Nr. 12
BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG
29 B
sung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung geändert werden wird, und weil der deutschen Industrie genügend Zeit zur Anfertigung vorschriftsmäßiger Rückstrahler gelassen werden sollte. Eine Änderung der Vorschrift über die Beschaffenheit der Rückstrahler wird nötig, da die Erfahrung gezeigt hat, daß Rückstrahler durch die normale Betriebsbeanspruchung und durch Witterungseinflüsse ihre Fähigkeit, auffallendes Licht zurückzustrahlen, vielfach nach kurzer Zeit einbüßen. Besonderer Wert soll auf die Güte des Materials und seine Verarbeitung gelegt werden.
Zwecks Vermeidung vergeblicher Beschaffung von Rückstrahlern alter Art hält der Reichsverkehrsminister es für angezeigt, hierauf besonders hinzuweisen.
Arbeitsrecht u. Sozial Versicherung.
Muster-Betriebsordnung.
Gemäß §§ 26, 71 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) ist in jedem Betrieb, in dem in der Regel mindestens 20 Angestellte beschäftigt sind, vom Führer des Betriebes spätestens bis zum 1. Juli 1984 eine Betriebsordnung für die Gefolgschaft des Betriebes schriftlich zu erlassen. Die Betriebsordnung stellt die Grundlage für eine gedeihliche Gemeinschaftsarbeit im Betrieb dar. Der Betriebsführer hat die Betriebsordnung nach eingehender Beratung im Vertrauensrat (§ 6 AOG) zu erlassen.
Da es sich bei der Aufstellung einer derartigen Betriebsordnung doch immer um eine sehr wichtige und umfangreiche Ausarbeitung handelt, die lange Zeit ihre Gültigkeit behalten soll, ist es zu begrüßen, daß die „Stuttgarter Arbeitsrecht-Kartei“ in ihrem neuesten Heft 482 eine sorgfältig durchdachte Muster-Betriebsordnung bringt.
Wertvoll an dem Entwurf sind auch die Anmerkungen, die wichtige Gesichtspunkte und Zweifelsfragen noch besonders hervorheben und klären.
Der Verlag der „Arbeitsrecht-Kartei“, Stutt gart 0., Pfizerstr. 20, hat sich bereit erklärt, das Heft 482 mit der Muster-Betriebsordnung auch an Nichtabonnenten abzugeben gegen Voreinsendung eines Unkostenbeitrags von 30 Pfennig (in Marken). Wir empfehlen die Verwendung dieser Muster-Betriebsordnung, da sie viel Mühe ersparen hilft und trotzdem den eigenen Verhältnissen angepaßt werden kann.
Unternehmer-Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront in Baden .
Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit sind bekanntlich die früheren reinen Arbeitgeberverbände in Liquidation getreten, und ihre Aufgaben wurden den neuerrichteten Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront übertragen. Diese Rechtsberatungsstellen sind aufgeteilt in Unternehmerund Arbeitnehmerrechtsberatungsstellen. Da die Beratungsstellen nunmehr für alle Auskünfte in arbeitsrechtlichen Fragen und insbesondere auch für die Vertretung vor den Arbeitsgerichten zuständig sind, geben wir nach
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Neuerungen in der Sozialversicherung.
Der Reichsarbeitsminister hat eine Verordnung veröffentlicht über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes, deren Bestimmungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, rückwirkend vom 1. Januar 1934 ab in Kraft treten.
Was bisher in mehr als 600 Paragraphen verstreut war, ist jetzt in rund 190 Paragraphen in klarer deutlicher Sprache .zusammengefaßt. Die Verordnung bringt in wichtigen Punkten eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, vor allem in der Frage der Ersatzzeiten für die Anwartschaft bei Krankheit und Arbeitslosigkeit. Als Regelleistungen der Versicherungsträger bleiben Renten- und Heilverfahren bestehen. Mehrleistungen sind möglich. Die Invalidenrente wird gewährt, wenn die Invalidität mindestens 26 Wochen beträgt, sonst vom vollendeten 65. Lebensjahre ab. Waisenrente wird bis zum vollendeten 15. Lebensjahre gezahlt. Die Wartezeit für die Invalidenrente beträgt 250 Beitragswochen im Falle des Bestehens der Versicherungspflicht. Ist die Versicherung freiwillig, dann beträgt die Wartezeit 500 Beitragswochen und bei der Altersrente vom 65. Jahre ab 750 Beitragswochen. Invalide ist, wer zwei Drittel erwerbsbeschränkt ist.
„Die Industrie-
und Handelskammern“
— so äußerte sich kürzlich der Herr BeichSiVirtSchaf ts- minister — ,, werden auch in Zukunft nicht nur bestehen bleiben, sondern eine lebenswichtige Funktion auszuüben haben. Sie sollen, wie bisher, das örtliche Zusammenwirken der Handels- und Industrieunternehmungen fördern, vor allen Dingen im Hinblick auf die gegebenen besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Bezirks dem Interessenausgleich dienen.“
Für alle badischen Industrie- und Handelsbetriebe ist es deshalb von besonderer Bedeutung, die Mi ff rillt Itt/e n tfev Badischen Industrie- und Handelskammer zu verfolgen.
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