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lO.Jahrgang
KARLSRUHE, 20. August 1930
Nummer 16
Reform der Arbeitslosenversicherung.
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Wir geben im nachfolgenden die wesentlichsten Änderungen der durch die Notverordnung vom 27. Juli d. J. in Kraft gesetzten Novelle zur Arbeitslosenversicherung wieder.
I. Sachliche Änderungen.
1. § 75a. Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung, die von der Versicherungspflicht ausschließt, ist gegenüber dem bisherigen Recht erweitert (30 statt 24 Arbeitsstunden, 10 Reichsmark Arbeitsentgelt statt 8 Reichsmark wöchentlich, 45 Reichsmark monatliches Arbeitsentgelt statt 35 Reichsmark).,
2. § 75 d. Grundsätzlich wird die Beschäftigung in der Arbeitsfürsorge versicherungsfrei. Jedoch tritt im Gegensatz zum Regierungsentwurf, der eine Wiedereingliederung von in Arbeitsfürsorge Befindlichen in die Arbeitslosenversicherung erst bei achtundvierzigstündiger Arbeitszeit und zu vollem Tariflohn vorsah, entsprechend den Beschlüssen des Reichsrats eine Versicherungspflicht bei Beschäftigung in Arbeitsfürsorge ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden oder, falls durch Tarifvertrag eine kürzere regelmäßige Arbeitszeit vereinbart ist, mindestens die vereinbarte Stundenzahl beträgt und dem Beschäftigten der tarifliche oder, soweit ein solcher nicht besteht, der im Beruf ortsübliche Lohn gezahlt wird.
3. § 87. Vom Unterstützungsanspruch werden solche Arbeitslose ausgeschlossen, die das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit .Ausnahme der Fälle, daß ihnen kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch zusteht. Dieser Ausschluß der Jugendlichen vom Unterstützungsanspruch war seinerzeit vom Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung vorgeschlagen, aber im darauffolgenden Regierungsentwurf nicht enthalten. Den im Sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags vorgebrachten Bedenken gegen einen uneingeschränkten Ausschluß sucht die neue Bestimmung dadurch Rechnung zu tragen, daß der Ausschluß auf die Fälle familienrechtlichen Unterstützungsanspruchs beschränkt wird.
4. Im § 89 a (Begriff der Arbeitslosigkeit) ist bei der Prüfung, wieweit ein Arbeitsloser seinen vollen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit oder durch Mitarbeit in dem Betrieb eines nahen Verwandten erwerben kann, die Rücksichtnahme auf die Mitarbeit im Betrieb von Geschwistern gestrichen worden.
5. § 93. Statt der bisherigen Sperrfrist von vier Wochen wird eine sechswöchige Sperrfrist für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung bei freiwilliger Aufgabe der Arbeitsstelle ohne wichtigen oder berechtigten Grund sowie bei fristloser Auflösung der Arbeitsverhältnisse eingeführt. Der Regierungsentwurf hatte die Sperrfrist in diesen Fällen von vier auf acht Wochen erhöhen wollen. Einem Wunsche des Sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags entsprechend, in solchen Fällen, in denen ein Versicherter seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat, um sich einem geregelten Fortbildungszwang zu unter
ziehen, die Sperrfrist nach Beendigung der Ausbildung aufzuheben, ermächtigt die Notverordnung die Verwaltung zu besonderen Ausnahmevorschriften, insbesondere gestattet sie die Nachprüfung der tatsächlichen „Freiwilligkeit“.
6. § 99 a legt die Anrechnung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung auf die Dauer der Arbeitslosenunterstützung bei einheitlicher Anwartschaftszeit fest. *
7. Nach § 105a wird die Arbeitslosenunterstützung in den Lohnklassen VII—XI bei Arbeitslosen mit einer Anwartschaftszeit von unter 52 Wochen herabgesetzt. Die Regierungsvorlage wollte diese gemäß den Vorschlägen der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung auf die Sätze der Krisenfürsorge herabsetzen, falls nicht 52 Wochen Anwartschaft nachgewiesen werden könnten. Der Sozialpolitische Ausschuß beschloß auch demgemäß. Die Notverordnung kommt jedoch den höheren Lohnklassen weiterhin .entgegen und billigt ihnen bei einer Anwartschaft von unter 52 Wochen die Unterstützungssätze der nächst niedrigeren Klassen zu, bei denen die Sätze der zweitnächsten Klasse darunter gezahlt werden sollen. Angesichts dieser Änderungen werden die Vorschriften über die geltende Sonderregelung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit für den kommenden Winter aufrechterhalten. Diese Bestimmung tritt gemäß Art. 5 am 31. März 1931 außer Kraft, wenn die Reichsregierung bis zum 28. Februar 1931 nicht etwas anderes bestimmt.
Neu ist eine Bestimmung (§ 208 Abs. 1), wonach der Reichsarbeitsminister über den Erwerb der Anwartschaft durch Beschäftigungen, die im Ausland ausgeübt werden, abweichende Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Höchstdauer der Arbeitslosenunterstützung, treffen kann.
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