Nr. 12

BADISCHE WIRTSCHAFTS-ZEITUNG

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sung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung geändert werden wird, und weil der deutschen Industrie genügend Zeit zur Anfertigung vorschriftsmäßiger Rückstrahler ge­lassen werden sollte. Eine Änderung der Vorschrift über die Beschaffenheit der Rückstrahler wird nötig, da die Erfahrung gezeigt hat, daß Rückstrahler durch die nor­male Betriebsbeanspruchung und durch Witterungsein­flüsse ihre Fähigkeit, auffallendes Licht zurückzustrahlen, vielfach nach kurzer Zeit einbüßen. Besonderer Wert soll auf die Güte des Materials und seine Verarbeitung gelegt werden.

Zwecks Vermeidung vergeblicher Beschaffung von Rückstrahlern alter Art hält der Reichsverkehrsminister es für angezeigt, hierauf besonders hinzuweisen.

Arbeitsrecht u. Sozial Versicherung.

Muster-Betriebsordnung.

Gemäß §§ 26, 71 des Gesetzes zur Ordnung der na­tionalen Arbeit (AOG) ist in jedem Betrieb, in dem in der Regel mindestens 20 Angestellte beschäftigt sind, vom Führer des Betriebes spätestens bis zum 1. Juli 1984 eine Betriebsordnung für die Gefolgschaft des Betriebes schriftlich zu erlassen. Die Betriebsordnung stellt die Grundlage für eine gedeihliche Gemeinschaftsarbeit im Betrieb dar. Der Betriebsführer hat die Betriebsordnung nach eingehender Beratung im Vertrauensrat (§ 6 AOG) zu erlassen.

Da es sich bei der Aufstellung einer derartigen Be­triebsordnung doch immer um eine sehr wichtige und um­fangreiche Ausarbeitung handelt, die lange Zeit ihre Gültigkeit behalten soll, ist es zu begrüßen, daß die „Stuttgarter Arbeitsrecht-Kartei“ in ihrem neuesten Heft 482 eine sorgfältig durchdachte Muster-Betriebs­ordnung bringt.

Wertvoll an dem Entwurf sind auch die Anmerkungen, die wichtige Gesichtspunkte und Zweifelsfragen noch besonders hervorheben und klären.

Der Verlag der „Arbeitsrecht-Kartei“, Stutt­ gart 0., Pfizerstr. 20, hat sich bereit erklärt, das Heft 482 mit der Muster-Betriebsordnung auch an Nicht­abonnenten abzugeben gegen Voreinsendung eines Un­kostenbeitrags von 30 Pfennig (in Marken). Wir empfehlen die Verwendung dieser Muster-Betriebsordnung, da sie viel Mühe ersparen hilft und trotzdem den eigenen Ver­hältnissen angepaßt werden kann.

Unternehmer-Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront in Baden .

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit sind bekanntlich die früheren reinen Arbeitgeberverbände in Liquidation getreten, und ihre Aufgaben wurden den neuerrichteten Rechtsberatungs­stellen der Deutschen Arbeitsfront übertragen. Diese Rechtsberatungsstellen sind aufgeteilt in Unternehmer­und Arbeitnehmerrechtsberatungsstellen. Da die Bera­tungsstellen nunmehr für alle Auskünfte in arbeitsrecht­lichen Fragen und insbesondere auch für die Vertretung vor den Arbeitsgerichten zuständig sind, geben wir nach­

erteilt Auskünfte über Firmen in der ganzen Welt

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Firma

stehend eine Zusammenstellung der in Baden bestehenden Unternehmer-Rechtsberatungsstellen bekannt:

Sitz

Anschrift

Fern­

ruf

Name

Arbeits­

gerichts­

bezirke

Freiburg

Eisenbahn­straße 33

2834

Dr. jur. Volk Reg.-Rat a. D. Schaffer

Freiburg

Neustadt

(Schw.)

Heidelberg

VVredeplatz 3

7154

Dr. A. Schneider

Heidelberg

Mosbach

Tauberbi­

schofsheim

Karlsruhe

Kaiserstr. 148

7394/97

Dr. G. Schneider

Karlsruhe

Baden-

Baden

Rastatt

Konstanz

Stockach

Singen

Konstanz

Adolf-Hitler- . Straße 4

1157

K. F. Tscherter

Lahr

Schillerstr. 17

2850

Dr. Rathgen

Lahr.

Offenburg

Lörrach

Haus Rosen­feld

2095

Dr. Reissig

Lörrach

Waldshut

Mannheim

P 4, 4/3

23831

23838

Dr. K. La- schinger

Dr. H. Lippel

Mannheim

Pforzheim

Westliche 15

2786

Adolf Meier

Pforzheim

Neuerungen in der Sozialversicherung.

Der Reichsarbeitsminister hat eine Verordnung ver­öffentlicht über die Änderung, die neue Fassung und die Durchführung von Vorschriften der Reichsversicherungs­ordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes, deren Bestimmungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, rückwirkend vom 1. Ja­nuar 1934 ab in Kraft treten.

Was bisher in mehr als 600 Paragraphen verstreut war, ist jetzt in rund 190 Paragraphen in klarer deutlicher Sprache .zusammengefaßt. Die Verordnung bringt in wichtigen Punkten eine Erweiterung des Versicherungs­schutzes, vor allem in der Frage der Ersatzzeiten für die Anwartschaft bei Krankheit und Arbeitslosigkeit. Als Regelleistungen der Versicherungsträger bleiben Renten- und Heilverfahren bestehen. Mehrleistungen sind möglich. Die Invalidenrente wird gewährt, wenn die Invalidität mindestens 26 Wochen beträgt, sonst vom vollendeten 65. Lebensjahre ab. Waisenrente wird bis zum vollendeten 15. Lebensjahre gezahlt. Die Wartezeit für die Invaliden­rente beträgt 250 Beitragswochen im Falle des Bestehens der Versicherungspflicht. Ist die Versicherung freiwillig, dann beträgt die Wartezeit 500 Beitragswochen und bei der Altersrente vom 65. Jahre ab 750 Beitragswochen. Invalide ist, wer zwei Drittel erwerbsbeschränkt ist.

„Die Industrie-

und Handelskammern“

— so äußerte sich kürzlich der Herr BeichSiVirtSchaf ts- minister — ,, werden auch in Zukunft nicht nur bestehen bleiben, sondern eine lebenswichtige Funktion auszuüben haben. Sie sollen, wie bisher, das örtliche Zusammenwirken der Han­dels- und Industrieunternehmungen fördern, vor allen Dingen im Hinblick auf die gegebenen besonderen wirtschaftlichen Ver­hältnisse ihres Bezirks dem Interessenausgleich dienen.“

Für alle badischen Industrie- und Handelsbetriebe ist es des­halb von besonderer Bedeutung, die Mi ff rillt Itt/e n tfev Badischen Industrie- und Handelskammer zu verfolgen.

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