•

E.

Badlfthc WlrifdiaflS'Zcifnn^

zugleich Mitteilungen der Handelshammer Karlsruhe

und des Vereins Karlsruher Börse

Sämtliche die Redaktion betreffenden Sendungen sind zu richten an die Geschäftsführung der Handelskammer Karlsruhe , Karl­straße Nr. 10, Fernsprecher: 4510/4515 — Alle den Anzeigenteil, Abonnementsbestellungen und Versand betreffenden Sendungen an die Geschäftsstelle der Bad. Wirtschafts-Zeitung, Karlsruhe , Ritterstraße 1, Fernsprecher 7400—7402.

lO.Jahrgang

KARLSRUHE, 20. August 1930

Nummer 16

Reform der Arbeitslosenversicherung.

I &

Wir geben im nachfolgenden die wesentlichsten Än­derungen der durch die Notverordnung vom 27. Juli d. J. in Kraft gesetzten Novelle zur Arbeitslosenversicherung wieder.

I. Sachliche Änderungen.

1. § 75a. Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung, die von der Versicherungspflicht ausschließt, ist gegen­über dem bisherigen Recht erweitert (30 statt 24 Arbeits­stunden, 10 Reichsmark Arbeitsentgelt statt 8 Reichs­mark wöchentlich, 45 Reichsmark monatliches Arbeits­entgelt statt 35 Reichsmark).,

2. § 75 d. Grundsätzlich wird die Beschäftigung in der Arbeitsfürsorge versicherungsfrei. Jedoch tritt im Gegen­satz zum Regierungsentwurf, der eine Wiedereingliederung von in Arbeitsfürsorge Befindlichen in die Arbeitslosen­versicherung erst bei achtundvierzigstündiger Arbeitszeit und zu vollem Tariflohn vorsah, entsprechend den Be­schlüssen des Reichsrats eine Versicherungspflicht bei Be­schäftigung in Arbeitsfürsorge ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden oder, falls durch Tarifvertrag eine kürzere regelmäßige Arbeitszeit vereinbart ist, minde­stens die vereinbarte Stundenzahl beträgt und dem Be­schäftigten der tarifliche oder, soweit ein solcher nicht besteht, der im Beruf ortsübliche Lohn gezahlt wird.

3. § 87. Vom Unterstützungsanspruch werden solche Arbeitslose ausgeschlossen, die das siebzehnte Le­bensjahr noch nicht vollendet haben, mit .Aus­nahme der Fälle, daß ihnen kein familienrechtlicher Unterhaltsanspruch zusteht. Dieser Ausschluß der Jugend­lichen vom Unterstützungsanspruch war seinerzeit vom Vorstand der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung vorgeschlagen, aber im darauffolgenden Regierungs­entwurf nicht enthalten. Den im Sozialpolitischen Aus­schuß des Reichstags vorgebrachten Bedenken gegen einen uneingeschränkten Ausschluß sucht die neue Be­stimmung dadurch Rechnung zu tragen, daß der Aus­schluß auf die Fälle familienrechtlichen Unterstützungs­anspruchs beschränkt wird.

4. Im § 89 a (Begriff der Arbeitslosigkeit) ist bei der Prüfung, wieweit ein Arbeitsloser seinen vollen Lebens­unterhalt durch selbständige Arbeit oder durch Mitarbeit in dem Betrieb eines nahen Verwandten erwerben kann, die Rücksichtnahme auf die Mitarbeit im Betrieb von Geschwistern gestrichen worden.

5. § 93. Statt der bisherigen Sperrfrist von vier Wochen wird eine sechswöchige Sperrfrist für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung bei freiwilliger Aufgabe der Arbeitsstelle ohne wichtigen oder berechtigten Grund sowie bei fristloser Auflösung der Arbeitsverhältnisse ein­geführt. Der Regierungsentwurf hatte die Sperrfrist in diesen Fällen von vier auf acht Wochen erhöhen wollen. Einem Wunsche des Sozialpolitischen Ausschusses des Reichstags entsprechend, in solchen Fällen, in denen ein Versicherter seine Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben hat, um sich einem geregelten Fortbildungszwang zu unter­

ziehen, die Sperrfrist nach Beendigung der Ausbildung aufzuheben, ermächtigt die Notverordnung die Verwal­tung zu besonderen Ausnahmevorschriften, insbesondere gestattet sie die Nachprüfung der tatsächlichen „Frei­willigkeit“.

6. § 99 a legt die Anrechnung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung auf die Dauer der Arbeitslosen­unterstützung bei einheitlicher Anwartschaftszeit fest. *

7. Nach § 105a wird die Arbeitslosenunterstützung in den Lohnklassen VII—XI bei Arbeitslosen mit einer An­wartschaftszeit von unter 52 Wochen herabgesetzt. Die Regierungsvorlage wollte diese gemäß den Vorschlägen der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung auf die Sätze der Krisenfürsorge herabsetzen, falls nicht 52 Wochen Anwartschaft nachgewiesen werden könnten. Der Sozialpolitische Ausschuß beschloß auch demgemäß. Die Notverordnung kommt jedoch den höheren Lohn­klassen weiterhin .entgegen und billigt ihnen bei einer Anwartschaft von unter 52 Wochen die Unterstützungs­sätze der nächst niedrigeren Klassen zu, bei denen die Sätze der zweitnächsten Klasse darunter gezahlt werden sollen. Angesichts dieser Änderungen werden die Vorschriften über die geltende Sonderregelung bei berufs­üblicher Arbeitslosigkeit für den kommenden Winter aufrechterhalten. Diese Bestimmung tritt gemäß Art. 5 am 31. März 1931 außer Kraft, wenn die Reichsregierung bis zum 28. Februar 1931 nicht etwas anderes bestimmt.

Neu ist eine Bestimmung (§ 208 Abs. 1), wonach der Reichsarbeitsminister über den Erwerb der Anwartschaft durch Beschäftigungen, die im Ausland ausgeübt werden, abweichende Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Höchstdauer der Arbeitslosenunterstützung, treffen kann.

OKan oerfange ausdrücklich «lieOKarlee ^

Heinrich Baer & Söhne Karlsruhe/B.