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BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
Nr. 4
Erwerb und Verwendung von Skrips genehmigungspflichtig. Das Reichswirtschaftsministerium teilt mit: In letzter Zeit haben verschiedentlich inländische Ausfuhrfirmen von ihren ausländischen Abnehmern Schuldscheine der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Skrips) als Bezahlung für ihre Warenforderungen zugesandt erhalten. In einzelnen Fällen ist versucht worden, die Schuldscheine im Inland abzusetzen. Es besteht deshalb Veranlassung, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Erwerb solcher Schuldscheine und die Verfügung über sie nach der Sechsten Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung vom 19. September 1938 nur mit Genehmigung der Devisenstelle zulässig ist und daß Zuwiderhandlungen nach den Bestimmungen der Devisenverordnung mit schweren Strafen bedroht sind.
Transfer-Abkommen mit der Schweiz . —
Freigabe der Märzkontingente.
Am 16. Februar 1934 wurde in Bern zwischen dem deutschen Geschäftsträger, Gesandtschaftsrat Dank- wort, und dem schweizerischen Minister Stucki ein neues deutsch - schweizerisches Transfer-Abkommen unterzeichnet, das bestimmt ist, die deutsch -schweizerischen Transferfragen für das erste Halbjahr 1934 zu regeln. Das Abkommen beruht auf einer ähnlichen Grundlage wie das letzte, d. h. es werden die Zinsguthaben schweizerischer Gläubiger zu 100 % transferiert, indem gewisse Warenmengen, die die Schweiz aus Deutschland einfuhrt, in den Dienst dieser Regelung gestellt werden.
Damit können die Schwierigkeiten als beseitigt angesehen werden, die einer vierteljährlichen Austeilung der deutschen Einfuhrkontingente, wie sie entsprechend der Lauffrist der deutsch -schweizerischen Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1933 vorgesehen war, bisher noch entgegenstanden. Wie bekanntgeworden ist, hat daher die Einfuhrsektion in Bern schon jetzt die Freigabe der März kontingente verfügt.
Regelung des Zahlungsverkehrs mit Chile .
Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung veröffentlicht folgenden Runderlaß Nr. 11/34 über den Zahlungsverkehr mit Chile :
„Auf Grund des deutsch -chilenischen Abkommens über den Handels- und Zahlungsverkehr (vgl. Deutscher Reichsanzeiger Nr. 21 vom 25. Januar 1934) sind mit Wirkung vom 1. Februar 1934 bei dem Girokontor der Reichshauptbank, Berlin , drei Konten zugunsten des Banco Central de Chile , Santiago, eingerichtet -worden:
1. ein Inlandskonto A
für die Bezahlung zukünftiger deutscher Warenexporte nach Chile ,
2. ein Inlandskonto B .
für die Auftauung in Chile eingefrorener deutscher Guthaben aus dem Warenverkehr,
3. ein freies Konto C.
I. Zahlungen für chilenische Waren sind in Zukunft grundsätzlich nur noch in Reichsmark auf die oben genannten Konten zulässig. Die Verteilung der Zahlungen auf die Konten hat durch den Einzählenden nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:
a) Zahlungen für chilenischen Salpeter sind, sofern die vor Erteilung der jeweils erforderlichen Sondergenehmigung (III/3 f Ri.) vorzulegende Einfuhrbewilligung des Reichskommissars für Ein- und Ausfuhrbewilligung einen besonderen Vermerk nicht enthält, jeweils in Höhe von
60% des Rechnungsbetrages auf Konto C,
20% „ „ „ „ A,
20% „ „ „ „ B
zu leisten.
Enthält die Einfuhrbewilligung den vom Reichskommissar besonders beglaubigten Vermerk „zusätzliche Einfuhrbewilligung“, so ist der gesamte Rechnungsbetrag auf Konto A zu zahlen.
b) Zahlungen für chilenisches Kupfer sind zunächst bis auf weiteres in voller Höhe auf Konto C- zu leisten. Zu gegebener Zeit ergeht weiter Weisung wegen Zahlung auf Konto B.
c) Zahlungen filr die in der anliegenden Warenliste aufgeführten Waren sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird,
zu 75% des Rechnungsbetrages auf Konto A,
» 25% „ „ „ „ B
zu leisten.
d) Sämtliche übrigen Waren chilenischen Ursprungs sind in voller Höhe des Rechnungsbetrages auf das Konto A zu bezahlen.
Zahlungen für chilenische. Waren in fremder Währung unmittelbar an ausländische Firmen sind nur unter den in dem Allgemeinen Erlaß des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 15. November 1933 — Dev. II 62310/33 —, Abs. 3, angeführten Voraussetzungen zulässig. Für Salpeter und Kupfer ist eine Bezahlung in dritter Währung unter allen Umständen ausgeschlossen.
Ich ersuche, bei Ausstellung von Einzelgenehmigungen für die Einfuhr chilenischer Waren jeweils die Konten und die anteilsmäßige Verteilung der Einzahlungen auf diese Konten genau anzugeben. Die Inhaber allgemeiner Genehmigungen nach III/3 Ri. ersuche ich, davon zu unterrichten, daß die Allgemeine Genehmigung zur Bezahlung chilenischer Waren nur zu der in I, Abs. 1 dieses Erlasses dargestellten Weise berechtigt, und ihnen aufzugeben, bei Einzahlungen für chilenische Waren die obigen Bestimmungen genauestens zu beachten. Die Verteilung der Einzahlungen auf die verschiedenen Konten ist durch Angabe der eingeführten Waren unter Bezugnahme auf Ihre Anordnungen gegenüber der Reichsbank im einzelnen zu belegen. Importeure von Kupfer haben außerdem in jedem Falle bei der Einzahlung eine besondere Aufstellung über den eingezahlten Betrag, die Menge des eingeführten Kupfers und den Zeitpunkt der Einfuhr an die Reichsbank einzureichen mit der Bitte, die Aufstellung an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, Berlin , weiterzuleiten.
II. Allgemeine Genehmigungen, die chilenischen Exporteuren nach III/5, 8 Ri. erteilt sind, berechtigen nicht mehr zu unmittelbaren Überweisungen nach Chile . Die auf Gründ derartiger Genehmigungen bei einer deutschen Bank eingegangenen Beträge sind nach den unter I angegebenen Grundsätzen auf die drei Konten bei der Reichsbank zu verteilen. Ebenso dürfen inländische Agenten, denen eine Allgemeine Genehmigung nach III/ll Ri. erteilt worden ist, Zahlungen, die sie für Warenlieferungen aus Chile erhalten haben, nur nach den unter I ausgeführten Grundsätzen auf die verschiedenen Konten bei der Reichsbank weiterleiten.
III. Private Verrechnungsgeschäfte zwischen deutschen und chilenischen Firmen, bei denen Salpeter oder Kupfer aus Chile nach Deutschland eingeführt werden soll, sind in jedem Fall mir zur Entscheidung vorzulegen. Alle übrigen Verrechnungsgeschäfte können ohne Rücksicht auf den Wert der Warenlieferungen von den Devisenstellen in eigener Zuständigkeit genehmigt werden. Die auf Grund dieser Ermächtigungen genehmigten Geschäfte