.

C. Schluß- und Übergangsbestimmungen

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Der Parlamentarische Rat empfiehlt der Stadt­verordnetenversammlung von Berlin bis zum Ein­tritt des Landes Berlin in die Bundesrepublik Deutschland die Entsendung von 15 Delegierten aus' ihrer Mitte in den Bundestag mit beraten­der Funktion.

§ 27

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem vom Par­lamentarischen Rat beschlossenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Väter des Grundgesetzes

Von Walter Henkel»

Drei besonders markante Persönlichkeiten, deren Namen seit September 1948 täglich durch Presse und Rundfunk gingen, sind vor­wiegend die Schöpfer und Väter des Bonner Verfassungswerkes. Unser Mitarbeiter, der von Anfang bis zu Ende als Journalist die Arbeiten des Parlamentarischen Rates erlebte, versucht hier, jene drei Männer, von denen unbestreitbar jeder ein Kopf ist, 2 u porträ­tieren .

Dr. Konrad Adenauer (CDU )

Seine kerzengerade Statur, die ungeheuer diszi­plinierte äußere Haltung hat bei dem bereits Dreiundsiebzigjährigen etwas Verblüffendes. Seine Rede ist unpathetisch, bieder und warm, in der Formulierung knapp und präzise, der leidst singende Kölner Tonfall hat etwas Gemüthaftes. Er ist weder Rhetoriker noch Dialektiker. Viele seiner Fraktionskollegen sind ihm in dieser Be­ziehung über. Zuweilen ist er sarkastisch, manch­mal zynisch. Am liebsten hört er zu und läßt andere reden. Aber er hat das, was man politi­sches Ingenium nönnt. Er ist eine unleugbare Persönlichkeit von fast suggestiver Wirkung, offensichtlich auch für seine Parteifreunde, deren unbestrittener Präzeptor er ist. Seine konserva­tive Grundeinstellung nennen seine Gegner, deren er nicht wenige hat, Sturheit, die politischen Fäden, die er spinnt, Verschlagenheit, Undurch­dringlichkeit. Es sind indessen nur wenige unter den lebenden deutschen Politikern, die an sein Format heranreidien. Daß er selbst im Preußi­ schen Herrenhaus , in das ihn 1917 der Kaiser als Vertreter des Zentrums berief, Figur machte, ist wohl anzunehmen. Er könnte auf den ersten Blick ein pensionierter, preußischer Oberst von aristokratischem Geblüt sein.

Prof. Carlo Schmid (SPD )

Alle Parteien beneiden die Sozialdemokraten um den 52jährigen Tübinger Rechtsprofessor, der nun endlich nicht mehr Carlo, sondern Karl ge-' nannt werden möchte. Er steht im politischen. Format — aber auch in seiner Körperläng© — seinem großen Antipoden Konrad Adenauer in nichts nach. Aber er ist, in der Herkunft, in der Physiognomie, im geistigen Habit, ein völlig an­derer als Adenauer. Sohn eines schwäbischen Gelehrten und einer französischen Mutter, wurde er 1896 in Perpignan in Südfrankreich geboren, besuchte das Gymnasium in Stuttgart , studierte die Rechte in München und Tübingen , wurde 1929 Professor für Völkerrecht, erhielt 1946 die ordent­liche Professur für öffentliches Recht in Tübingen , gilt als hervorragender Rechts- und Völkerwis­senschaftler und wurde 1947 Justizmdnister und stellvertretender Staatspräsident für Württem- berg-Hohenzollem. Seine literarischen, schön­geistigen Eskapaden (,,Römisches Tagebuch**) runden das Bild eines Europäers und Weltbürgers und, nicht zuletzt, eines Weltmannes. Er ver­hält sich zu dien meisten Abgeordneten des Par­lamentarischen Rates wie das frische Obst zur Konserve, und er ist zweifellos die interessante­ste Bonner Erscheinung. Allem Doktrinären ab­hold, gilt er als der ,,Komet” in der SPD , das Paradestück, der nichts von dem ideologischen, heute etwas verstaubten Marschgepäck der afiten Sozialdemokratie mit sich schleppt.

Prof. Theodor Heuß (FDP )

Er wird Friedrich Naumanns TestamentvoW- Strecker genannt, an dessen „Hilfe” er vor dem ersten Weltkrieg jahrelang Redakteur war. Ob­wohl Schwabe in seinem ganzen Naturell (1884 in Brackenheiis''Württemberg geboren), verbrachte er ein Menschenalter in Berlin . Es fällt nicht schwer, sich vorzustellen, däß so die 48er Män­ner der Paulskirche ausgesehen halben. Er scheint der letzte große Träger des liberalen Gedankens zu sein, weniger des wirtschaftlichen Liberalis­mus als der echten -geistigen Liberalität. Er ist ebensogut ein Mann des Hochschulkatheders wie der Parlamentstribüne. Das vergeistigte, aus­drucksvolle Antlitz dieses schon völlig weiß? haarigen Mannes hat etwas Faszinierendes, etwas Weises, Gütigies, Sympathisches. Haß, Hohn und Intoleranz sind -unbekannte Eigenschaften bei ihm. Seine Rede, mit unverkennbar schwäbischem Ak­zent und von einem tiefen Baß getragen, ist nie geschwollen. Das mitschwingende Herz ist über­all herauszuhören. Heuß , der das humanistische Gymnasium in Heilbronn besuchte, Kunst­geschichte und Volkswirtschaft studierte und 1005 in München promovierte, ist auch heute noch in der Publizistik auf politischem, literarischem und künstlerischem Gebiet lebhaft tätig, schrieb zahl­reiche Bücher, war Dozent an der Deutschen Hochschule für Politik in Berlin , 1933 einer der letzten fünf Reichstagsabgeordneten der Demokra­ tischen Partei , der damaligen Staatspartei, 1945/46 Kultusminister für Württemberg-Baden , und seit 1948 Professor an derTechnisdien Hochschule Stutt­ gart . Im vergangenen Herbst wurde er 1. Vor­sitzender der Gesamtpartei der Freien Demo­kraten.

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ROMAN VON FRED ANDREAS

8) Copyright by Münchner Roman-Verlag

München-Pasing

„Und weiter?” fragte Carola plötzlich, ihre Augen groß auf ihn gerichtet.

„Weiter ... ja. Es war also auf solche Klagen zurückzuführen, daß man ver­suchsweise in ziwei oder drei Hörsälen die Garderobehaken nach innen verlegt hatte. Man hielt es wohl für eine radikale Lö­sung. Niemand konnte mehr in Versu­chung geführt werden. Und doch geschah es, gerade an dem Tage, als ich mit Mel­len die Fuhrmannsche Vorlesung hörte. Wir waren etrwa 40 Mann, meist Chemi­ker, einige wenige Mediziner und ein paar Neugierige. Mein Plate war ziemlich weit hinten, ganz an der Seite, unmittel­bar neben der langen Reihe von Mänteln und Hüten, die da aufgehängt waren. Vor mir saß eih Student der Chemie, ein Mensch, der ziemlich heruntergekommen aussah, und den ich ohne Weiteres zu der Klasse der Demoralisierten gerechnet hätte, auch wenn ich ihn nicht tags zuvor aus einem so unerfreulichen Anlaß ken- nengelemt hätte. Er war nämlich bei mir erschienen, in meiner Bude, mit der Emp­fehlung eines anderen, mir nur flüchtig bekannten Studenten, und h"tte mich auf ziemlich ungenierte Weise anzufoorgen versucht. Er brauchte hundertzwanzig Mark, Papienmark damals noch, um seine gestundeten Kollegiengelder zu bezahlen, da er sonst Gefahr lief, das Semester nicht angerechnet zu erhalten. Solches Schnor­ren bei den wirtschaftlich Bessergestellten war gang und gäbe, aber mir mißfiel es, weil ich dadurch schon Geld verloren hatte — und besonders mißfiel es mir in d'-cem Fall. Ich gebe zu, daß ich etwas d" VeihMt war. Ich sagte mir: muß deno je-’er, der die Schule durchlaufen hat. gleich studieren, um jeden Preis, auch

wenn er gar nicht die Mittel dazu hat? Das akademische Proletariat erschwert uns die zukommende Laufbahn, und dann auch noch auf unsere Kosten, für unser Geld? ... Ja, so dachte ich, fein war es nicht, und das fühlte ich auch. Darum war ich trotzdem nahe daran, dem Chemiker das Geld zu geben. Ich tat es in erster Li­nie deswegen nicht weil mir der "Mann zu wenig sympathisch war, als Persönlichkeit, dann enst aus dem erwähnten Prinzip. Ich sagte also, es tut mir leid . . . sein Freund, der ihn hergeschickt hätte, überschätze wohl meine Verhältnisse ... ich sei nicht in der Lage. Er war geknickt, drängte aber nicht weiter und ging. Ueforigens habe ich, obwohl er der Held dieser Ge­schichte ist, seinen Namen gründlich ver­gessen, schon neulich habe ich mir den Kopf zermartert. Ich kann Ihnen nur sagen, daß er Theodor mit Vornamen hieß, das habe ich sonderbarerweise behalten, Theodor Soundso . .

„Das genügt ja. Theodor also”, stellte Carola fest,

„Dieser Theodor”, setzte Bredar seinen Bericht fort, „saß, wie ich schon erwähnte, in der Fuhrmannschem Vorlesung vor mir, ebenfalls am äußersten Rand, ganz nahe den Garderoben. „Sie auch hier?” fragte er mich unbefangen. „Ja, ich auch hier”, erwiderte ich kühl Er zeigte lächelnd seine gelben Zähne, drehte «Ich herum und breitete sein Kollegheft vor sich aus. Während der Vorlesung, die mich wirklich köstlich belustigte, beobachtete ich nun, daß . . Theodor einmal aufstand, ein paar Schritt nach vom ging und sich an einem, vermutlich seinem, Mantel zu schaffen machte. Er kam zurück, hielt ein zusammengelegtes Taschentuch in der Hand, entfaltete es mit einer schleudern­den Armfoewegung, benutzte es und steckte es dann ein. Es fiel mir deswegen auf. weil es erst ziemlich gegen Ende der Vorlesung geschah, und weil er als Einzi­ger während" der ganzen Dreiviertel­stunde aufgestanden war.

Es klingelte, Doktor Fuhrmann schloß mit einer pathetischen Tirade, man tram­pelte höflich und drängte sich zu den Mänteln. Theodor hatte es besonders eilig. Er war einer der ersten, die hinauss türm­ten. Ich stand noch mit Mellen im Ge­spräch und zog gerade die Handschuhe an, als ich plötzlich ein paar erregte Ausrufe hörte, verärgerte Worte . . . wir blickten auf und sahen einen elegant gekleideten, etwas exotisch aussehenden Studenten, der die Taschen seines Mantels durch- wiihlte. Da höre denn doch der Spaß auf, sagte er zornig, sechs Pfund Sterling, sechs einzelne Pfundnoten, seien ihm aus dem Mantel verschwunden! Er rief je­mand zum Zeugen an, daß er das Geld noch beim Eintritt in den Hörsaal gehabt hätte, und es wurde bestätigt. Alles Su­chen blieb vergeblich, der Ausländer hatte die Banknoten vor Zeugen in die innere Tasche seines seidegefütterten Paletots gesteckt, und nun waren sie weg. „Eine Verwechslung vielleicht”, sagte er vor­sichtig, ,hat jemand zufällig etwas be­obachtet? ... Er sah uns alle an. „Ja, mir scheint, ich habe etwas gesehen”, entgeg- nete ich ganz ruhig, „der Betreffende ist aber nicht mehr hier. Ich möchte es Ihnen allein sagen, Herr . . .”

Die anderen verkrümelten sich, der Aus­länder trat zu mir und Mellen, wir gingen in eine Ecke. Er nannte seinen Namen, den ich natürlich gleichfalls längst verges­sen habe. Ich weiß nur, daß er einen guten deutschen Familiennamen trug und dann einen poetisch klingenden Vor­namen: etwa Juan Zimmermann oder so ähnlich ... das heißt, er hieß vermutlich weder Juan noch Zimmermann, ich kon­struiere das nur beispielshalber.”

„Ein wahres Glück“, sagte Carola spöt­tisch, „daß Ihnen Ihr eigener Name nicht entfallen Ist in den zehn Jahren. Na, und wie wurde es weiter?”

„Ja, sonderbar ist es, ich weiß nicht, wie das kommt. Jedenfalls war ich viel em­

pörter als dieser . . . Zimmermann, der übrigens steinreicher Südamerikaner war, Sohn eines Industriellen, wie ich später hörte Ich sagte ihm, es liege zweifellos eine Verwechslung vor, er möge sich nicht beunruhigen, ich würde zu dem Betref­fenden gehen, der seinen Mißgriff wahr­scheinlich noch gar nicht bemerkt habe, und morgen mittag um zwölf möge Herr Zimmermann mich vor der Universität erwarten, um seine Pfunde in Empfang zu nehmen. Natürlich glaubte er nicht im Emst an einen Irrtum, stellte sich aber so, als ob das das Nächstliegende wäre, dankte mir für die bevorstehende Bemü­hung und empfahl sich.

Wirklich, ich war empört, Fräulein Merck. Da kommen diese Ausländer aus Amerika nach Deutschland , um unserer Wissenschaft Vertrauen und Ehre zu er­weisen, und dann kehren sie heim und sagen, die deutschen Studenten seien Diebe, und man müsse sich die Taschen zunähen lassen, bevor man in Deutschland Chemie studiere. Es ist doch klar, daß so etwas verallgemeinert wird. Ich war per­sönlich beleidigt durch den Diebstahl und schwur mir, Zimmermann zu seinem Gelde zu verhelfen, obwohl er es wahr­scheinlich leicht hätte entbehren können. Keinesfalls wollte ich diesen Schandfleck auf meiner Universität sitzen lassen.

Mellen war freilich der Ansicht, ich solle mich da nicht hineinmischen, wiewohl auch er den Zwischenfall beobachtet hatte und gleichfalls bezeugen konnte, daß niemand außer Theodor aufgestanden und zu den Mänteln gegangen war. Wir stritten uns nicht weiter und trennten uns. Ich fragte im Sekretariat nach Theodors Adresse, er­hielt sie und suchte ihn auf. Er wohnte nicht weit von mir, bei seinem Stiefvater, einem mittleren Beamten. Es sah dort ein­fach und kleinbürgerlich aus, aber Theo­dor schien selbst in diese Umgebung nicht zu passen. Er wirkte wie ein Gelegenheits­bettler, den man erbarmungsweise hier

eingelassen hatte, damit er sich in der warmen Stube mal mit einer Tasse Kaf­fee stärke. Er war sehr erstaunt, mich zu sehen, aber sein Benehmen schien mir frech in Anbetracht dessen, was ich im Hörsaal beobachtet hatte.

Ich machte keine Umschweife, sagte, was zu sagen war, und fragte, ob er das Geld hätte. „Sie sind verrückt!“ fuhr er mich an. „Ich habe mein Taschentuch geholt und sonst nichts. Oder haben Sie mehr gesehen?“... Nein, ich hatte nicht mehr gesehen, aber ich hatte gesehen, daß er der einzige gewesen war, der an den Män­teln gefingert hatte. Darauf zuckte er nur mit den Achseln. „Und dann“, drang ich ihn, „waren Sie in Geldnot, das spricht nicht gerade für Sie.“ Er zog einen Brief # aus der Rocktasche und zeigte ihn mir. Die ; Quästur teilte ihm mit, daß sie ausnahms­weise seine Kolleggelder noch zwei wei­tere Monate stunden werde. Der Brief war vom gleichen Tage datiert, sei aber, so sagte Theodor, mit der Mittagspost gekom­men, so daß er von dem Inhalt schon vor dem Fuhrmannschen Kolleg Kenntnis hat­te und also nicht in Geldverlegenheiten war. Leider ... oder wie ich glaubte, ge­schickterweise, hatte er den Umschlag ver­nichtet, der Stundenstempel existierte also nicht mehr. Als ich ihm das vorhielt, er­suchte er mich, mich hinauszuscheren. Ich redete ihm ins Gewissen, vergeblich. Er verhöhnte Zimmermann mit seiner Edel­valuta und mich. Ich gab ihm Bedenkzeit bis zum anderen Morgen und drohte ihm mit der Anzeige beim Universitätsrichter, falls er mir nicht rückhaltlos die Wahrheit sage. Ich legte ihm meine Gründe dar, — die Scham vor dem Ausländer — und ver­sprach ihm Geld, wenn er mir die Pfund­noten aushändige. Aber er lachte und höhnte... das wolle er erleben, daß ich ihn denunziere... ich möge mich nicht weiter bemühen und ja nicht wagen, wie­der in seine Wohnung zu kommen.

(Fortsetzung folgt)